IFRIC D19: IAS 19 – Die Vermögenswertobergrenze: Verfügbarkeit des wirtschaftlichen Nutzens und Mindestfinanzierungsgrenzen

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IFRIC erörterte eine Vielzahl von Änderungen zu D19, die die in den erhaltenen Stellungnahmen gemachten Vorschläge reflektierten.

Zusätzliche Leitlinien und Beispiele dazu, was eine Mindestfinanzierungsgrenze ist

Der Stab merkte an, dass er bereits Anforderungen zum Anwendungsbereich der Interpretation hinzugefügt hat, so dass:

die Interpretation nur auf leistungsorientierte Pläne anzuwenden ist. Deswegen sind jegliche Forderungen, zu einem beitragsorientierten Plan beizutragen, keine Mindestfinanzierungsgrenzen im Sinne der Interpretation.

Mindestfinanzierungsgrenzen sind alle Forderungen, welche eine rechtliche oder faktische Verpflichtung für ein Unternehmen entstehen lassen, Beiträge zur Finanzierung eines leistungsorientierten Planes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder anderer langfristiger Art zu leisten. Deshalb ist eine Leistungszusage, die sich über geplante Beiträge definiert, keine Mindestfinanzierungsgrenze im Sinne dieser Interpretation.

Die IFRIC-Mitglieder unterstützen grundsätzlich diese Klarstellungen des Anwendungsbereiches, hatten jedoch Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie diese Klarstellungen in der Interpretation ausgedrückt waren.

Der Erstattungsanspruch eines Unternehmens

IFRIC kam überein, dass ein Unternehmen einen möglichen Erstattungsanspruch nur dann als einen Vermögenswert ansetzen solle, wenn das Unternehmen einen unbedingten Anspruch auf die Erstattung hat. IFRIC kam überein, dass die Absicht der Unternehmen hinsichtlich der Verwendung des Überschusses nicht die Existenz der Vermögenswerte beeinflusst. Wenn der Erstattungsanspruch eines Unternehmens von dem Auftreten oder dem Nichtauftreten eines oder mehrerer unsicherer zukünftiger Ereignissen abhängt, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen, dann hat das Unternehmen keinen unbedingten Anspruch auf die Erstattung (und deshalb sollte kein Vermögenswert angesetzt werden).

Annahmen, die den künftigen Dienstzeitaufwendungen unterliegen, die benutzt werden, um die Kürzung der künftigen Beiträge zu bestimmen

IFRIC diskutierte eine Formulierung, nach der ein Unternehmen dazu verpflichtet wäre, die Obergrenze des verfügbaren wirtschaftlichen Nutzens aus Erstattungsansprüchen, Kürzungen künftiger Beiträge oder einer Kombination aus beidem zu bestimmen. Ein Unternehmen darf keinen wirtschaftlichen Nutzen aus einer Kombination von Erstattungsansprüchen und Kürzungen künftiger Beiträge, die sich gegenseitig ausschließen, ansetzen.

Die IFRIC-Mitglieder äußerten ihre Besorgnis dahingehend, dass die Interpretation auf Fakten und Sachverhalten basieren sollte, die am Bilanzstichtag bestehen, und nicht auf Annahmen über die Zukunft. Deshalb sollte ein Unternehmen eine gleichbleibende Belegschaft unterstellen es sei denn, (am Bilanzstichtag) sei etwas geschehen , was dieser Annahme widersprechen würde, z.B. das Schließen eines Planes für neue Mitglieder. IFRIC stellte fest, dass das Schließen eines existierenden Plans für neue Mitglieder keine Plankürzung darstelle; der Vorgang der Schließung des Plans für neue Mitglieder beeinflusse jedoch die leistungsorientierte Verpflichtung und die Mindestfinanzierungsgrenzen.

Titel

IFRIC stimmte überein, das der Titel der Interpretation folgendermaßen lauten solle: IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung.

Erneuter Entwurf

IFRIC stimmte mit dem Stab überein, dass ein neuer Entwurf nicht notwendig sei..

Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRIC kam überein, dass die Interpretation für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen, in Kraft treten soll..

Zustimmung

Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung.

Weitere Schritte

Der Stab wird IFRIC so schnell wie möglich eine überarbeitete Interpretation unterbreiten. Es besteht Absicht, diese während der Sitzung des IASB im Juni 2007 zur Abstimmung zu stellen, mit Abstimmung in schriftlicher Form. Unter der Voraussetzung, dass der IASB der Interpretation zustimmt, soll sie im Juli 2007 veröffentlicht werden..

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