Auf der Sitzung im Mai 2007 hatte IFRIC erwogen, ob
Leitlinien dazu entwickelt werden sollten, wie ein
Versorgungsunternehmen Beiträge von Kunden zu bilanzieren hat.
IFRIC hatte festgestellt, dass dieser Sachverhalt
bei verschiedenen Formen von Vereinbarungen auftreten kann, und gab zu
bedenken, dass die Einbeziehung all dieser Vereinbarungen den
Anwendungsbereich zu groß lassen werden könnte für eine Interpretation.
Deshalb kam IFRIC zu dem Schluss, dieses Thema schrittweise anzugehen.
Bei dieser Sitzung erörterte IFRIC Situationen, in
denen ein Kunde eine Sachanlage in ein Versorgungsunternehmen einbringt.
Der Vorsitzende hielt fest, dass die Möglichkeit der Erweiterung des
Anwendungsbereichs auf andere Versorgungswerte erörtert wird, wenn man
zu einem Schluss bezüglich Sachanlagen gekommen sei.
Die Analyse des Stabs umfasste die folgenden
Aspekte:
| Ist es zur Übertragung des Vermögenswertes gekommen (einschließlich der
Erwägung der Auswirkungen von IFRIC 4 Feststellung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält)?
|
| Ist IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand ein angemessener Standard, um den eingebrachten
Vermögenswert zu bilanzieren?
|
| Sollte der erhaltene Vermögenswert bei erstmaligem Ansatz zu
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden?
|
| Wie sollen eventuell entstehende Erträge bilanziert werden?
|
Ist es zur Übertragung des Vermögenswertes gekommen?
IFRIC kam vorläufig zu dem
Schluss, dass nur eingebrachte Sachanlagen, die die Merkmale für den
Ansatz als Vermögenswert des Versorgungsunternehmens erfüllen, in den
Anwendungsbereich der Interpretation fallen sollten.
Deshalb hat ein Unternehmen, das
Vermögenswerte erhält, zuerst zu prüfen, ob es den Vermögenswert in
seiner Bilanz anzusetzen hat. Insbesondere sollte es prüfen, ob ihm der
zukünftige wirtschaftliche Nutzen aus diesen Vermögenswerten zufließt,
ob es für andere den Zugang zu diesem Nutzen einschränken kann und ob es
die Kontrolle über diese Vermögenswerte hat.
In einem zweiten Schritt hat das
Unternehmen einzuschätzen, ob die Erbringung der fortlaufenden
Versorgungsleistung für den Kunden ein Leasingverhältnis nach IFRIC 4
enthält. Wenn das der Fall ist, hat das Unternehmen das
Leasingverhältnis über den vermögenswert nach IAS 17
Leasingverhältnisse zu bilanzieren.
Der Stab wurde gebeten, ein
überarbeitetes Papier für eine Erörterung auf der nächsten Sitzung zu
erstellen.
Ist IAS 20 ein angemessener Standard, um einen eingebrachten
Vermögenswert zu bilanzieren?
IFRIC kam einstimmig zu dem
Schluss, dass es nicht angemessen sei, Kundebeiträge als Zuwendungen der
öffentlichen Hand gleich zu betrachten.
Sollte der erhaltene Vermögenswert bei erstmaligem Ansatz zu
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden?
IFRIC kam zu dem vorläufigen
Schluss, dass der eingebrachte Vermögenswert erstmalig zum beizulegenden
Zeitwert anzusetzen sei, da die Einbringung Teil eines Tausches von
Vermögenswerten sei, d. h. es handele sich nicht um eine einseitige
Transaktion. Nach Meinung von IFRIC kann der Kunde im Gegenzug zur
Einbringung des Vermögenswertes das Zugangsrecht zur fortlaufenden
Versorgungsleistung und/oder einen schwebenden Vertrag zum Erhalt einer
Lieferung von Gütern und/oder einer fortlaufenden Versorgungsleistung
erhalten. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Ansatz zum
beizulegenden Zeitwert unabhängig davon erfolgen soll, wie das
Unternehmen die zugehörige Forderung bilanziert.
Zusätzlich wurde festgehalten,
dass der beizulegende Zeitwert aus Sicht der
Versorgungs-/Dienstleistungsunternehmens bestimmt werden soll.
Wie sollen eventuell entstehende Erträge bilanziert werden?
IFRIC erörterte zwei
Sichtweisen:
Sichtweise 1:
Der Ertrag entspricht keiner
Verbindlichkeit und keinem Beitrag zum Eigenkapital, sondern erhöht das
Einkommen.
Sichtweise 2:
Der Ertrag entspricht einer
Verbindlichkeit, die als Schuld erfasst werden muss und über die
Lebensdauer der fortlaufenden Versorgungsleistung anzusetzen ist.
IFRIC diskutierte ausführlich,
und es wurden verschiedene Ansichten ausgedrückt. Es schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass der Ertrag nicht einem Beitrag zum
Eigenkapital entspricht, sondern dass dieser Sachverhalt sich allein auf
die Zuordnung von Erträgen bezieht. IFRIC gestand ein, dass die
Bilanzierung des Ertrags von den Vertragsbedingungen abhängt.
Insbesondere gelte Folgendes:
| Wenn es eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem
Kunden, der den Vermögenswert einbringt, und dem Versorgungsunternehmen
gibt, ist es höchstwahrscheinlich so, dass das Versorgungsunternehmen
eine Verbindlichkeit bilanzieren muss und dass der Ertrag, der aus der
Einbringung eines Kundenbeitrags entsteht, abgegrenzt werden muss und
über die Laufzeit der fortlaufenden Versorgungsleistung anzusetzen ist.
|
| Wenn es keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden, der den Vermögenswert einbringt,
und dem Versorgungsunternehmen gibt, kann es sein, dass das
Versorgungsunternehmen keine Verbindlichkeit bilanzieren muss. Dies kann
zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Bauherr einen Gegenstand in ein
Versorgungsunternehmen einbringt und das Versorgungsunternehmen in
Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung weder eine Verpflichtung
zur Erbringung einer Versorgungsleistung hat noch eine Verpflichtung,
einen Zugang zu seinen Versorgungsleistungen zu gewähren. Ein
IFRIC-Mitglied schlug vor, dass in diesem Fall der Ansatz des Ertrags
nach den Leitlinien in IAS 18 erfolgen solle.
|
Ein IFRIC-Mitglied wies darauf
hin, dass in beiden Fällen das Rechnungslegungsprinzip sein sollte, "den
Ertrag über die Laufzeit der Versorgungsleistung
aufzuteilen", aber dass diese Laufzeit unter gewissen Umständen eine
Länge von "null" haben könne.
Es wurden keine Entscheidungen
getroffen, aber der Stab wurde gebeten, eine neues Papier zu erarbeiten,
dass die auf dieser Sitzung wiedergegebenen Meinungen widerspiegelt.
Insbesondere sollte das Papier Indikatoren für die Ertragserfassung im
Voraus und die Abgrenzung von Erträgen einschließen.