IAS 18 Erträge - soll es Leitlinien in Form von Interpretationen geben, die bei der Identifizierung von Vermittlungsgeschäften helfen?
Auf der Sitzung im Mai 2007 hatte IFRIC den Stab gebeten, bisher bestehende Leitlinien zu diesem Sachverhalt zu analysieren und festzustellen, ob diese Leitlinien konsistent seien und ob man sie verwenden könne, um festzustellen, wie groß die Uneinheitlichkeit in der Praxis sei.
IFRIC war beinahe hälftig auf zwei Ansichten verteilt.
Sichtweise A:
Das Projekt sollte von der Agenda von IFRIC genommen werden, denn:
| Die bestehenden Leitlinien, einschließlich derer, die von einigen international tätigen Prüfungsgesellschaften herausgegeben wurden, sind konsistent und basieren im Großen und Ganzen auf EITF 99-19 (US-amerikanische Rechnungslegungsstandards) und FRS 5 (britische Rechnungslegungsstandards); |
| die Feststellung, ob ein Verkäufer ein Vermittler ist oder der Auftraggeber, erfordert Augenmaß und hängt von den jeweiligen Umständen und Gegebenheiten jedes Geschäfts ab, und dies würde sich nicht aufgrund irgendwelcher Leitlinien ändern; |
| nach der Hierarchie von IAS 8, könnte ein Abschlussersteller unter IFRS andere Leitlinien zu Rate ziehen (er muss dies aber nicht tun); |
| jede Leitlinie, die auf diesem Gebiet entwickelt würde, wäre von der Art eher ein Umsetzungshinweis und sollte deshalb nicht von IFRIC veröffentlicht werden. |
Ansicht B:
IFRIC sollte mit seiner Arbeit zu diesem Projekt fortfahren, denn:
| Dieser Sachverhalt tritt häufig auf und ist von Relevanz in der Praxis; |
| obwohl die Leitlinien in den US-amerikanischen und britischen Rechnungslegungsstandards auch außerhalb dieser Rechtskreise nützlich sind, ist es wahrscheinlich, dass einige Ersteller weltweit sich dessen nicht bewusst sind; |
| eine Interpretation sollte auf Basis der bestehenden Leitlinien herausgegeben werden, und es dürfte nicht schwer für IFRIC sein, zeitnah zu einem gemeinsamen Beschluss zu diesem Sachverhalt zu kommen. |
Schließlich kam IFRIC zu dem Schluss, "dass es da etwas im IFRS-Buch geben solle", damit man nicht gezwungen sei, nach Leitlinien anderer Standardsetzer zu suchen.
IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass dieser Sachverhalt vom IASB dadurch zu adressieren sei, dass ein Beispiel in den Anhang zu IAS 18 aufgenommen würde. Der Sachverhalt sollte deshalb nicht auf die IFRIC-Agenda genommen werden. Der Stab wurde gebeten, einen Vorschlag für ein solches Beispiel zu erarbeiten, dass auf Indikatoren beruhen sollte.
Der Sachverhalt wird von IFRIC auf einer späteren Sitzung noch einmal erörtert werden.