IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich

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IFRIC erörterte, ob Leitlinien dazu herausgegeben werden sollten, wie die folgenden Schemata mit Barausgleich in den Abschlüssen der Tochterunternehmen zu bilanzieren seien, die Dienstleistungen von den Arbeitnehmern erhalten.

Schema 1:

Die Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten Barvergütungen, die auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren.

Schema 2:

Die Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten Barvergütungen, die auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Unternehmens basieren.

Nach beiden Schemata hat das Mutterunternehmen des Unternehmens (nicht das Unternehmen selbst) die Verpflichtung, die Barvergütung an die Arbeitnehmer auszuschütten.

IFRIC kam zu dem Schluss, dass Schema 1 nach Paragraph 6 von IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fällt. Hinsichtlich Schema 2 glaubte IFRIC, dass diese Schema nach den bestehenden Leitlinien nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fiele. IFRIC hielt fest, dass das Schema im Wesentlichen einen Barausgleich beinhalte und anteilsbasiert sei und dass das Tochterunternehmen die von seinen Arbeitnehmer erhaltenen Dienstleistungen nach den Anforderungen für anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich bewerten solle.

Einige IFRIC-Mitglieder äußerten sich besorgt, dass die Anwendung anderer Standards (beispielsweise IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) dazu führen könnte, dass Aufwendungen nicht in den Büchern des Tochterunternehmens erfasst werden würden - zum Beispiel wenn das Mutterunternehmen die entstehenden Kosten nicht an das Tochterunternehmen weiterreicht. Eine solche bilanzielle Behandlung wurde als irreführend beurteilt.

IFRIC begann einen Abgleich dieses möglichen Agendapunktes gegen die Agendakriterien. Dabei gelangte man zu dem Schluss, dass dieser Sachverhalt am besten dadurch adressiert werden könne, dass die Definition von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich in IFRS 2 geändert wird. IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass dieser Sachverhalt vom IASB behandelt werden sollte und nicht auf die IFRIC-Agenda gehöre. Der Stab wurde gebeten, einen Änderungsvorschlag für IFRS 2 und die entsprechenden Folgeänderungen für IFRIC 8 zu erarbeiten, damit diese auf einer späteren Sitzung erörtert werden könnten.

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