IFRIC setzte seine Erörterung zur Bilanzierung von
Sachausschüttungen fort. Dieses Thema war ursprünglich "Entflechtungen und
andere unbare Ausschüttungen genannt worden" (s.
entsprechenden Punkt im IFRIC-Protokoll vom Juli 2007). Die Diskussion auf dieser Sitzung konzentrierte sich
auf die folgenden Sachverhalte:
| (i) Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen
und die damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden
bewerten?
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| (ii) Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das
Unternehmen die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag
zwischen der zu zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte
bilanzierte werden?
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| (iii) Sollte es Ausnahmen vom
Bewertungsprinzip geben?
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| (iv) Sollte
IFRS 5 Zu
Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende
ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein
Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?
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Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen und die
damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden bewerten?
IFRIC hielt fest, dass ein Unternehmen, wenn es
erklärt, Sachdividenden an seine Anteilseigner ausschütten zu wollen,
die Verpflichtung hat, unbare Vermögenswerte auszuschütten. Daher würde
die Sollbuchung Ausschüttungsrücklagen (Eigenkapital) enthalten und die Habenbuchung auszuschüttende Dividenden.
Bezüglich der Bewertung der auszuschüttenden
Dividenden erörterte IFRIC die folgenden drei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1
Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in
Übereinstimmung mit IAS 39
Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung bewertet werden.
Möglichkeit 2:
Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in
Übereinstimmung mit IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
bewertet werden.
Möglichkeit 3:
Die
auszuschüttenden Dividenden sollten abhängig von der Art des
Vermögenswertes in Übereinstimmung mit IAS 37 oder IAS 39 bewertet
werden.
IFRIC kam zu dem vorläufigen
Schluss, dass die auszuschüttenden Dividenden in Übereinstimmung mit IAS 37
bewertet werden sollen (Möglichkeit 2).
Unter Möglichkeit 2 sollte die
Erstbewertung der auszuschüttenden Dividenden auf dem beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes basieren, da der beizulegende Zeitwert des
Vermögenswertes die beste Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung
darstellt. IFRIC hob hervor, dass der Fokus dieses Projekts auf der
Bewertung der Verpflichtung liegen, nicht auf der Bewertung des
Vermögenswertes.
Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen
die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag zwischen der zu
zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte bilanzierte werden?
IFRIC hielt fest, dass sich das
Projekt Situationen widme, in denen das Unternehmen „etwas, das für
seine Anteilseigner von Wert ist," ausschüttet. In diesen Situationen
sollte der beizulegende Zeitwert der Ausschüttung bekannt sein.
IFRIC wies darauf hin, dass
jeglicher Unterschied zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der
auszuschüttenden Dividende (bewertet unter Bezug auf den beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes) zu einer Habenbuchung führen sollte. IFRIC
hielt fest, dass jeglicher Habensaldo aus der Erfüllung der
Ausschüttungsverpflichtung entsteht, d.h. aus der Ausbuchung einer
Schuld.
IFRIC kam vorläufig zu dem
Schluss, dass der Unterschiedsbetrag, der zu dem Zeitpunkt entsteht, zu
dem ein Unternehmen seine Ausschüttungsverpflichtung erfüllt, im
vollständigen Einkommen zu erfassen ist.
Der Stab wurde gebeten, bei der
Fortsetzung des Projekts verschieden alternative
Bilanzierungsmöglichkeiten der Habenbuchung im sonstigen vollständigen
Einkommen zu untersuchen. Die Ausarbeitungen des Stabs werden auf der
nächsten Sitzung wieder erörtert werden.
Sollte es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip geben?
IFRIC setzte die Diskussion fort
und erörterte, ob es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip für Situationen
geben sollte, in denen der beizulegende Zeitwert des ausgeschütteten
Vermögenswertes nicht verlässlich bestimmt werden kann. Dies könne
beispielsweise für Beteiligungsanteile gelten, die nicht an einem
aktiven Markt gehandelt werden, immaterielle Vermögenswerte, die nicht
in der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, oder Geschäftsvorfälle
unter gemeinschaftlicher Beherrschung. IFRIC kam vorläufig zu dem
Schluss, dass es für Beteiligungsanteile, die nicht an einem aktiven
Markt gehandelt werden, oder immaterielle Vermögenswerte, die nicht in
der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, keine Ausnahmen geben soll.
Bezüglich der Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung
kam IFRIC zu dem Schluss, dass Geschäftsvorfälle unter
gemeinschaftlicher Beherrschung außerhalb des Anwendungsbereichs des
Projekts liegen und dass deshalb keine Ausnahme nötig sei.
Sollte
IFRS 5 Zu
Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende
ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein
Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?
IFIRC erkannte an, dass eine
Ausschüttung kein Veräußerungsvorgang ist. Daher kam IFRIC vorläufig zu
dem Schluss, dass ein Unternehmen, nachdem es seine Ausschüttungsabsicht
erklärt hat, nicht die Bewertungs- und Angabevorschriften aus
IFRS 5 auf die als
Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte anwenden sollte. IFRIC
erkannte jedoch an, dass die Angabevorschriften aus IFRS 5 für die
Adressaten nützlich sein würden. Der Stab wurde gebeten, für die nächste
Sitzung ein Arbeitspapier zu erarbeiten, das die folgen zwei
Möglichkeiten untersucht:
1. Eine Empfehlung an den Board, IFRS 5 so zu ändern,
dass ausgeschüttete Vermögenswerte unter den Anwendungsbereich des
Standards fallen.
2. Angabevorschriften in den Interpretationsentwurf
aufzunehmen, die die Angabe von Informationen, die denen in IFRS 5
entsprechen, fordern. Diese Alternative sollte sicherstellen, dass ein
jegliche solche Angabe nicht mit den Anforderungen des Standards
konfligiert.