IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS - Bilanzierung von Sachausschüttungen

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IFRIC setzte seine Erörterung zur Bilanzierung von Sachausschüttungen fort. Dieses Thema war ursprünglich "Entflechtungen und andere unbare Ausschüttungen genannt worden" (s. entsprechenden Punkt im IFRIC-Protokoll vom Juli 2007). Die Diskussion auf dieser Sitzung konzentrierte sich auf die folgenden Sachverhalte:

(i) Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen und die damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden bewerten?

(ii) Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag zwischen der zu zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte bilanzierte werden?

(iii) Sollte es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip geben?

(iv) Sollte IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?

Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen und die damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden bewerten?

IFRIC hielt fest, dass ein Unternehmen, wenn es erklärt, Sachdividenden an seine Anteilseigner ausschütten zu wollen, die Verpflichtung hat, unbare Vermögenswerte auszuschütten. Daher würde die Sollbuchung Ausschüttungsrücklagen (Eigenkapital) enthalten und die Habenbuchung auszuschüttende Dividenden.

Bezüglich der Bewertung der auszuschüttenden Dividenden erörterte IFRIC die folgenden drei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1

Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bewertet werden.

Möglichkeit 2:

Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bewertet werden.

Möglichkeit 3:

Die auszuschüttenden Dividenden sollten abhängig von der Art des Vermögenswertes in Übereinstimmung mit IAS 37 oder IAS 39 bewertet werden.

IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die auszuschüttenden Dividenden in Übereinstimmung mit IAS 37 bewertet werden sollen (Möglichkeit 2).

Unter Möglichkeit 2 sollte die Erstbewertung der auszuschüttenden Dividenden auf dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes basieren, da der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes die beste Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung darstellt. IFRIC hob hervor, dass der Fokus dieses Projekts auf der Bewertung der Verpflichtung liegen, nicht auf der Bewertung des Vermögenswertes.

Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag zwischen der zu zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte bilanzierte werden?

IFRIC hielt fest, dass sich das Projekt Situationen widme, in denen das Unternehmen „etwas, das für seine Anteilseigner von Wert ist," ausschüttet. In diesen Situationen sollte der beizulegende Zeitwert der Ausschüttung bekannt sein.

IFRIC wies darauf hin, dass jeglicher Unterschied zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der auszuschüttenden Dividende (bewertet unter Bezug auf den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes) zu einer Habenbuchung führen sollte. IFRIC hielt fest, dass jeglicher Habensaldo aus der Erfüllung der Ausschüttungsverpflichtung entsteht, d.h. aus der Ausbuchung einer Schuld.

IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, dass der Unterschiedsbetrag, der zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem ein Unternehmen seine Ausschüttungsverpflichtung erfüllt, im vollständigen Einkommen zu erfassen ist.

Der Stab wurde gebeten, bei der Fortsetzung des Projekts verschieden alternative Bilanzierungsmöglichkeiten der Habenbuchung im sonstigen vollständigen Einkommen zu untersuchen. Die Ausarbeitungen des Stabs werden auf der nächsten Sitzung wieder erörtert werden.

Sollte es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip geben?

IFRIC setzte die Diskussion fort und erörterte, ob es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip für Situationen geben sollte, in denen der beizulegende Zeitwert des ausgeschütteten Vermögenswertes nicht verlässlich bestimmt werden kann. Dies könne beispielsweise für Beteiligungsanteile gelten, die nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden, immaterielle Vermögenswerte, die nicht in der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, oder Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung. IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, dass es für Beteiligungsanteile, die nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden, oder immaterielle Vermögenswerte, die nicht in der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, keine Ausnahmen geben soll. Bezüglich der Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung kam IFRIC zu dem Schluss, dass Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung außerhalb des Anwendungsbereichs des Projekts liegen und dass deshalb keine Ausnahme nötig sei.

Sollte IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?

IFIRC erkannte an, dass eine Ausschüttung kein Veräußerungsvorgang ist. Daher kam IFRIC vorläufig zu dem Schluss, dass ein Unternehmen, nachdem es seine Ausschüttungsabsicht erklärt hat, nicht die Bewertungs- und Angabevorschriften aus IFRS 5 auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte anwenden sollte. IFRIC erkannte jedoch an, dass die Angabevorschriften aus IFRS 5 für die Adressaten nützlich sein würden. Der Stab wurde gebeten, für die nächste Sitzung ein Arbeitspapier zu erarbeiten, das die folgen zwei Möglichkeiten untersucht:

1. Eine Empfehlung an den Board, IFRS 5 so zu ändern, dass ausgeschüttete Vermögenswerte unter den Anwendungsbereich des Standards fallen.

2. Angabevorschriften in den Interpretationsentwurf aufzunehmen, die die Angabe von Informationen, die denen in IFRS 5 entsprechen, fordern. Diese Alternative sollte sicherstellen, dass ein jegliche solche Angabe nicht mit den Anforderungen des Standards konfligiert.

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