IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich

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Auf der Sitzung im Juli 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Der Stab war gebeten worden, eine vorläufige Agendaentscheidung auszuarbeiten, mögliche Änderungen an IFRS 2 (insbesondere Paragraph 3) und Folgeänderungen an IFRIC 11 (vgl. entsprechenden Punkt vom IFRIC-Protokoll vom Juli 2007).

Alternativer Ansatz

Der Stab stellte IFRIC einen alternativen Ansatz vor. Danach solle dieser Sachverhalt auf die Agenda genommen werden und IFRIC 11 geändert werden, um zu verdeutlichen, dass beide betroffene Vereinbarungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen, und festzulegen, wie die erbrachten Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer, die das Tochterunternehmen erhält, in dessen Bilanz bewertet werden sollten. Der Stab wies darauf hin, dass dieser Ansatz effizienter sei, da die geänderte Interpretation erheblich früher in Kraft treten würde als ein geänderter IFRS 2.

IFRIC kam überein, dass die vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 11 innerhalb der Grenzen einer Interpretation lägen, und entschied, dieses Projekt auf die Agenda zu nehmen. Darüber hinaus stimmte IFRIC überein, dem Board Änderungen an IFRS 2 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses vorzuschlagen.

Unter Vorbehalt editorischer Änderungen stimmte IFRIC den vorgeschlagenen Änderungen zu (nicht in den Unterlagen für Beobachter enthalten) und bat den Stab, die überarbeiteten Formulierung auf einer der nächsten Sitzungen zur Genehmigung vorzulegen.

Neuer Sachverhalt

IFRIC wurde auch gefragt, ob die folgende Vereinbarung in den vorgeschlagenen Änderungen zu iFRIC 11 adressiert werden sollten:

Ein Tochterunternehmen gewährt seinen Arbeitnehmern Rechte auf seine Eigenkapitalinstrumente, und

die Arbeitnehmer des Tochterunternehmens können die Eigenkapitalinstrumente des Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen im Austausch gegen Barmittel zu einem Betrag, der auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Tochterunternehmens basiert, andienen.

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass eine solche Vereinbarung im Abschluss des Tochterunternehmens als in Eigenkapital zu erfüllen behandelt werden solle und deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs der geplanten Änderungen an IFRIC 11 liege. IFRIC bat den Stab, in den überarbeiteten Formulierungen deutlich zu machen, dass diese Art von Vereinbarung nicht behandelt werde.

Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufiger Agendaentscheidungen

Ifric kam zu dem vorläufigen Schluss, die drei unten aufgeführten Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen. Die vorläufigen Agendaentscheidungen werden in der Septemberausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht werden.

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen

IFRIC erörterte einen Antrag, die Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen in Pensionsplänen mit Mitarbeiterbeiträgen zu verdeutlichen. Die Bilanzierungsaspekte, die in dem Antrag angesprochen wurden, betrafen die folgenden Fragen:

Sollte der Dienstzeitaufwand den Mitarbeiterbeitragscharakter der Vereinbarung widerspiegeln?

Sollte ein jeglicher Überschuss, der zur Anpassung der Leistungen an die Mitglieder oder der geforderten Beiträge verwendet werden muss, als eine Erhöhung der Schuld behandelt werden?

Sollte jegliche zusätzliche Beiträge, die von den Mitgliedern zu fordern erwartet werden, um ein Defizit auszugleichen, als eine Verringerung der Schuld behandelt werden?

IFRIC stimmte der Stabanalyse zu, dass es in IAS 19 bereits genug Leitlinien gebe, um diese Fragen zu beantworten. Der Stab wurde gebeten, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Planänderungen aufgrund von Regierungsmaßnahmen

IFRIC erörterte einen Antrag, Leitlinien zur Verfügung zu stellen, wie Planänderungen in einem leistungsorientierten Plan, die aus Regierungsmaßnahmen resultieren, bilanziell abgebildet werden sollen – als versicherungsmathematischer Gewinn oder als als nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand.

Hauptsächlich auf den Leitlinien in den Paragraphen 73, 86 und 88 von IAS 19 aufbauend stellte die Analyse des Stabs folgendes klar:

Wenn eine Planänderung, die auf Regierungsmaßnahmen zurückzuführen ist, die Kosten des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Leistungen berührt (also die versicherungsmathematischen Annahmen), sollte die Planänderung als versicherungsmathematischer Gewinn oder Verlust behandelt werden.

Wenn eine Planänderung, die auf Regierungsmaßnahmen zurückzuführen ist, die Leistungen berührt, die Arbeitnehmer für Dienstzeitaufwand vor der Planänderung erhalten sollen, berührt, sollte diese Planänderung als nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand behandelt werden.

IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass es im Standard genügend Leitlinien gebe. IFRIC erkannte allerdings an, dass die Prinzipien in der Praxis bisweilen schwer umzusetzen seien. Der Stab wurde gebeten, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Todesfallleistungen: Zuweisungen von Todesfallleistungen nach IAS 19

IFRIC erörterte einen Antrag, Leitlinien zur Verfügung zu stellen, wie Todesfallleistungen und andere nicht dienstzeitbezogenen Leistungen Dienstzeitperioden zuzuweisen seien.

Der Stab wies darauf hin, dass unteschiedlice Meinungen beständen, wie die Methode der laufenden Einmalprämien( Projected Unit Credit Method) auf solche Leistungen anzuwenden sei. Der Stab war jedoch der Meinung, dass dieser Sachverhalt nicht erheblich genug sei und dass die Entwicklung von Leitlinien Anwendungshinweise für die Methode der laufenden Einmalprämie seien.

IFRIC stimmte dem Schluss des Stabs zu. Der Stab wurde gebeten, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.

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