IAS 27 - Bilanzierung von Sachausschüttungen an die Eigentümer

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IFRIC setzte seine Überlegungen zu einem vorgeschlagenen Interpretationsentwurf zur bilanziellen Behandlung von Sachausschüttungen an die Eigentümer fort. Der größte Teil der Diskussion drehte sich um die Bilanzierung der Vermögenswerte, die ausgeschüttet werden sollen, und um die Frage, ob und wie Bewertungsanpassungen im Abschluss widergespiegelt werden sollen. IFRIC bestätigte die auf der letzten Sitzung getroffenen Entscheidungen. Diese beinhalteten die folgenden:

Eine Ausschüttung ist definiert als eine bedingungslose, nicht gegenseitige Übertragung eines Vermögenswertes von einem Unternehmen an seine Eigentümer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer.

Der Interpretationsentwurf sollte sich allen Sachausschüttungen widmen mit einer Ausnahme (die Ausschüttung eines Vermögenswertes, der im Endeffekt durch das gleiche Mutterunternehmen vor und nach der Ausschüttung beherrscht wird). Die Sichtweise sollte der Abschluss des ausschüttenden Unternehmens sein.

Die Bewertung von allen Dividenden/Ausschüttungen, die zu zahlen sind (bar oder unbar), sollte von einem einzigen Standard adressiert werden: IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen. In Übereinstimmung mit IAS 37 wird die Schuld mit der besten Schätzung des Aufwands bewertet, der für die Erfüllung der Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag nötig sein würde.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen den Vermögenswert an die Eigentümer ausschüttet (d.h. die Verbindlichkeit erfüllt), wird jegliche Differenz zwischen dem Buchwert der ausgeschütteten Vermögenswerte und dem Erfüllungswert der Ausschüttungsverpflichtung in der Aufstellung des vollständigen Einkommens erfasst (und nicht als Eigenkapitaländerungen resultierend aus Transaktionen mit den Eignern). [Die Frage, wo im vollständigen Einkommen dies erfasst wird, wird weiter unten erörtert.]

Wo innerhalb des vollständigen Einkommens soll der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der IAS 37-Bewertung der Ausschüttungsverpflichtung erfasst werden?

Der Stab von IFRIC stellte seine Argumente vor, die die Sichtweise unterstützen, dass die Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Erfüllungswert der Ausschüttungsverpflichtung als Gewinn oder Verlust erfasst werden sollte und nicht als Teil des anderen vollständigen Einkommens. Die Mitglieder des Stabs wiesen außerdem darauf hin, dass sie nicht glaubten, dass der Unterschiedsbetrag der Definition von Eigenkapitaländerungen resultierend aus Transaktionen mit den Eignern genüge, und daher zu dem Schluss gekommen seien, dass die Differenz nicht direkt im Eigenkapital erfasst werden könne.

Die Mitglieder von IFRIC waren zu diesem Sachverhalt geteilter Meinung. Manche unterstützten die Position des Stabs uneingeschränkt; andere wollten den Unterschiedsbetrag im anderen vollständigen Einkommen erfassen, wenn die Ausschüttung unwiderruflich sei, und sie zum Ausschüttungsdatum in die Gewinne und Verluste umgliedern (die Begründung für diese Behandlungsweise wurde nicht ersichtlich). Wieder andere wollten das vollständige Einkommen ganz außen vor lassen. Diejenigen, die diese Behandlungsweise unterstützten, unterstützten den Vorschlag für die Bewertung der Schuld aber glaubten, dass der andere Teil (die unerfasste Bewertungsdifferenz des auszuschüttenden Vermögenswertes) nicht der Definition von „Einkommen" nach dem Rahmenkonzept des IASB genüge und deshalb aus dem vollständigen Einkommen ausgeschlossen werden solle.

Es folgte eine lange und komplizierte Debatte, an deren Ende der Vorsitzende einen Kompromiss vorschlug. Der Interpretationsentwurf sollte auf der vom Stab vorgeschlagenen Grundlage entworfen werden (d.h. jegliche Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der IAS 37-Bewertung der Ausschüttungsverpflichtung sollte als Gewinn oder Verlust erfasst werden). In der Grundlage für Schlussfolgerungen sollte eine Alternative Sichtweise dargestellt werden, nach der die Differenz direkt im Eigenkapital erfasst werden sollte. Die Einladung zur Stellungnahme würde die Anwender bitten, beide Ansichten zu erwägen, wenn zum Interpretationsentwurf Stellung genommen würde. IFRIC stimmte zu, auf diese Weise fortfahren zu können.

Ist eine Änderung von IFRS 5 notwendig?

IFRIC kam überein, eine Änderung an IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche vorzuschlagen, um zu fordern, dass Vermögenswerte, die zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten werden, erstmalig (d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen unwiderruflich zur Ausschüttung verpflichtet ist) nach IFRS 5 zu bewerten. Dies soll die Möglichkeit einer Bilanzierungsarbitrage zwischen zwei unterschiedlichen Ansätzen zum Anlagenabgang verhindern.

Angaben nach IFRS 5 wären für Vermögenswerte, die im Rahmen einer Sachausschüttung abgehen, zu leisten.

Eine Minderheit der IFRIC-Mitglieder glaubten, dass es unnötig sei, IFRS 5 zu ändern, aber diese Ansicht fand keine Unterstützung.

Pläne zur Wiederanlage der Dividenden

IFRIC kam überein, dass der Interpretationsansatz sich den Plänen zur Wiederanlage der Dividenden widmen solle. IFRIC stimmte dem Stab zu, dass die Möglichkeit der Wiederanlage, die den Anteilseignern in Form von Plänen zur Wiederanlage angeboten würde, für die Sachausschüttungen nicht relevant seien.

Nächste Schritte

Der Stab von IFRIC wird eine überarbeiteten Entwurf des Interpretationsentwurfs vorbereiten einschließlich einer überarbeiteten Grundlage für Schlussfolgerungen, die die Alternative Sichtweise zur Behandlung der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der IAS 37-Bewertung der Ausschüttungsverpflichtung. Dies wird von den Mitgliedern von IFRIC außerhalb des Sitzungsrahmens durchgesehen. Wenn die IFRIC-Mitglieder der Meinung sind, dass der Stab die getroffenen Entscheidungen korrekt umgesetzt hat, wird der Entwurf zur Dezembersitzung 2007 des IASB zwecks Positivbestätigung eingereicht (die Positivbestätigung ist wegen der vorgeschlagenen Änderung an IFRS 5 erforderlich).

Wenn der IASB dem Interpretationsentwurf zustimmt, wird dieser wahrscheinlich Anfang Januar 2008 veröffentlicht.

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