IAS 18 Erträge - Beiträge von Kunden

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Einbringung von Barmittel

Im September 2007 war IFRIC übereingekommen, den Umfang des Projekts zu Kundenbeiträgen auszuweiten und die Einbringung von Barmitteln mit aufzunehmen. Solche Beiträge entstehen, wenn ein Kunde einem Versorungsdienstleister Barmittel übermittelt. Als Ergebnis des Erhalts dieser Barmittel hat der Versorgungsdienstleister eine Sachanlage herzustellen oder zu erwerben, die dann genutzt wird, um an den Kunden Waren oder Dienstleistungen zu liefern. Die Sachanlage ist ein Vermögenswert des Versorgungsdienstleisters. Die Vereinbarung zur fortlaufenden Versorgungsleistung kann jedoch die Überlassung des Vermögenswertes an den Kunden im Rahmen eines Leasinggeschäfts beinhalten.

Mit der Entscheidung, die Einbringung von Barmitteln in das Projekt zu Kundenbeiträgen mit aufzunehmen, hat IFRIC anerkannt, dass die Einbringung von Barmitteln ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen hat wie die Einbringung einer Sachanlage. Diese beiden Sachverhalte sollten daher zu ähnlichen bilanziellen Auswirkungen führen.

IFRIC erwog, wie die Einbringung von Barmitteln von dem Unternehmen, das sie erhält, bilanziert werden sollten. Für die Entscheidung, wie ein Unternehmen den Erhalt eines Kundenbeitrags in Form von Barmitteln zu bilanzieren hat, erörterte IFRIC fünf mögliche Ansätze:

Ansatz 1: Die Herstellung oder der Erwerb einer Sachanlage ist keine Dienstleistung an den Kunden.

Ansatz 2: Die eingebrachten Barmittel sollten zwischen der Erstellung oder dem Erwerb der Sachanlage und der fortlaufenden Versorgungsleistung auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts aufgeteilt werden.

Ansatz 3: Die erhaltenen Barmitteln werden sofort als Ertrag erfasst.

Ansatz 4: Die Herstellung oder der Erwerb einer Sachanlage ist eine Dienstleistung an den Kunden, aber dieser sollte kein Ertrag zugewiesen werden.

Ansatz 5: Es liegen zwei Geschäftsvorfälle vor: Die Herstellung oder der Erwerb eines Vermögenswertes im Austausch gegen die Einbringung von Barmitteln und die Gewährung von Zugang zu einer Versorgung mit Waren oder Dienstleistungen im Austausch gegen die Einbringung des Vermögenswertes.

Eine Reihe von IFRIC-Mitgliedern zeigte sich besorgt ob der doppelten Ertragserfassung in Ansatz 5 und fragte, wie Kundenbeiträge konzeptionell von den Anforderungen aus IFRIC 12 abgegrenzt werden könnten. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass der Unterschied darin bestehe, dass, wenn es zu einem Kundenbeitrag käme, der Betreiber im Endeffekt den Vermögenswert erhalte.

IFRIC hielt fest, dass die Behandlung von Kundenbeiträgen schlussendlich von bestimmten Tatsachen und Umständen abhängen werde.

IFRIC kam vorläufig überein, Ansatz 1 zu unterstützen (keine Gegenstimme).

Interpretationsentwurf

Im September 2007 hatte IFRIC den Stab gebeten, einen Interpretationsentwurf zu Kundenbeiträgen zu entwickeln. Der Stab stellte IFRIC den Interpretationsentwurf vor.

IFRIC erörterte die folgen Sachverhalte wie im Agendapapier 4A dargestellt:

Sind die Leitlinien zur Bilanzierung von Einbringungen von Sachanlagen angemessen? – Vorläufige Entscheidung, dass die Leitlinien unter Vorbehalt einiger editorischer Änderungen angemessen sind.

Sollte der Interpretationsentwurf eine Ausnahme vom Prinzip aus IAS 8 enthalten, dass eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode rückwirkend anzuwenden ist? – Vorläufige Entscheidung, dass der Interpretationsentwurf eine prospektive Anwendung vorschreiben soll.

Sollen weitere Leitlinien zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts im Interpretationsentwurf entwickelt werden? – Vorläufige Entscheidung, dass keine weiteren Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten.

Schließlich erörterte IFRIC eine Stellungnahme zum derzeitigen Status des Projekts, in der die Ablehnung einiger bis jetzt getroffener vorläufigen Entscheidungen ausgedrückt wurde. IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, keine weiteren Änderungen am Interpretationsentwurf als Reaktion auf diese Stellungnahme vorzunehmen.

IFRIC wies den Stab an, den Interpretationsentwurf zu überarbeiten, um die getroffenen Entscheidung widerzuspiegeln und andere editorische Änderungen aufzunehmen, und diesen dann noch einmal bei den IFRIC-Mitgliedern herumzureichen, bevor er veröffentlicht wird. Der Interpretationsentwurf wird vor der Veröffentlichung nicht noch einmal auf einer Sitzung erörtert.

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