Der Stab stellte IFRIC seine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum
Interpretationsentwurf D22 Absicherung einer Nettoinvestition in
einen ausländischen Geschäftsbetrieb eingegangen sind. Der Stab wies
darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen Zustimmung dafür
ausgedrückt wurde, dass IFRIC sich dieses Sachverhalts annehme. Es wurde
auch darauf hingewiesen, dass die Bereiche, in denen Bedenken geäußert
wurden, genau die Bereiche wären, derer IFRIC sich annehmen wolle:
| Welche Mutterunternehmen können ihre Nettoinvestitionsrisiken
absichern?
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| Was kann abgesichert werden, d. h. welcher Betrag kommt für eine
Sicherungsbeziehung in Frage und wie ist er zu bestimmen?
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| Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden, und beeinflusst
der Ort die Hedgeeffektivität?
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Der Stab wies darauf hin, dass man sich zuerst der grundlegenden
Sachverhalte anzunehmen habe und dass man danach kleine Sachverhalte und
Formulierungsfragen bedenken könne.
Bezüglich des ersten Sachverhalts kam IFRIC überein, dass keine
weiteren Erwägungen notwendig seien. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin,
dass die endgültige Interpretation darin eindeutig sein müsse, dass ein
Unternehmen aus der Risikomanagementperspektive doppelt absichern kann
aber trotzdem keine Hedge-Accounting-Behandlung erreichen. Ein andere
IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die Interpretation klarstellen
müsse, dass ein ausländischer Geschäftsbetrieb mehr als einmal
hinsichtlich des gleichen Risikos durch mehr als ein Mutterunternehmen
abgesichert werden kann, vorausgesetzt, diese Mutterunternehmen sichern
unterschiedliches Nettovermögen ab.
Bezüglich des zweiten Sachverhalts war in einer Stellungnahme die
frage aufgebracht worden, ob der Betrag des Nettovermögens, der für eine
Absicherung in Frage kommt, entweder auf Basis der
„Summe des Nettovermögens der
einzelnen ausländischen Geschäftsbetriebe" bestimmt werden könne oder auf
Basis einer Zwischenkosolidierungsstufe des Nettovermögens.
IFRIC diskutierte das Thema ausführlich und kam zu dem Schluss, dass
man sich vielen Bedenken dadurch widmen könne, dass man sich ein
detailliertes Beispiel ansehe (dies ist vom Stab auf Grundlage eines
Beispiels aus einer der Stellungnahmen zu entwerfen). Ein IFRIC-Mitglied
hielt fest, dass ein solches Beispiel eindeutig hinsichtlich der
betrachteten Berichtseinheit und hinsichtlich der Frage sein müsse, ob
der Fokus auf separaten Einzelabschlüssen oder auf Konzernabschlüssen
liege. Es wurde auch hervorgehoben, dass die Terminologie konsistent
sein müsse, um Verwirrungen zu vermeiden. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf
hin, dass die bereits vereinbarten Prinzipien vor dem Hintergrund der
aus einem solch detaillierten Beispiel zu ziehenden Schlüsse noch einmal
überdacht und eventuell überarbeitet werden müssten.
IFRIC stimmte dem Stab zu, und einige IFRIC-Mitglieder betonten
einmal, dass alle Bezeichnungen mit denen der gängigen
Risikomanagementverfahrensweisen im Einklang stehen müssten. Außerdem
dürfe die endgültige Interpretation die Unternehmen nicht zwingen, ihre
Sicherungsstrategien zu ändern.
IFRIC erörterte dann den dritten Sachverhalt bezüglich des Ortes des
Sicherungsinstruments. In einigen Stellungnahmen waren Bedenken
hinsichtlich der vorläufigen Entscheidung von IFRIC zum Ausdruck
gebracht worden, dass der Ort keinen Einfluss auf die Effektivität der
Sicherungsbeziehung haben sollte. Diese Schlussfolgerung basiert auf
einem Verweis, der auf die Anwendungsleitlinien zu IAS 39 gemacht wird (IAS 39 AL F.2.14).
Der Stab wies darauf hin, dass er der Meinung sei, dass der gezogenen
Schluss richtig sei. Gleichzeitig sei er der Meinung, dass eine
zwingendere Herleitung für diese Schlussfolgerung angemessen sei. Er
argumentierte, dass die Schlussfolgerung auf dem Zweck der Absicherung
von Nettoinvestitionen beruhe und dass dieser Zweck nicht vom Ort des
Sicherungsinstruments beeinflusst werden solle.
Die IFRIC-Mitglieder scheinen allgemein der Meinung zu sein, dass der
Ort des Sicherungsinstruments keine Rolle spielen solle. Ein
IFRIC-Mitglied äußerte Bedenken bezüglich des „Recyclings" von
zurückgestellten Gewinnen oder Verlusten. Einige IFRIC-Mitglieder
äußerten auch die Ansicht, dass unabhängig von der Sicherungsstrategie,
die ein Unternehmen für Risikomanagementzwecke anwendet, dies im
Konzernabschluss der Konzernmutter keinen Unterschied machen dürfe.
IFRIC kam überein, dass diese Sachverhalte auch anhand eines
detaillierten Beispiels untersucht werden solle, das vom Stab wie schon
bei der Erörterung der vorigen Sachverhalts festgehalten entwickelt
werden solle. Ein IFRIC-Mitglied strich heraus, dass der Schwerpunkt des
Beispiels nicht allein auf dem Grundgeschäft liegen solle, sondern dass
das Beispiel sich auch explizit dem Sicherungsinstrument widmen solle.
Der Nächste Schritt ist also die Entwicklung eines detaillierten
Beispiels durch den Stab mit frühzeitigen Anregungen und Rückmeldungen
von Seiten der IFRIC-Mitglieder. Das Beispiel wird dann auf der Sitzung
im März erörtert, wobei das Ziel ist, eine abschließende Einigung
hinsichtlich der Prinzipien des Interpretationsentwurfs zu erreichen.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.