Erträge - Immobilienverkäufe

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IFRIC erörterte die Stellungnahmen, die zu IFRIC D21Immobilenverkäufe eingegangen sind. In 35 der eingegangenen 52 Stellungnahmen wurde Unterstützung für den Vorschlag von IFRIC ausgedrückt, eine Interpretation zu entwickeln. Es wurden jedoch in vielen Stellungnahmen Bedenken bezüglich der derzeitigen Formulierungen von IFRIC D21 ausgedrückt.

Im Mittelpunkt der Diskussion standen die folgenden Aspekte (die einzelnen Teile der Diskussion gingen ineinander über):

Der Bedarf der Klarstellung der Paragraphen 8 bis 10 von D21 und ihrer Wechselwirkungen.

Andere Klarstellungen bezüglich der Anwendung von IAS 11 Fertigungsaufträge und IAS 18 Erträge.

Der Bedarf der Klarstellung der Paragraphen 8 bis 10 von D21 und ihrer Wechselwirkungen

Die Hauptpunkte, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren die folgenden:

In vielen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass die Wechselwirkungen zwischen den Indikatoren in den Paragraphen 9 und 10 nicht ausreichend deutlich würde. Insbesondere wurde um Klarstellung der Hierarchie der Indikatoren gebeten, also hinsichtlich der Frage, wie Verträge zu bilanzieren sind, die sowohl Merkmale aus Paragraph 9 als auch Merkmale aus Paragraph 10 aufweisen.

Bezüglich des Indikators in Paragraph 9(a) wurde in einigen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass „Fertigungsdienstleistungen nach Spezifikation des Käufers" kein in IAS 11 festgeschriebenes Konzept ist. In diesen Stellungnahmen wurde dies deshalb nicht als Indikator für einen Fertigungsauftrag angesehen. Aus diesem Grund wurden auch Bedenken geäußert, dass die Anwendung eines solchen Indikators zur Einführung eines anderen Ertragserfassungsprinzips führen könnte.

In einer Stellungnahme wurde ein abweichendes Verständnis des Ausdrucks „Fertigungsauftrag" nach IAS 11 dargelegt. Es wurde die Ansicht dargelegt, dass der Ausdruck „Fertigungsauftrag" bedeute, dass eine Fertigung nur erfolgt, weil eine Verkaufsvereinbarung vorliegt, und dass sich der Ausdruck auf langfristige Verträge beziehe.

Bezüglich des Indikators 9(b) wurde in einigen Stellungnahmen die Meinung geäußert, dass dieser über die Anforderungen nach IAS 11 hinausgehe.

IFRIC führte eine ausführliche Diskussion bezüglich der Struktur der Übereinkunft und gestand ein, dass die Übereinkunft das zugrunde liegende Prinzip nicht eindeutig widerspiegele. IFRIC entschied sich, die Übereinkunft wie folgt neu zu strukturieren und zu verdeutlichen:

Die erste Frage muss lauten: „Was ist nach der Verkaufsvereinbarung über den Verkauf einer Immobilie verkauft worden?" Es muß also unterschieden werden zwischen (i) dem Recht, die fertig gestellte Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben, zu nutzen und zu veräußern, und (ii) dem Recht, die zugrunde liegende Immobilie in seinem gegenwärtigen, teilgefertigten Zustand zu kontrollieren. Im ersten Fall ist IAS 18 der anzuwendende Standard, im zweiten Fall IAS 11.

In einem nächsten Schritt sollten Indikatoren zur Verfügung gestellt werden, die bei der Bestimmung der Frage, was verkauft wurde, helfen sowie bei der Frage, on IAS 18 anzuwenden ist oder IAS 11. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Indikatoren, die derzeit in den Paragraphen 9(a) und 9(b) von D21 genannt werden, keine unterschiedlichen Ansätze darstellen sondern dem gleichen Prinzip folgen. In diesem Zusammenhang hielt IFRIC fest, dass, auch wenn der rechtliche Titel bei Fortschreiten des Fertigungsauftrages nicht übergeht (beispielsweise, wenn der rechtliche Titel erst nach Fertigstellung des Fertigungsauftrages übergeht), dies allein nicht die Anwendung von IAS 11 ausschließt. Es kann allerdings auch sein, dass durchgeführte Arbeiten im Rahmen des Fertigungsauftrages die Anforderungen nach IAS 11 nicht erfüllen.

Die Einschätzung muß für jeden Teil eines mehrelementigen Fertigungsauftrages vorgenommen werden. IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, dass in diesen Fällen die Gegenleistung den einzelnen Komponenten unter Berücksichtigung des anteiligen beizulegenden Zeitwerts zugeordnet werden soll und dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen ein Hinweis auf IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen aufgenommen werden soll.

Die Übereinkunft soll in einem Flussdiagramm zusammengefasst werden.

Andere Klarstellungen bezüglich der Anwendung von IAS 11 und IAS 18

Aufnahme der „Fähigkeit, den zugrunde liegenden Vermögenswert zu veräußern oder zu verpfänden" als Merkmal in Paragraph 9(b)

In einigen Stellungnahmen wurde empfohlen, die Fähigkeit, einen Vermögenswert zu veräußern oder zu verpfänden in die Liste der Merkmale in Paragraph 9(b) aufzunehmen. Ohne größere Diskussion stimmte IFRIC der Meinung des Stabs zu, dass dieser Indikator missverstanden werden und in der Praxis zu abweichenden Handhabungen führen könne. Man kam überein, „irgendetwas" in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen, das sich diesem Thema widmet.

Anwendung von IAS 18 – weiterhin bestehende Einflussnahmemöglichkeit

In einigen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, dass die Leitlinien in Paragraph 13 von D21 durch ein veranschaulichendes Beispiel verdeutlicht werden sollten.

IFRIC entschied, dass Paragraph 13 von D21 geändert werden sollte, um die Anforderungen von IAS 18 deutlicher in den Mittelpunkt zu stellen, d.h. Ertragserfassung ist nicht gestattet, wenn der Verkäufer eine weiterhin bestehende Einflussnahmemöglichkeit behält. Weitere Leitlinien sollen in einem veranschaulichenden Beispiel beigefügt werden.

Nächste Schritte

Der Stab wurde gebeten, D21 unter Berücksichtigung der auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen neu zu fassen. Eine überarbeitete Fassung wird auf der Sitzung im März 2008 erörtert werden.

Zugehörige Themen

Zugehörige Interpretationen

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