Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Erfüllung

IFRIC erörterte eine Bitte um Klarstellung der Behandlung von Zahlungen in Form von Pauschalbeträgen in Fällen, in denen ein leistungsorientierter Plan seinen Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand einen einmaligen Pauschalbetrag zu erhalten anstelle von fortgesetzten Zahlungen.

Die folgenden Sichtweisen würden erörtert:

Sichtweise A:

Die Zahlung eines Pauschalbetrags ist keine Erfüllung, d. h. jegliche Gewinne oder Verluste, die entstehen, weil die tatsächlichen Gegebenheiten von den besten Schätzungen abweichen, werden als versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste behandelt.

Mitglieder, die diese Sichtweise unterstützten, betrachten Erfüllungen als besondere Ereignisse, nicht als Teil des normalen Verlaufs eines Plans. Wenn also die Zahlungen Teil des normalen Verlaufs wären, wären sie nicht als Erfüllung zu betrachten. Der Stab wies darauf hin, dass diese Sichtweise auch durch die Hinweisen in den von den großen Prüfungsgesellschaften herausgegebenen Handbüchern unterstützt würde.

Sichtweise B:

Die Zahlung eines Pauschalbetrags ist eine Erfüllung, d. h. jegliche Gewinne oder Verluste, die entstehen, weil die tatsächlichen Gegebenheiten von den besten Schätzungen abweichen, werden sofort erfolgswirksam erfasst.

Mitglieder, die diese Sichtweise unterstützten, wiesen darauf hin, dass die Formulierungen im Paragraphen 112 von IAS 19 kein besonderes Ereignis verlange, sondern dass eine Erfüllung vorliegt, „wenn ein Unternehmen eine Vereinbarung eingeht, wonach alle weiteren rechtlichen oder faktischen Verpflichtungen für einen Teil oder auch die Gesamtheit der im Rahmen eines leistungsorientierten Planes zugesagten Leistungen eliminiert werden".

Sichtweise B schien der Mehrheitsmeinung zu entsprechen.

IFRIC entschied vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, aber bat den Stab, die derzeitige Bilanzierungspraxis hinsichtlich der Bezahlung von Pauschalbeträgen weiter zu untersuchen und eine überarbeitete vorläufige Agendaentscheidung auf einer zukünftigen Sitzung zwecks Erörterung vorzulegen.

IAS 7 Kapitalflussrechungen - Klassifizierung von Ausgaben

IFRIC erörterte eine Bitte um Zurverfügungstellung von Leitlinien hinsichtlich der Frage, ob Ausgaben für die Exploration und Evaluierung in den Rohstoffindustrien in der Kapitalflussrechnung als aus betrieblichen Tätigkeit oder als aus Anlagetätigkeiten stammend klassifiziert werden sollten. Die Analyse des Stabs schloss auch andere Ausgaben von ähnlicher Art mit ein (wie beispielsweise Werbe- oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, Personalweiterbildung) und kam zu folgendem Ergebnis:

In all diesen Fällen werden die Ausgaben mit der Absicht getätigt, das zukünftige Einkommen des Unternehmens zu steigern oder Kapitalflüsse zu verbessern, aber es entsteht kein Vermögenswert, der die Ansatzkriterien der IFRS erfüllt. Die Aufwendungen werden deshalb zu dem Zeitpunkt erfolgswirksam erfasst, zu dem sie auftreten.

IAS 7 scheint die Klassifizierung von Aufwendungen, die zum Zeitpunkt ihres Auftretens erfolgswirksam zu erfassen sind, als aus betrieblicher Tätigkeit stammend zu erfordern. Es wird in IAS 7 jedoch nicht ausdrücklich verboten, solche Aufwendungen als aus Anlagetätigkeit stammend zu klassifizieren, wenn argumentiert werden kann, dass sie einem nicht angesetzten Vermögenswert entstehen lassen.

Dieser Sachverhalt könnte am besten dadurch geklärt werden, dass der Board IAS 7 dahingehend ändert, dass klargestellt wird, dass nur Aufwendungen, die einen angesetzten Vermögenswert entstehen lassen, als aus Anlagetätigkeit stammend klassifiziert werden können.

IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden solle. Der Stab schlug vor, dass in der Agendaentscheidung nicht nur auf Ausgaben für die Exploration und Evaluierung Bezug genommen werden sollte, sondern ebenfalls auf alle ähnlichen Arten von Ausgaben. IFRIC bat den Stab, eine überarbeitete vorläufige Agendaentscheidung auf einer zukünftigen Sitzung zwecks Erörterung vorzulegen.

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