Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Date recorded:

Der Stab stellte IFRIC seine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Interpretationsentwurf D22 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb eingegangen sind. Der Stab wies darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen Zustimmung dafür ausgedrückt wurde, dass IFRIC sich dieses Sachverhalts annehme. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Bereiche, in denen Bedenken geäußert wurden, genau die Bereiche wären, derer IFRIC sich annehmen wolle:

Welche Mutterunternehmen können ihre Nettoinvestitionsrisiken absichern?

Was kann abgesichert werden, d. h. welcher Betrag kommt für eine Sicherungsbeziehung in Frage und wie ist er zu bestimmen?

Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden, und beeinflusst der Ort die Hedgeeffektivität?

Der Stab wies darauf hin, dass man sich zuerst der grundlegenden Sachverhalte anzunehmen habe und dass man danach kleine Sachverhalte und Formulierungsfragen bedenken könne.

Bezüglich des ersten Sachverhalts kam IFRIC überein, dass keine weiteren Erwägungen notwendig seien. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die endgültige Interpretation darin eindeutig sein müsse, dass ein Unternehmen aus der Risikomanagementperspektive doppelt absichern kann aber trotzdem keine Hedge-Accounting-Behandlung erreichen. Ein andere IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die Interpretation klarstellen müsse, dass ein ausländischer Geschäftsbetrieb mehr als einmal hinsichtlich des gleichen Risikos durch mehr als ein Mutterunternehmen abgesichert werden kann, vorausgesetzt, diese Mutterunternehmen sichern unterschiedliches Nettovermögen ab.

Bezüglich des zweiten Sachverhalts war in einer Stellungnahme die frage aufgebracht worden, ob der Betrag des Nettovermögens, der für eine Absicherung in Frage kommt, entweder auf Basis der „Summe des Nettovermögens der einzelnen ausländischen Geschäftsbetriebe" bestimmt werden könne oder auf Basis einer Zwischenkosolidierungsstufe des Nettovermögens.

IFRIC diskutierte das Thema ausführlich und kam zu dem Schluss, dass man sich vielen Bedenken dadurch widmen könne, dass man sich ein detailliertes Beispiel ansehe (dies ist vom Stab auf Grundlage eines Beispiels aus einer der Stellungnahmen zu entwerfen). Ein IFRIC-Mitglied hielt fest, dass ein solches Beispiel eindeutig hinsichtlich der betrachteten Berichtseinheit und hinsichtlich der Frage sein müsse, ob der Fokus auf separaten Einzelabschlüssen oder auf Konzernabschlüssen liege. Es wurde auch hervorgehoben, dass die Terminologie konsistent sein müsse, um Verwirrungen zu vermeiden. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die bereits vereinbarten Prinzipien vor dem Hintergrund der aus einem solch detaillierten Beispiel zu ziehenden Schlüsse noch einmal überdacht und eventuell überarbeitet werden müssten.

IFRIC stimmte dem Stab zu, und einige IFRIC-Mitglieder betonten einmal, dass alle Bezeichnungen mit denen der gängigen Risikomanagementverfahrensweisen im Einklang stehen müssten. Außerdem dürfe die endgültige Interpretation die Unternehmen nicht zwingen, ihre Sicherungsstrategien zu ändern.

IFRIC erörterte dann den dritten Sachverhalt bezüglich des Ortes des Sicherungsinstruments. In einigen Stellungnahmen waren Bedenken hinsichtlich der vorläufigen Entscheidung von IFRIC zum Ausdruck gebracht worden, dass der Ort keinen Einfluss auf die Effektivität der Sicherungsbeziehung haben sollte. Diese Schlussfolgerung basiert auf einem Verweis, der auf die Anwendungsleitlinien zu IAS 39 gemacht wird (IAS 39 AL F.2.14).

Der Stab wies darauf hin, dass er der Meinung sei, dass der gezogenen Schluss richtig sei. Gleichzeitig sei er der Meinung, dass eine zwingendere Herleitung für diese Schlussfolgerung angemessen sei. Er argumentierte, dass die Schlussfolgerung auf dem Zweck der Absicherung von Nettoinvestitionen beruhe und dass dieser Zweck nicht vom Ort des Sicherungsinstruments beeinflusst werden solle.

Die IFRIC-Mitglieder scheinen allgemein der Meinung zu sein, dass der Ort des Sicherungsinstruments keine Rolle spielen solle. Ein IFRIC-Mitglied äußerte Bedenken bezüglich des „Recyclings" von zurückgestellten Gewinnen oder Verlusten. Einige IFRIC-Mitglieder äußerten auch die Ansicht, dass unabhängig von der Sicherungsstrategie, die ein Unternehmen für Risikomanagementzwecke anwendet, dies im Konzernabschluss der Konzernmutter keinen Unterschied machen dürfe.

IFRIC kam überein, dass diese Sachverhalte auch anhand eines detaillierten Beispiels untersucht werden solle, das vom Stab wie schon bei der Erörterung der vorigen Sachverhalts festgehalten entwickelt werden solle. Ein IFRIC-Mitglied strich heraus, dass der Schwerpunkt des Beispiels nicht allein auf dem Grundgeschäft liegen solle, sondern dass das Beispiel sich auch explizit dem Sicherungsinstrument widmen solle. Der Nächste Schritt ist also die Entwicklung eines detaillierten Beispiels durch den Stab mit frühzeitigen Anregungen und Rückmeldungen von Seiten der IFRIC-Mitglieder. Das Beispiel wird dann auf der Sitzung im März erörtert, wobei das Ziel ist, eine abschließende Einigung hinsichtlich der Prinzipien des Interpretationsentwurfs zu erreichen.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.