D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Date recorded:

– vorläufige Erörterung eines veranschaulichenden Beispiels

Auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2008 hatte IFRIC die Stellungnahmen erörtert, die zu dem Entwurf D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb eingegangen waren. Als Ergebnis dieser Erörterungen war der Stab gebeten worden, ein umfassendes Beispiel zu erarbeiten, um einige dem Entwurf zugrunde liegende Prinzipien zu erörtern.

Die Prinzipien, die der Stab zu verdeutlichen suchte, waren die folgenden:

Dasselbe Risiko kann im Konzern nur einmal abgesichert werden.

Der Betrag der abzusichernden Nettoinvestition kann nicht verdoppelt werden.

Ein Mutterunternehmen kann eine von ihm indirekt gehaltene Nettoinvestition absichern.

Die Frage, wo das Sicherungsinstrument gehalten wird, hat keinen Einfluss auf dessen Sicherungseffektivität.

Die Art der Konsolidierung (direkte oder indirekte Methode) hat keinen Einfluss auf die Sicherungseffektivität.

Die Art des Sicherungsinstruments (monetäres Instrument oder Derivat) hat keinen Einfluss auf die Sicherungseffektivität.

Der Stab stellt verschiedene Szenarien vor, die sich um Absicherung einer Nettoinvestition mit Hilfe von monetären Instrumenten oder Derivaten drehten, um die Prinzipien zu veranschaulichen. Die Beispiele enthielten detaillierte Angaben zu den notwendigen Berechnungen und Buchungseinträgen.

Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die Beispiele dazu gedacht seien, die Prinzipien zu beweisen, da die Abschlussblätter mit Hilfe dieser Prinzipien aufgebaut worden waren.

IFRIC erörterte einige Punkte bezüglich der Abschlussblätter ausführlicher.

Konsolidierungsmethode

Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich besonders besorgt über die Annahme, dass die direkte Konsolidierungsmethode die einzig richtige sei und dass andere Methoden angepasst werden müssten, um zu den gleichen Ergebnissen zu kommen wie die direkte Methode. Der IFRIC-Vorsitzende wies die IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass die Interpretation keine Methode der Konsolidierung vorschreibe sondern die derzeit anzuwendenden Standards widerspiegele. Der Stab wies darauf hin, dass die Frage sich nicht um den Konsolidierungsprozess selbst drehe sondern um Effektivitätstests.

Übersicherung und zweimalige Absicherung desselben Risikos

Es wurde außerdem bestätigt, dass ein Unternehmen dasselbe Risiko nicht zweimal absichern könne, und einige Designierungen/designierte Beträge seien unzulässig, da sie zu einer Übersicherung führen würden. Ein Mitglied wies darauf hin, dass dies in Praxis normalerweise nicht vorkomme, da es auch aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn ergeben zu übersichern.

Ort des Sicherungsinstruments

Einige IFRIC-Mitglieder strichen heraus, dass die Konsolidierungsmethode Auswirkungen auf die angesetzten Beträge haben könne, wenn das Sicherungsinstrument nicht in dem (Teil-)Konzern gehalten würde, in dem das Grundgeschäft bestehe (d.h. die Nettoinvestition).

„Recycling‟

Die Diskussion wendete sich dann dem Sachverhalt des „Recyclings" zu, sobald die Nettoinvestition oder das Unternehmen, das das Sicherungsinstrument hält, veräußert wird. Es wurde festgehalten, dass die zu praktischen Verwicklungen und Komplikationen führen könne, da die Beträge in der betreffenden Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen eindeutig identifizierbar sein müssten, um den korrekten Zeitpunkt des Recyclings zu gewährleisten, das sich aus der Annahme ergibt, dass IAS 39 Vorrang vor IAS 21 in Bezug auf Hedge Accounting hat. Einige Mitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der theoretischen Fundierung und der praktischen Anwendung dieses Ansatzes. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Umfang dieser Interpretation keine Leitlinien zu diesem Sachverhalt umfassen würde, da es sich dabei um einen allgemeinen Hedge-Accounting-Sachverhalt handele. Einige Mitglieder schienen dennoch nicht überzeugt zu sein.

IFRIC setzte seine Debatte zu den Sachverhalten Konsolidierungsmethode und Recycling fort. Während Übereinstimmung zu herrschen schien, dass die Interpretation keine Konsolidierungsmethode vorschreiben solle, baten einige Mitglieder den Stab, einige Wörter als Caveat aufzunehmen, um die Unternehmen daran zu erinnern, dass sie die Beträge in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen verfolgen müssten, die sich auf Hedge Accounting beziehen. Dies könne in großen und komplexen Konzernstrukturen eine Herausforderung darstellen. Ein Mitglied nannte auch mögliche Übergangssachverhalte. Ein anderes IFRIC-Mitglied äußerte die Überzeugung, dass die korrekte Einführung des IFRIC-Ansatzes eine überwältigende Aufgabe für einige Unternehmen darstellen könnte.

IFRIC erörterte ebenfalls, welche Beispiele als erläuternde Beispiele in die endgültige Interpretation Eingang finden sollten; eine Entscheidung wurde allerdings nicht getroffen. Der Stab wurde gebeten, das Beispiel anzupassen, dass derzeit im Interpretationsentwurf enthalten ist.

Andere in den Stellungnahmen aufgebrachte Sachverhalte

Der Stab bat IFRIC, die vorläufigen Entscheidungen zu Sachverhalten zu bestätigen, die in den Stellungnahmen zum Entwurf aufgebracht worden waren.

Kann ein Mutterunternehmen in seinem Einzelabschluss Hedge Accounting anwenden? Wie werden die gesicherten Beträge bilanziert?

Ja, aber das wäre dann eine andere Art von Sicherungsbeziehung (beispielsweise ein Fair-Value-Hedge). Keine weiteren Klarstellungen notwendig.

IFRIC stimmte dem zu.

Wie soll ein Unternehmen Ineffektivität Rechung tragen, die aus einer Wertminderung der Nettoinvestition während des Sicherungszeitraumes entsteht?

Jegliche Ineffektivität wird erfolgswirksam erfasst. Es gibt keine Ausnahmen für die Absicherung von Nettoinvestitionen. Eine solche nachträgliche Übersicherung würde zu Ineffektivität führen. Keine weiteren Klarstellungen notwendig.

IFRIC stimmte dem zu.

Sollten die Übergangsbestimmungen verdeutlicht werden?

In einigen Stellungnahmen wurde um Verdeutlichung der Übergangsbestimmungen hinsichtlich der prospektiven Anwendung der Interpretation gebeten. Der Stab schlug vor, den Übergangsparagraphen wie folgt zu ändern:

„... bei der erstmaligen Anwendung der Interpretation. Hat ein Unternehmen in der Vergangenheit einen Geschäftsvorfall als Absicherung einer Nettoinvestition designiert, aber die Absicherung genügt nicht den Bedingungen einer Sicherungsbeziehung nach dieser Interpretation, so hat das Unternehmen IAS 39 anzuwenden, die diese Sicherungsbeziehung prospektiv zu beenden."

IFRIC stimmte dem zu.

Fallen innerkonzernliche Kredite wie in IAS 21.15 definiert in den Anwendungsbereich dieser Interpretation? Könnte ein solcher innerkonzernlicher Kredit Teil einer Nettoinvestition sein?

Ja, dies geht eindeutig aus dem Standard hervor. Keine weiteren Klarstellungen notwendig.

IFRIC stimmte dem zu. Ein Mitglied fragte jedoch, ob dies wirklich die Frage sei, die in der Stellungnahme gestellt worden wäre, da diese so eindeutig sei.

Erfordert eine Sicherung, die auf einer unteren Ebene im Konzern designiert wird, auch eine Dokumentation der Sicherungsbeziehung auf oberen Konzernebenen, damit diese Sicherung auf unterer Konzernebene für eine Sicherungsbeziehung auf den darüber gelegenen Konzernebenen in Frage kommt?

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich, insbesondere, ob ein Unternehmen auf einer höheren Ebene „entsichern" müsse, das heißt, ausdrücklich festhalten, dass es die Sicherungsbeziehungen, die auf einer unteren Ebene des Konzerns bestehen, nicht aufrecht erhalten will.

IFRIC kam schließlich überein, dass dies außerhalb des Umfangs dieser Interpretation läge, da es sich dabei um allgemeine Leitlinien dazu handele, wie Sicherungsbeziehungen zu dokumentieren sind. Daher stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu, dass keine weiteren Klarstellungen zur Verfügung gestellt werden sollten.

Sollte die Interpretation die Begründung dafür enthalten, dass das Sicherungsinstrument nicht von dem ausländischen Geschäftsbetrieb gehalten werden darf, der abgesichert wird?

Nein, denn dies wurde der Nettoinvestition erlauben, sich selbst abzusichern, weil das Sicherungsinstrument Teil der Nettoinvestition wäre.

IFRIC stimmt dem zu.

Der Stab fragte IFRIC dann, ob der Ansicht des Stabs zugestimmt werde, dass die folgenden Fragen durch die vorgestellten Beispiele beantwortet würden. Ein Mitglied äußerte Bedenken, da die Beispiele nicht in der endgültigen Interpretation enthalten wären.

Wie sollte ein Unternehmen verschiedenen Tatsachenkonstellationen wie beispielsweise den folgenden:

ein ausländischer Geschäftsbetrieb wird gemeinsam von zwei Mutterunternehmen auf einer Zwischenebene gehalten, die unterschiedliche Währungen haben,

eine Kombination von Instrumenten wird von einem oder mehreren Unternehmen innerhalb des Konzerns gehalten, um ein Risiko abzusichern;

Mutterunternehmen A hält die Tochterunternehmen B (100%) und C (70%), und B hält 30% an C; würde der 30%-Anteil von B als Teil des gesicherten Geschäfts im Konzernabschluss von A in Frage kommen?

Sollte die Interpretation einen Hinweis enthalten, dass der Ort des Sicherungsinstruments keine Auswirkungen auf die Beträge haben sollten, die tatsächlich im Eigenkapital als effektiver Hedge abgegrenzt werden?

Sollte die Interpretation weitere Klarstellungen zu möglichen Unterschieden in den Beträgen in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen enthalten, die aus der Konsolidierungsmethode resultieren?

IFRIC kam überein, diese Sachverhalte in der endgültigen Interpretation nicht zu adressieren.

Weitere Schritte

Der Stab wurde gebeten, die Interpretation vor dem Hintergrund der Diskussionen dieser Sitzung zu überarbeiten und ausgesuchte Beispiele zu integrieren. Der Stab wird IFRIC auf der Sitzung im Mai einen neuen Entwurf der Interpretation zur Verabschiedung durch IFRIC vorlegen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.