D21 Immobilienverkäufe – erneute Erwägungen

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IFRIC erörterte einen überarbeiteten Interpretationsentwurf, der die Entscheidungen, die auf der Sitzung im Januar 2008 getroffen wurden, widerspiegelte (Agendapapier 3C auf der Internetseite des IASB). Wie von IFRIC gefordert stellte der Stab ein Flussdiagramm vor, in dem die Übereinkunft aus dem überarbeiteten Entwurf dargestellt wird (Abschnitt 2 des Agendapapiers 3B auf der Internetseite des IASB).

Die Diskussion fußte größtenteils auf dem Flussdiagramm und nicht auf dem überarbeiteten Interpretationsentwurf. Schwerpunkte der Diskussion waren die folgenden Themen:

Identifizierung der Immobilienkomponente der zugrunde liegenden Vereinbarung,

Übertragung der Kontrolle und bedeutende Chancen und Risiken bei Fortschritt der Konstruktion.

Identifizierung der Immobilienkomponente der zugrunde liegenden Vereinbarung

In Bezug auf Vereinbarungen mit mehreren Komponenten stellt das Flussdiagramm Leitlinien zur Verfügung, wie die identifizierbaren Komponenten aufgeteilt werden müssen, um die Immobilienverkaufskomponente vom Verkauf von anderen Waren und Dienstleistungen zu trennen. Dieser Teil des Flussdiagramms bezieht sich auf Paragraph 7 des überarbeiteten Interpretationsentwurfs. Darüber hinaus gibt es Bezüge zu IFRIC 12 und IFRC 13 bezüglich der Zuordnung der Gegenleistung für die identifizierten Komponenten.

Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass detaillierte Leitlinien zu mehrkomponentigen Verkäufen nicht im Umfang des Projekts lägen und dass eine Interpretation sich auf die bilanzielle Behandlung der Immobilienverkaufskomponente allein beziehen sollte.

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass dieser Teil des Flussdiagramms zusammengekürzt werden sollte und dass nur erwähnt werden sollte, dass separate Komponenten identifiziert werden müssten. Ansonsten sollte auf die bestehenden allgemeinen Prinzipien für mehrkomponentige Verkäufe in den IFRS verwiesen werden.

Übertragung der Kontrolle und bedeutende Chancen und Risiken bei Fortschritt der Konstruktion

Das Flussdiagramm widmet sich dann der bilanziellen Behandlung der Immobilienverkaufskomponente. Dieser Teil des Flussdiagramms bezieht sich auf die Paragraphen 8 bis 13 des überarbeiteten Interpretationsentwurfs.

Den vorgestellten überarbeiteten Dokumenten zufolge ist die Definition eines Fertigungsauftrages nach IAS 11 erfüllt, „wenn der Käufer in der Lage ist, die strukturellen Hauptelemente des Designs der Immobilie zu bestimmen, bevor die Erstellung beginnt, und/oder Änderungen struktureller Hauptelemente zu bestimmen, während die Erstellung ausgeführt wird". (Dies stimmt mit dem Hinweis in Paragraph 9(a) in D21 überein.)

Der Stab stellt zwei Sichtweisen vor, wie die bilanzielle Behandlung auszusehen habe, wenn dieses Kriterium nicht erfüllt ist aber der „Verkäufer dem Käufer die Kontrolle und bedeutende Chancen und Risiken des Eigentums in Erstellung in seinem jeweiligen Zustand während des Baufortschritts überträgt." Dies stimmt mit dem Hinweis in Paragraph 9(b) in D21 überein.)

Sichtweise 1:

Obwohl die Definition eines Fertigungsauftrages nicht erfüllt ist, wendet der Verkäufer IAS 11auf die Immobilienverkaufskomponente an.

Sichtweise 2:

Der Verkäufer wendet IAS 18 an, denn der Immobilienverkauf ist ein fortlaufender Verkauf von Waren. Erträge und Aufwendungen werden mit Bezug auf den Grad der Fertigstellung erfasst, d. h. die Paragraphen 22 bis 35 von IAS 11 werden in einem Analogschluss angewendet.

Der Stab wies darauf hin, dass Sichtweise 2 als Reaktion auf eingegangenen Stellungnahmen entwickelt wurde, in denen darauf hingewiesen wurde, dass Paragraph 9(b) in D21 über die Anforderungen in IAS 11 hinausgeht.

Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich besorgt, dass der Ausdruck fortlaufender Verkauf von Waren ein neues Konzept etabliere, das nicht durch die derzeitigen IFRS abgedeckt sei. Ein Mitglied wies darauf hin, dass dies ein Rechnungseinheitproblem sei und dass es merkwürdig sei, dass jedes einzelne Teil der Immobilie (beispielsweise ein Ziegelstein) eine Rechnungseinheit darstelle.

Andere IFRIC-Mitglieder gaben an, dass Sichtweise 2 der bessere Ansatz sei, weil die Kriterien für einen Verkauf nach IAS 18 tatsächlich auf fortlaufender Basis erfüllt würden. Darüber hinaus waren diese IFRIC-Mitglieder der Meinung, dass der Rückgriff aus IAS 11 in Sichtweise 1 eine fachlich minderwertige Lösung sei. Ein beobachtendes Mitglied war der Meinung, dass eine solche Interpretation von IAS 18 nicht unangemessen sei.

Schließlich stimmte eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder für Sichtweise 2.

Der Stab hielt fest, dass die Übernahme von Sichtweise 2 eventuelle zusätzliche Angaben erforderlich machen könne, weil die Leitlinien aus IAS 11 in einem Analogieschluss für einen Verkauf in Übereinstimmung mit IAS 18 angewendet würden. Dies sei aber ein Standard, der weniger restriktive Angabeerfordernisse im Vergleich zu IA 11 habe. IFRIC bat den Stab, solche Angabeerfordernisse für eine Erörterung auf der nächsten Sitzung zu entwerfen.

Weitere Schritte

IFRIC bat den Stab, den Interpretationsentwurf und das Flussdiagramm vor dem Hintergrund der auf dieser Sitzung gefällten Entscheidungen zu überarbeiten. Die überarbeiteten Dokumente werden auf der Sitzung im Mai 2008 erörtert. IFRIC schob die Entscheidung auf, ob das Flussdiagramm integraler Bestandteil der endgültigen Interpretation sein solle.

Zugehörige Themen

Zugehörige Interpretationen

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