– vorläufige Erörterung eines
veranschaulichenden Beispiels
Auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2008 hatte IFRIC
die Stellungnahmen erörtert, die zu dem Entwurf
D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb eingegangen waren. Als Ergebnis dieser
Erörterungen war der Stab gebeten worden, ein umfassendes Beispiel zu
erarbeiten, um einige dem Entwurf zugrunde liegende Prinzipien zu
erörtern.
Die Prinzipien, die der Stab zu verdeutlichen
suchte, waren die folgenden:
| Dasselbe Risiko kann im Konzern nur einmal
abgesichert werden.
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| Der Betrag der abzusichernden Nettoinvestition
kann nicht verdoppelt werden.
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| Ein Mutterunternehmen kann eine von ihm
indirekt gehaltene Nettoinvestition absichern.
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| Die Frage, wo das Sicherungsinstrument gehalten
wird, hat keinen Einfluss auf dessen Sicherungseffektivität.
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| Die Art der Konsolidierung (direkte oder
indirekte Methode) hat keinen Einfluss auf die Sicherungseffektivität.
|
| Die Art des Sicherungsinstruments (monetäres
Instrument oder Derivat) hat keinen Einfluss auf die
Sicherungseffektivität.
|
Der Stab stellt verschiedene Szenarien vor, die sich um
Absicherung einer Nettoinvestition mit Hilfe von monetären Instrumenten
oder Derivaten drehten, um die Prinzipien zu veranschaulichen. Die
Beispiele enthielten detaillierte Angaben zu den notwendigen
Berechnungen und Buchungseinträgen.
Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die Beispiele dazu gedacht
seien, die Prinzipien zu beweisen, da die Abschlussblätter mit Hilfe
dieser Prinzipien aufgebaut worden waren.
IFRIC erörterte einige Punkte bezüglich der Abschlussblätter
ausführlicher.
Konsolidierungsmethode
Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich besonders besorgt über die
Annahme, dass die direkte Konsolidierungsmethode die einzig richtige sei
und dass andere Methoden angepasst werden müssten, um zu den gleichen
Ergebnissen zu kommen wie die direkte Methode. Der IFRIC-Vorsitzende
wies die IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass die Interpretation keine
Methode der Konsolidierung vorschreibe sondern die derzeit anzuwendenden
Standards widerspiegele. Der Stab wies darauf hin, dass die Frage sich
nicht um den Konsolidierungsprozess selbst drehe sondern um
Effektivitätstests.
Übersicherung und zweimalige Absicherung desselben Risikos
Es wurde außerdem bestätigt, dass ein Unternehmen dasselbe Risiko
nicht zweimal absichern könne, und einige Designierungen/designierte
Beträge seien unzulässig, da sie zu einer Übersicherung führen würden.
Ein Mitglied wies darauf hin, dass dies in Praxis normalerweise nicht
vorkomme, da es auch aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn ergeben zu
übersichern.
Ort des Sicherungsinstruments
Einige IFRIC-Mitglieder strichen heraus, dass die
Konsolidierungsmethode Auswirkungen auf die angesetzten Beträge
haben könne, wenn das Sicherungsinstrument nicht in dem (Teil-)Konzern
gehalten würde, in dem das Grundgeschäft bestehe (d.h. die
Nettoinvestition).
„Recycling‟
Die Diskussion wendete sich dann dem Sachverhalt des „Recyclings" zu,
sobald die Nettoinvestition oder das Unternehmen, das das
Sicherungsinstrument hält, veräußert wird. Es wurde festgehalten, dass
die zu praktischen Verwicklungen und Komplikationen führen könne, da die
Beträge in der betreffenden Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen
eindeutig identifizierbar sein müssten, um den korrekten Zeitpunkt des
Recyclings zu gewährleisten, das sich aus der Annahme ergibt, dass IAS
39 Vorrang vor IAS 21 in Bezug auf Hedge Accounting hat. Einige
Mitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der theoretischen
Fundierung und der praktischen Anwendung dieses Ansatzes. Der
Vorsitzende wies darauf hin, dass der Umfang dieser Interpretation keine
Leitlinien zu diesem Sachverhalt umfassen würde, da es sich dabei um
einen allgemeinen Hedge-Accounting-Sachverhalt handele. Einige
Mitglieder schienen dennoch nicht überzeugt zu sein.
IFRIC setzte seine Debatte zu den Sachverhalten
Konsolidierungsmethode und Recycling fort. Während Übereinstimmung zu
herrschen schien, dass die Interpretation keine Konsolidierungsmethode
vorschreiben solle, baten einige Mitglieder den Stab, einige Wörter als
Caveat aufzunehmen, um die Unternehmen daran zu erinnern, dass sie die
Beträge in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen verfolgen müssten,
die sich auf Hedge Accounting beziehen. Dies könne in großen und
komplexen Konzernstrukturen eine Herausforderung darstellen. Ein
Mitglied nannte auch mögliche Übergangssachverhalte. Ein anderes
IFRIC-Mitglied äußerte die Überzeugung, dass die korrekte Einführung des
IFRIC-Ansatzes eine überwältigende Aufgabe für einige Unternehmen
darstellen könnte.
IFRIC erörterte ebenfalls, welche Beispiele als erläuternde Beispiele
in die endgültige Interpretation Eingang finden sollten; eine
Entscheidung wurde allerdings nicht getroffen. Der Stab wurde gebeten,
das Beispiel anzupassen, dass derzeit im Interpretationsentwurf
enthalten ist.
Andere in den Stellungnahmen aufgebrachte Sachverhalte
Der Stab bat IFRIC, die vorläufigen Entscheidungen zu Sachverhalten
zu bestätigen, die in den Stellungnahmen zum Entwurf aufgebracht worden
waren.
Kann ein Mutterunternehmen in seinem Einzelabschluss Hedge
Accounting anwenden? Wie werden die gesicherten Beträge bilanziert?
Ja, aber das wäre dann eine andere Art von Sicherungsbeziehung
(beispielsweise ein Fair-Value-Hedge). Keine weiteren Klarstellungen
notwendig.
IFRIC stimmte dem zu.
Wie soll ein Unternehmen Ineffektivität Rechung tragen, die aus
einer Wertminderung der Nettoinvestition während des
Sicherungszeitraumes entsteht?
Jegliche Ineffektivität wird erfolgswirksam erfasst. Es gibt keine
Ausnahmen für die Absicherung von Nettoinvestitionen. Eine solche
nachträgliche Übersicherung würde zu Ineffektivität führen. Keine
weiteren Klarstellungen notwendig.
IFRIC stimmte dem zu.
Sollten die Übergangsbestimmungen verdeutlicht werden?
In einigen Stellungnahmen wurde um Verdeutlichung der
Übergangsbestimmungen hinsichtlich der prospektiven Anwendung der
Interpretation gebeten. Der Stab schlug vor, den Übergangsparagraphen
wie folgt zu ändern:
„... bei der erstmaligen Anwendung der Interpretation. Hat
ein Unternehmen in der Vergangenheit einen Geschäftsvorfall als
Absicherung einer Nettoinvestition designiert, aber die Absicherung
genügt nicht den Bedingungen einer Sicherungsbeziehung nach dieser
Interpretation, so hat das Unternehmen IAS 39 anzuwenden, die diese
Sicherungsbeziehung prospektiv zu beenden."
IFRIC stimmte dem zu.
Fallen innerkonzernliche Kredite wie in IAS 21.15 definiert in den
Anwendungsbereich dieser Interpretation? Könnte ein solcher
innerkonzernlicher Kredit Teil einer Nettoinvestition sein?
Ja, dies geht eindeutig aus dem Standard hervor. Keine weiteren
Klarstellungen notwendig.
IFRIC stimmte dem zu. Ein Mitglied fragte jedoch, ob dies wirklich
die Frage sei, die in der Stellungnahme gestellt worden wäre, da diese
so eindeutig sei.
Erfordert eine Sicherung, die auf einer unteren Ebene im
Konzern designiert wird, auch eine Dokumentation der Sicherungsbeziehung
auf oberen Konzernebenen, damit diese Sicherung auf unterer Konzernebene
für eine Sicherungsbeziehung auf den darüber gelegenen Konzernebenen in
Frage kommt?
IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich, insbesondere, ob ein
Unternehmen auf einer höheren Ebene „entsichern" müsse, das heißt,
ausdrücklich festhalten, dass es die Sicherungsbeziehungen, die auf
einer unteren Ebene des Konzerns bestehen, nicht aufrecht erhalten will.
IFRIC kam schließlich überein, dass dies außerhalb des Umfangs dieser
Interpretation läge, da es sich dabei um allgemeine Leitlinien dazu
handele, wie Sicherungsbeziehungen zu dokumentieren sind. Daher stimmte
IFRIC der Empfehlung des Stabs zu, dass keine weiteren Klarstellungen
zur Verfügung gestellt werden sollten.
Sollte die Interpretation die Begründung dafür enthalten, dass das
Sicherungsinstrument nicht von dem ausländischen Geschäftsbetrieb
gehalten werden darf, der abgesichert wird?
Nein, denn dies wurde der Nettoinvestition erlauben, sich selbst
abzusichern, weil das Sicherungsinstrument Teil der Nettoinvestition
wäre.
IFRIC stimmt dem zu.
Der Stab fragte IFRIC dann, ob der Ansicht des Stabs zugestimmt
werde, dass die folgenden Fragen durch die vorgestellten Beispiele
beantwortet würden. Ein Mitglied äußerte Bedenken, da die Beispiele
nicht in der endgültigen Interpretation enthalten wären.
| Wie sollte ein Unternehmen verschiedenen
Tatsachenkonstellationen wie beispielsweise den folgenden:
| ein ausländischer Geschäftsbetrieb wird gemeinsam von zwei
Mutterunternehmen auf einer Zwischenebene gehalten, die
unterschiedliche Währungen haben,
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| eine Kombination von Instrumenten wird von einem oder
mehreren Unternehmen innerhalb des Konzerns gehalten, um ein
Risiko abzusichern;
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| Mutterunternehmen A hält die Tochterunternehmen B (100%) und
C (70%), und B hält 30% an C; würde der 30%-Anteil von B
als Teil des gesicherten Geschäfts im Konzernabschluss von A in
Frage kommen?
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| Sollte die Interpretation einen Hinweis
enthalten, dass der Ort des Sicherungsinstruments keine Auswirkungen
auf die Beträge haben sollten, die tatsächlich im Eigenkapital als
effektiver Hedge abgegrenzt werden?
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| Sollte die Interpretation weitere Klarstellungen zu möglichen
Unterschieden in den Beträgen in der Rücklage für
Fremdwährungsumrechnungen enthalten, die aus der
Konsolidierungsmethode resultieren?
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IFRIC kam überein, diese Sachverhalte in der endgültigen
Interpretation nicht zu adressieren.
Weitere Schritte
Der Stab wurde gebeten, die Interpretation vor dem Hintergrund der
Diskussionen dieser Sitzung zu überarbeiten und ausgesuchte Beispiele zu
integrieren. Der Stab wird IFRIC auf der Sitzung im Mai einen neuen
Entwurf der Interpretation zur Verabschiedung durch IFRIC vorlegen.