Entwurf zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden – Vorläufige Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

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IFRIC begann mit einer ausführlichen erneuten Erörterung der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11. Im Entwurf wird vorgeschlagen, in bar zu erfüllende innerkonzernliche anteilsbasierte Vergütungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 einzubeziehen. Ferner würde Leitlinien zur sachgerechten Bilanzierung gegeben. Im Mai 2008 wurde IFRIC eine vorläufige Analyse vorgelegt. Der Stab gliederte die Sitzung in die beiden folgenden Themenblöcke:

Anwendungsbereich

Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs hob der Stab hervor, dass es selbst bei dem jetzigen Vorschlag der Definition des Anwendungsbereichs immer noch Geschäftsvorfälle in Bezug auf konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen geben würde, die nicht durch IFRS 2 abgedeckt würden. Und die Vorschläge wurden diesen Sachverhalt noch ausweiten. Ein Grund dafür scheine zu sein, dass die Vorschläge den Anwendungsbereich ändern würden, nicht die definierten Termini. Der Stab stellte deshalb die folgenden Empfehlungen vor: Hinsichtlich des Sachverhalts 'Anwendungsbereich' hob der Stab hervor, dass auch mit der vorgeschlagenen Definition zum Anwendungsbereich noch innerkonzernliche anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen gäbe, die nicht durch durch IFRS 2 abgedeckt wären, und dass die Vorschläge diesen Sachverhalt noch verschlimmerten. Ein Grund schien darin zu liegen, dass mit den Vorschlägen der Gegenstandsbereich, nicht aber die definierten Termini geändert würden. Der Stab legte daher die folgenden Empfehlungen vor:

Änderung der entsprechenden Begriffsabgrenzungen in Anhang A von IFRS 2;

Änderung von Paragraph 2 in IFRS 2, um die geänderten Begriffsabgrenzungen widerzuspiegeln;

Änderung von Paragraph 3 in IFRS 2, um das Prinzip in IFRS 2, wann eine von dem Unternehmen, das die Güter oder Dienstleistungen erhält, abweichende Partei die konzernliche anteilsbasierte Vergütungstransaktion begleicht, zu ändern.

Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob dies etwas sei, das der Board erörtern solle. Der Vorsitzende antwortete, dass der Sachverhalt ursprünglich von IFRIC gekommen sei, aber dass der Board offiziell den Entwurf herausgegeben habe, da er Änderungen an bestehenden Standards betreffe, und dass, sobald IFRIC die Erörterung abgeschlossen habe, die Entscheidungen dem Board als Ratschlag übergeben würden.

Einige Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Sichtweise, die im Entwurf geäußert werde - Konzern- oder Einzelunternehmenssichtweise, d.h., ist die Konzernbilanzierung für die Bilanzierung im Tochterunternehmen von Bedeutung? Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob die Einzelabschlüsse von Joint Ventures oder assoziierten unternehmen durch diese Änderungen adressiert würden. Es wurde gesagt, dass nur Tochterunternehmen betroffen seien, und dies würde durch den Verweis auf die Definitionen in IAS 27 verdeutlicht.

IFRIC stimmte den Empfehlungen des Stabs vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu.

Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich

Der Stab wendete sich dann der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 2 in einer Konzernsituation zu. In vielen Stellungnahmen war die Meinung geäußert worden, dass, wenn ein Unternehmen (das Tochterunternehmen) keine Verpflichtung hinsichtlich einer Zahlung hätte, es nicht fundiert sei, von dem Tochterunternehmen zu verlangen, eine Schuld in seinem Abschluss zu erfassen. Dies stände auch im Konflikt zum Rahmenkonzept. IFRIC führte eine ausführliche Diskussion, ob die Bilanzierung im Mutterunternehmen und im Tochterunternehmen symmetrisch sein solle. Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass es eine Art von Beziehung geben solle - was oft zu einer Bilanzierung der Schuld des Mutterunternehmens im Abschluss des Tochterunternehmens führen würde („push-down-accounting"). Andere folgten der Unternehmenssichtweise und kamen zu dem Schluss, dass das Tochterunternehmen den Geschäftsvorfall als anteilsbasierte Vergütung mit Aktienerfüllung bilanzieren sollte. Eins der anwesenden Boardmitglieder hob die Strukturierungsmöglichkeiten hervor, die sich ergeben würden, wenn das Tochterunternehmen einen solchen Geschäftsvorfall als Beitrag des Mutterunternehmens im Rahmen eines aktienerfüllten Bilanzierungsmodells bilanzieren würde.

Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass die Lösung in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen stehen sollte, die bei der erneuten Erörterung von D23 erreicht worden seien.

Es gab eine ausführliche Debatte darüber, ob, wenn ein Geschäftsvorfall als in Aktien zu erfüllen bilanziert wird, er jegliche nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte („true-ups") widerspiegeln sollte, wenn Bewertungs- oder Verfallbarkeitsänderungen eintreten, die in manchen Szenarien wichtig sein könnten (beispielsweise wenn die anteilsbasierten Vergütungen den Arbeitsnehmern des Tochterunternehmens gewährt werden).

Der IFRIC-Koordinator hob hervor, dass der Stab vermeiden wolle, ein weiteres Bilanzierungsmodell einzuführen, und so nah wie möglich an IFRS 2 bleiben wolle.

Am Ende schien es allgemeine Unterstützung für ein Modell zu geben, bei dem es nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte für Verfallbarkeitsänderungen geben sollte aber nicht für Bewertungsänderungen. Dies entspräche im Ergebnis der Bilanzierung für aktienerfüllte anteilsbasierte Vergütungen nach dem derzeitigen IFRS 2.

Der Vorsitzende fasste die Diskussionsergebnisse zusammen und hob hervor, dass alle getroffenen Schlussfolgerungen sowie bedeutende Minderheitenmeinungen an den Board weitergereicht würden. Der IFRIC-Koordinator betonte noch einmal, dass der allgemeine Ansatz des Bilanzierungsmodell nicht zu erhöhter Komplexität führen solle.

Der Vorsitzende ließ dann auf Empfehlung eines anwesenden Boardmitglieds über die Empfehlungen des Stabs vor dem Hintergrund der Diskussionsergebnisse abstimmen. IFRIC stimmte bei zwei Gegenstimmen den Empfehlungen zu.

Weitere Schritte

Die überarbeiteten Empfehlungen des Stabs werden dem Board bei einer der nächsten Boardsitzungen vorgestellt.

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