D24 Kundenbeiträge – erste erneute Erörterung

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IFRIC erörterte Stellungnahmen, die zum Interpretationsentwurf D24 Kundenbeiträge, der im April 2008 veröffentlich worden war, eingegangen waren. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der eingegangenen 58 Stellungnahmen Unterstützung vom Vorschlag von IFRIC ausgedrückt wurde, eine Interpretation zu entwickeln. Es wurden jedoch in fast allen Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte von D24 ausgedrückt.

Die Diskussion dreht sich um die in den Stellungnahmen vorgebrachten Hauptbedenken, die der Frage galten, ob das unternehmen, dass die Kundenbeiträge erhält, immer die Verpflichtung hat, fortlaufenden Zugang zu einer Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren.

In manchen Stellungnahmen war darauf hingewiesen worden, dass, wenn beispielsweise ein Versorgungsunternehmen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen allen Kunden zum gleichen Preis zu gewähren, hat derjenige, der den Zugang zur Verfügung stellt, keine weiteren Verpflichtungen, sobald der Zugang hergestellt ist.

Die Diskussion von IFRIC beruhte auf folgendem Beispiel, das sich auf Kundenbeiträge für den Zugang zu einem preisregulierten Netz bezieht:

Eine Immobiliengesellschaft entwickelt ein Siedlungsgebiet in einer entlegenen Gegend, die nicht an das Stromnetz angeschlossen ist. Um zum Stromnetz Zugang zu erlangen, muß die Immobiliengesellschaft eine eigene Stromstation errichten, die sie dann als Beitrag dem Versorgungsunternehmen übergibt, das das Stromnetz betreibt. Die beigetragene Stromstation wird ein Vermögenswert des Versorgungsunternehmens, das diese auf eigene Kosten warten und ersetzen muss. Das Versorgungsunternehmen nutz den beigetragenen Vermögenswert, um jedes Haus des Siedlungsgebiets an sein Stromnetz anzuschließen. Die Immobiliengesellschaft verkauft dann die mit Stromanschluss versehenen Häuser zu einem Preis an Kunden, der einen Teil der Kosten für die Stromstation beinhaltet. Durch gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen ist das Versorgungsunternehmen verpflichtet, jedem angeschlossenen Kunden fortlaufend Zugang zum Stromnetz zum gleichen Preis zu gewähren unabhängig davon, ob der einzelne Kunde einen Vermögenswert beigetragen hat. Die Kunden haben die Möglichkeit, ihren Strom auch von anderen Lieferanten zu beziehen als dem Versorgungsunternehmen, aber das Versorgungsunternehmen ist immer für die Lieferung zuständig. In einem solchen Fall berechnet der Stromlieferant dem Kunden vierteljährlich die Kosten für den verbrauchten Strom und erhebt eine fortlaufende Zugangsgebühr für das Versorgungsunternehmen.

Der Stab war der Meinung, dass im Gegensatz zu Paragraph 16 von D24 in einem solchen Szenario der Erlös erfasst werden sollte, sobald die Verbindungsleistung erbracht worden ist, weil die Herstellung des erstmaligen Zuganges die einzige erbrachte Dienstleistung im Austausch für den eingebrachten Vermögenswert ist. Der Stab wies darauf hin, dass er grundsätzlich nicht erkennen könne, warum eine fortlaufende Verpflichtung aus dem Kundenbeitrag entstehe, wenn das Unternehmen, das den Beitrag von einem Kunden erhält, diesem Kunden gegenüber keine andere Verpflichtung hat, als die Verpflichtung, die es auch einem Kunden gegenüber hat, der keinen Beitrag geleistet hat.

Einige IFRIC-Mitglieder stimmten dem Stab im Hinblick auf dieses (einfache) Tatsachenmuster zu aber hielten fest, dass es andere Szenarien geben könne, in denen eine fortlaufende Verpflichtung bestehen könne.

Andere IFRIC-Mitglieder äußerten, dass die Antwort aus der Perspektive von IAS 18 Erträge gegeben werden solle, d.h. die Frage sollte beantwortet werden, ob die Dienstleistung im Austausch für den Kundenbeitrag erbracht worden ist. Dabei sollten die Leitlinien in IAS 18.13 hinsichtlich abgrenzbarer Bestandteile angewendet werden. Darüber hinaus wies ein IFRIC-Mitglied darauf hin, dass die Verpflichtung, die aus dem Kundenbeitrag entsteht, unabhängig von Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden betrachtet werden sollte.

IFRIC erörterte ausführlich, wann eine fortlaufende Verpflichtung, Zugang zu gewähren, besteht, aber man konnte sich auf kein Prinzip einigen. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Antwort von Tatsachen und Umständen abhängt und dass Urteilsvermögen gefragt sein könne. Der Vorsitzende wies jedoch darauf hin, dass der Verweis auf Tatsachen, umstände und Urteilsvermögen in einer Interpretation nicht angemessen sei, sondern dass genaue Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass auf der Sitzung im September eine Entscheidung getroffen werden sollte, ob IFRIC in der Lage sein würde, Einigung in dieser Frage innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens zu erreichen.

IFRIC entscheid, zunächst mit diesem Projekt fortzufahren, und bat den Stab, diesen Sachverhalt folgendermaßen weiter zu analysieren:

Entwicklung weiterer Beispiele, um dabei zu helfen, ein Prinzip zu entwickeln, unter welchen Umständen eine Erfüllungsverpflichtung besteht. Der Stab wurde gebeten, in diesem Zusammenhang Bedenken der Anwender hinsichtlich der analogen Anwendung zu berücksichtigen.

Entwicklung von Indikatoren hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens von Erfüllungspflichten.

IFRIC wird die Analyse des Stabs zu Erfüllungspflichten und eine Analyse anderer Sachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt worden waren, auf der Sitzung im September 2008 erörtern.

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