Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

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Erfassung von Leasingaufwendungen im Rahmen eines Mietleasingverhältnisses

IFRIC erörterte eine Bitte, Leitlinien zur Verfügung zu stellen, wie ein Leasingnehmer ein angemessenes Erfassungsmuster für Leasingaufwendungen in einem Mietleasinggeschäft mit ungleichmäßigen Zahlungen bestimmen soll.

IFRIC kam überein, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. In der vorläufigen Agendaentscheidung werden die Leitlinien in IAS 16.60 und IAS 38.97 (in denen auf eine Abschreibungsmethode verwiesen wird, die „dem erwarteten Verlaufs des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes durch das Unternehmen zu entsprechen‟ hat) mit denen in IAS 17.33-34 verglichen und gegenübergestellt, die auf den „zeitlichen Verlauf des Nutzens für den Leasingnehmer‟ verweisen. Bei einem Mietleasinggeschäft wird kein Vermögenswert im Abschluss erfasst, der daher auch nicht verbraucht werden kann; daher ist es der Zugang oder das Recht auf Nutzung des Vermögenswertes, der für die angemessene Bilanzierung ausschlaggebend ist.

Bilanzierung nachlaufender Provisionen

IFRIC erörterte eine Bitte, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, wie ein Unternehmen fortlaufende Provisionsvereinbarungen, sogenannte nachlaufende Provisionen, bilanzieren solle. Die Bitte wurde im Kontext von Investitionsfonds aufgebracht, aber IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass solche Vereinbarungen auch in anderen Bereichen vorkomme, beispielsweise in der Telekommunikationsbranche.

IFRIC kam überein, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. IFRIC stimmte jedoch der vorläufigen Analyse des Stabs nicht zu, in der behauptet wurde, dass es keine Abweichungen in der Praxis geben werde. Vielmehr wiesen IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass es bereits Abweichungen gebe, abhängig von Branche und Rechtskreis. Man war sich einig, dass IAS 32 genügend Leitlinien für den finanziellen Vermögenswert biete (obwohl es Fragen der Bewertung gebe), aber dass die Erlöserfassung eine größere Herausforderung sei. Um sich dieses Sachverhalts jedoch angemessen anzunehmen, müsste IFRIC einige verschiedene IFRS interpretieren, unter anderem IAS 18, IAS 32, IAS 27 und IAS 39. Daher sei IFRIC vermutlich das falsche Forum, um die Bilanzierung zu entscheiden, und es sei unwahrscheinlich, dass man in einer angemessenen Zeit Übereinkunft würde erzielen können.

Vom Eigenkapital abziehbare Transaktionskosten

IFRIC erörterte eine Bitte um Leitlinien dazu, in welchem Maß Transaktionskosten als Abzug vom Eigenkapital nach IAS 32.37 bilanziert werden können. Darüber hinaus war in der Anfrage gebeten worden, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, wie die in IAS 32.38 Forderung nach Zuweisung der Transaktionskosten, die gemeinsam mehr als eine Transaktion betreffen, angewendet werden solle.

IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da er leichter im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts behandelt werden könne. Bei Ausspreche dieser Empfehlung an den IASB wird IFRIC eventuell nahelegen, dass die Handlung einer Notierung an einer anerkannten Börse ohne Emission neuer Aktien (also das Angebot bestehender Aktien in einem Sekundärmarkt) keine Eigenkapitaltransaktion ist, da dem Unternehmen kein neues Eigenkapital zugeführt wird,

Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH

REACH ist die europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, REACH). [Startseite von REACH in englischer Sprache, deutschsprachige EUR-Lex-Seite mit Text der Verordnung, REACH-Informationsseite des Bundesumweltamts]

IFRIC erörterte eine Bitte um Leitlinien, wie Kosten zu behandeln seien, die im Zusammenhang mit der Befolgung der europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entstehen. Die Verordnung trat in Teilen am 1. Juni 2007 in Kraft, ist sofort in allen Mitgliedstaaten zu befolgen, und Unternehmen haben begonnen, die ersten Kosten anzusetzen, die aus der Befolgung entstanden sind.

Der Stab wies darauf hin, dass er das Sammeln von Informationen und die Analyse des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen habe, aber dass er vorläufig empfehle, den Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen. Die IFRIC-Mitglieder stimmten zu und wiesen darauf hin, dass rückwirkende Kosten neuer Verordnungen ein allgemeiner Sachverhalt sei, dem sich Unternehmen in einer Reihe von Rechtskreisen gegenüber sehen. Der Stab wies darauf hin, dass die Bestimmung des Umfangs des Sachverhalts kritisch sein würde, und dass die Kosten für die Befolgung von REACH als Beispiel verwendet werden könnten und nicht den alleinigen Inhalt des möglichen Projekts ausmachen sollten.

Der Stab wird auf der Sitzung im September 2008 IFRIC Vorschläge zum umfang dieses Sachverhalts machen.

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