D23 soll Leitlinien zur Bilanzierung von Sachdividenden an Eigentümer
bieten. Auf dieser Sitzung sollte IFRIC eine Analyse der Stellungnahmen
vorgestellt werden. Darüber hinaus gab es Empfehlungen des Stabs, wie
mit diesem Sachverhalt weiter umgegangen werden sollte. Die erörterten
Themen waren:
| Allgemeiner Ansatz in D23
|
| Anwendung von IFRS 5 auf den
auszuschüttenden Vermögenswert und Zeitpunkt des Ansatzes einer
Schuld
|
Allgemeiner Ansatz in D23
In seinem Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen hob der
Stab hervor, dass die folgenden bedeutenden BEdenken in den
Stellungnahmen benannt worden waren:
| Der Anwendungsbereich wird durch
Ausschluss von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung
zu eng.
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| Die Bewertung zum beizulegenden
Zeit wert der Schuld und der Verweis auf IAS 37 sind nicht
angemessen.
|
| Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der
Ausschüttungsverpflichtung sollte nicht als Gewinn oder Verlust
erfasst werden.
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Auf Grundlage der Bedenken schlug der Stab folgendes vor:
| Fortsetzung des Projekts,
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| Aufnahme von Geschäftsvorfällen
unter gemeinsamer Kontrolle,
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| Einführung eines einheitlich
anzuwenden Bilanzierungswahlrechts, die
Ausschüttungsverpflichtung entweder zum beizulegenden Zeitwert
oder zum Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes zu
bewerten,
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| Beibehaltung der in D23
vorgeschlagenen Angaben.
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Der Stab hielt fest, dass nach dem Ansatz des beizulegenden Zeitwerts
in D23 in den meisten Stellungnahmen eine Unterstützung der Erfassung
der Unterschiedsbeträge als Gewinn oder Verlust ausgedrückt worden war.
Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob der Stab untersucht hätte, ob diese
Stellungnehmenden auch eine Erfassung direkt im Eigenkapital akzeptieren
würden. Der Stab gab an, dies nicht untersucht zu haben.
Der IFRIC-Koordinator erläuterte, dass die meisten Geschäftsvorfälle,
die durch die Interpretation adressiert werden sollen, in Situationen
unter gemeinsamer Kontrolle auftreten. Dennoch äußerten einige
IFRIC-Mitglieder bedenken über die dramatische Veränderung des
Anwendungsbereiches. Der Vorsitzende schlug vor, sich erst der frage zu
stellen, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle in den
Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs fallen, bevor man sich den
verbleibenden Sachverhalten widme. Einige IFRIC-Mitglieder merkten an,
dass im Fall einer Aufnahme von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer
Kontrolle eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sein
würde.
IFRIC erörterte Ausführlich, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer
Kontrolle in den Anwendungsbereich fallen sollten. Einige
IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass, obwohl ihrer Meinung nach der
Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden sollte, doch (möglicherweise
in der Grundlage für Schlussfolgerungen) deutlich gemacht werden sollte,
welche Geschäftsvorfälle nach Meinung von IFRIC in den Anwendungsbereich
des Interpretationsentwurfs fallen.
Der Stab hob hervor, dass die Adressaten die Interpretation selbst,
wenn der Anwendungsbereich Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer
Kontrolle ausschließe, für nützlich hielten. Es schien Übereinstimmung
in der Runde zu herrschen, dass der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet
werden solle, dass er aber verdeutlicht werden müsse.
Die meisten IFRIC-Mitglieder waren gegen die Zurverfügungstellung
eines Bilanzierungswahlrechts wie vom Stab vorgeschlagen, obwohl es
angemessen sein könnte, wenn der Anwendungsbereich auf Geschäftsvorfälle
unter gemeinsamer Kontrolle ausgedehnt würde.
Einige IFRIC-Mitglieder hatten jedoch Schwierigkeiten mit der
vorgeschlagenen Bewertung einer Schuld und mussten eingestehen, dass sie
darin mit den Stellungnahmen übereinstimmten. Insbesondere löste der
Verweis auf IAS 37 allein Bedenken aus. Ein IFRIC-Mitglied hob hervor,
dass die angesetzte Schuld oft eine finanzielle Verpflichtung wie in
IAS 32 definiert sein würde und damit in den Anwendungsbereich von
IAS 39 fiele. Andere schlugen vor, as Bewertungsmerkmal „beizulegender
Zeitwert" vorzuschreiben anstatt auf IAS 37 verweisen, wo die Anwendung
der besten Schätzung vorgeschrieben ist, was manche nicht als
gleichwertig zum beizulegenden Zeitwert ansehen.
Der IFRIC-Vorsitzende hielt fest, dass IFRIC den Vorschlag des Stabs,
ein Bilanzierungswahlrecht einzuräumen, abgelehnt habe.
Anwendung von IFRS 5 auf den auszuschüttenden Vermögenswert und
Zeitpunkt des Ansatzes einer Schuld
Der Stab stellte dann die Auswertung der Stellungnahmen hinsichtlich
der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 5 als Ergebnis der Erwägungen zu
D23 vor. Sowohl IFRIC als auch der Board waren zu dem Schluss gekommen,
dass IFRS auf unbare Ausschüttungen anzuwenden sei, auch wenn dies keine
Veräußerung sei. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der
Stellungnahmen hierzu Zustimmung ausgedrückt worden war.
IFRIC erörterte, ob IFRS 5 auch dahingehend geändert werden sollte,
dass eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zulässig sein sollte, die
höher ist als der Buchwert, um eine Bewertungsanomalie zu verhindern
zwischen der Ausschüttungsverpflichtung und dem Vermögenswert, der zur
Erfüllung der Verpflichtung ausgeschüttet werden soll.
IFRIC bestätigte seine Meinung, dass die (Gruppen von)
Vermögenswerte(n) in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen sollten
aber dass eine Bewertung über dem Buchwert eine große Veränderung des
Prinzips in IFRS 5 darstellen würde.
Der Stab fragte IFRIC dann, ob die Vermögenswerte in Übereinstimmung
mit IFRS 5 neu klassifiziert werden sollten. Die Möglichkeiten wären
Datum der Zusage und Datum der Erfüllung, besonders in Rechtskreisen, in
denen die Zustimmung der Anteilseigner notwendig ist. Nach kurzer
Diskussion kam IFRIC überein, dass die Prinzipien von IFRS 5 anzuwenden
sein sollten und dass jegliche Zustimmung durch die Anteilseigner in die
Einschätzung der höchsten Wahrscheinlichkeit einfließen würde (ein
IFRIC-Mitglied stimmte dagegen).
Der Stab lenkte dann die Aufmerksamkeit von IFRIC auf die frage, wann
die Schuld anzusetzen sein solle. Diese Frage wird im
Interpretationsentwurf nicht geklärt. Der Stab empfahl, dass dies in der
endgültigen Interpretation geklärt werden solle. Er schlug außerdem vor,
dass es davon abhängen solle, ob in einem Rechtskreis die Zustimmung der
Anteilseigner notwendig sei. Wenn die Zustimmung der Anteilseigner zu
einer von der Geschäftsleitung verkündeten Dividende notwendig sei,
solle die Schuld zum Tag der Zustimmung durch die Anteilseigner
angesetzt werden. Ansonsten wäre sie mit dem Tag der Verkündung durch
die Geschäftsleitung anzusetzen.
Es schien Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabs zu geben.
Der Stab wurde gebeten, eine neuformulierte Fassung von D23 auf
Grundlage dieser Schlussfolgerungen zu erarbeiten und eine Papier zu
entwickeln, in dem mögliche Lösungsvorschläge bezüglich einer
Bewertungsanomalie zwischen Ausschüttungsverpflichtung und dem in
Erfüllung der Verpflichtung ausgeschütteten Vermögenswertes dargestellt
würden.
Einige IFRIC-Mitglieder hielten bei dieser Gelegenheit fest, dass,
wenn Geschäftsbetriebe ausgeschüttet würden, nicht bilanzierte
Vermögenswerte vorhanden sein könnten, so dass es zu einer Differenz
zwischen der Schuld und den angesetzten Vermögenswerten kommen könnte,
selbst wenn beide zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.