Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
IFRIC erörterte die Bitte, die Entwicklung von Leitlinien für Fälle
auf die Agenda zu nehmen, in denen einen nicht vertragliche
Kundenbeziehung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses entsteht.
In der Einreichung wurde festgehalten, dass in IFRS 3 (2008)
gefordert wird, dass ein Erwerber die identifizierbaren immateriellen
Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens separat vom Geschäfts- oder
Firmenwert erfasst. Ein immaterieller Vermögenswert ist identifizierbar,
wenn er entweder das Kriterium vertraglich/rechtlich erfüllt oder das
Trennbarkeitskriterium. Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
können entweder vertraglich oder nicht vertraglich sein. Vertragliche
Kundenbeziehungen werden immer unabhängig vom Geschäfts- oder Firmenwert
erfasst, weil sie dem Kriterium vertraglich/rechtlich genügen.
Nicht vertragliche Kundenbeziehungen jedoch werden nur separat vom
Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, wenn sie das Trennbarkeitskriterium
erfüllen. Daher ist die Identifizierung und die Bewertung sowohl
separat erfasster kundenbezogener immaterieller Vermögenswerte als auch
des Geschäfts- oder Firmenwerts kritisch von der Bestimmung abhängig, ob
eine Beziehung vertraglich ist.
Die IFRIC-Koordinatorin schlug vor, dass dieser Sachverhalt auf die
Agenda genommen werden sollte – nicht unbedingt, um eine Interpretation
zu entwickeln, sondern, um zu erforschen, ob IFRS 3 oder IAS 38 der
Verdeutlichung oder der Verbesserung bedürften. Nach kurzer Diskussion
stimmte IFRIC diesem Ansatz zu.
Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen
IFRIC erörterte eine Bitte, einen Sachverhalt auf die Agenda zu
nehmen, bei dem es um Leitlinien dazu geht, ob ein Abschlag auf einen
zitierten Marktpreis zu berechnen ist, wenn der beizulegende Zeitwert
eines Wertpapiers bestimmt wird, dass in einem aktiven Markt gehandelt
wird, wenn es eine vertraglich, Regierungs- oder anderweitig rechtlich
durchsetzbare Beschränkung gibt, die den Verkauf des Wertpapiers für
einen bestimmten Zeitraum verbietet. Die Einreichung war auf die Bitte
um Leitlinien beschränkt auf solche Instrumente, bei denen die
Beschränkung explizit auf den derzeitigen Halter des Wertpapiers
zutrifft, da es dort angeblich zu Abweichungen in der Praxis käme. Die
Beispiele schlossen verschiedene Teilnehmer erster öffentlicher
Zeichnungsangebote ein wie beispielsweise Zeichner oder
Wagniskapitalgeber, denen der Verkauf der Wertpapiere, die sie im Rahmen
des ersten öffentlichen Zeichnungsangebots halten oder erhalten, für
einen bestimmten Zeitraum verboten ist.
IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
Dabei wurde festgehalten, dass der Sachverhalt explizit in den
Anwendungsleitlinien zu IAS 39 enthalten sei, in denen es heißt, dass
der Marktpreis eines Wertpapiers, dass in einem aktiven Markt gehandelt
wird, nicht aufgrund bestimmter, für den derzeitigen Halter geltender
Beschränkungen angepasst wird. Daher erwartet der Stab keine
Abweichungen in der Praxis. In Bezug auf Wertpapiere, die in inaktiven
Märkten gehandelt werden, gibt es ein aktuelles Projekt des IASB zur
Bewertungsfragen im Hinblick auf inaktive Märkte, dessen Arbeiten weit
vorangeschritten sind und das sich diesen Fragen widmen wird. Daher ist
es unwahrscheinlich, dass IFRIC in der Lage sein würde, den
Konsultationsprozess in Bezug auf Wertpapiere, die in einem inaktiven
Markt gehandelt werden, abzuschließen, bevor der IASB sein Projekt
abschließen würde. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der
demnächst erscheinenden Ausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht.
IAS 19 und IFRIC 14 - Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft
IFRIC erörterte eine Bitte, einen Sachverhalt zu adressieren, der
sich aus IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung
eines leistungsorientierten Vermögenswertes,
Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung
ergibt. Mit IAS 19 wird der Vermögenswert, den ein Unternehmen für einen
Überschuss aus einem leistungsorientierten Plan ansetzen kann, auf den
wirtschaftlichen Nutzen beschränkt, den das Unternehmen aus
Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderung künftiger
Beitragszahlungen ziehen kann. In IFRIC 14 werden Leitlinien zur
Verfügung gestellt, wie dieser Betrag zu bestimmen ist. Die Frage, die
in der Anfrage aufgebracht wurde, galt dem wirtschaftlichen Nutzen, der
in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht,
wenn es Mindestfinanzierungsvorschriften gibt. In IFRIC 14 wird
vorgeschrieben, dass der wirtschaftliche Nutzen, der in Form von
Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, der Barwert
des folgenden Betrags ist:
| künftiger Dienstzeitaufwand des
Unternehmens für jedes Jahr abzüglich
|
| der geschätzten
Mindestfinanzierungsbeiträge, die bezüglich der zukünftigen
Abgrenzung von Leistungen in dem Jahr notwendig sind.
|
Für die Bestimmung des künftigen Dienstzeitaufwands wird in IFRIC 14
vom Unternehmen gefordert, von einer gleichbleibenden Belegschaft
auszugehen, solange das Unternehmen nicht offensichtlich einem Plan
verpflichtet ist, die Anzahl der Arbeitnehmer zu reduzieren, die von dem
Plan abgedeckt werden.
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
Die Auswirkung der zeitlichen Planung von freiwilligen Beiträgen,
die in der Anfrage beschrieben worden war, ist kein neuer Sachverhalt
und inhärenter Teil der Vermögenswertobergrenze. Die einzige Frage war,
ob die Bestimmung des wirtschaftlichen Nutzens,
der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur
Verfügung steht, wenn es Mindestfinanzierungsvorschriften gibt. In
IFRIC 14 wird vorgeschrieben, dass der wirtschaftliche Nutzen, der in
Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht,
sachgerecht sei. IFRIC erörterte dies ausführlich, als IFRIC 14
entwickelt wurde, und in der Anfrage waren keine neuen Informationen zu
diesem Punkt enthalten, die nicht schon bei der Entwicklung von IFRIC 14
berücksichtigt worden seien. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der
demnächst erscheinenden Ausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht.
Bei Untersuchung des eingereichten Sachverhalts hatte der Stab einen
weiteren möglichen Sachverhalt ausgemacht, der der demographischen
Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft galt. Der Stab wird diesen
Sachverhalt weiter untersuchen und IFRIC gegenüber zu einem späteren
Zeitpunkt Bericht erstatten.