D23 Sachdividenden an Eigentümer

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Bestätigung der Änderungen am Interpretationsentwurf, die auf der Sitzung im Juli entschieden worden waren

Der Stab erläuterte die verschiedenen Änderungen, die am Interpretationsentwurf vorgenommen worden sind und die sowohl eine Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen darstellen als auch eine Reaktion auf die Bedenken der IFRIC-Mitglieder. Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass die Beispiele zum Anwendungsbereich deutlicher sein sollten und dass die Berichtseinheit ein börsennotiertes Unternehmen sein sollte, um Zweifelsfälle zu vermeiden. Es wurde vereinbart, dass der Stab die erläuternden Beispiele überarbeiten (und möglicherweise ausweiten) wird. Vor dem Hintergrund wurde anerkannt, dass die endgültige Interpretation von US-GAAP abweichen wird.

Hinsichtlich der Bewertung der auszuschüttenden Dividende erörterte IFRIC, ob in der Interpretation ein Bewertungsattribut für die Schuld aus der Dividendenverpflichtung vorgeschrieben werden sollte. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass Schwierigkeiten entstehen würden, wenn die Dividende weder ein Finanzinstrument im Anwendungsbereich von IAS 39 sein würde noch eine Schuld nach IAS 37, da es keinen generellen Standard zu Schulden gebe und der einzige Bezugspunkt das Rahmenkonzept sein würde. Im überarbeiteten Entwurf wird der beizulegende Zeitwert der ausgeschütteten Vermögenswerte als das Bewertungsattribut definiert. Als Reaktion auf Bedenken der Mitglieder stimmte der Stab zu, die Formulierung zu ändern, so dass es heißt, dass die auszuschüttende Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden Zeitwert der auszuschüttenden Vermögenswerte bewertet wird (wie im ursprünglichen Entwurf formuliert). Es wurde festgehalten, dass der Grund, weshalb IFRIC auf den beizulegenden Zeitwert Bezug nehme, darin liege, dass sichergestellt werden soll, dass alle unbaren Ausschüttungen einheitlich bewertet werden sollen.

Der Stab wies darauf hin, dass er die Argumentation in der Grundlage für Schlussfolgerungen ausgeweitet habe, um zu erläutern, warum der Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird und nicht im Eigenkapital. Ein IFRIC-Mitglied schlug vor, die alternative Sichtweise der Eigenkapitalbehandlung in der Grundlage für Schlussfolgerungen beizubehalten. Der Vorsitzende erinnerte daran, dass endgültige IFRIC-Interpretationen normalerweise keine Abweichenden Meinungen enthalten, und dass jede aufgenommene Alternative von den Gründen begleitet werden müsse, aus denen sie verworfen worden sei.

Hinsichtlich der Formulierungsänderungen, die auf Grundlage der auf der Julisitzung gefällten Entscheidungen vorgenommen worden waren, erörterten die IFRIC-Mitglieder kurz, ob vorgeschrieben werden sollte, den Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) als separaten Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen; IAS 1.85 schreibe eh schon den separaten Ausweis wesentlicher Posten vor. Es wurde argumentiert, dass dies die Disziplin in der Darstellung erhöhen und das Zusammenfassen dieser Geschäftsvorfälle mit anderen Gewinnen aus Veräußerungen verhindern würde.

Der geänderte Entwurf spiegelt auch die Entscheidung von IFRIC wider, IFRS 5 dahingehend zu ändern, dass unbare Ausschüttungen in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Mir den Änderungen an IFRS 5 würden Leitlinien eingeführt, nach denen Unternehmen verpflichtet wären, die Wahrscheinlichkeit der Zustimmung der Anteilseigner zu der Ausschüttung in die Einschätzung der hohen Wahrscheinlichkeit des künftig eintretenden Geschäftsvorfalls mit einzubeziehen, was eine Voraussetzung ist, damit IFRS 5 anzuwenden ist. Man kam überein, dass diese Leitlinien auch nützlich für „normale‟ Geschäftsvorfälle unter IFRS 5 sein könnten und dass IFRIC dem Board empfehlen sollte, solche Leitlinien für andere Veräußerungen nach IFRS 5 aufzunehmen.

Erörterung der Frage einer Bilanzierungsanomalie

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt nur kurz. Man kam überein, dass die Bilanzierungsanomalie (auszuschüttender Vermögenswert generell zu Buchwerten, zu zahlende Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes) anderen Anomalien ähnele, die unter IFRS häufig auftreten aufgrund der verschiedenen Bewertungsattribute, die angewendet werden. Man einigte sich, den Board nicht zu bitten, eine höhere Bewertung des Vermögenswerts, der ausgeschüttet werden soll, über seinen Buchwert hinaus zuzulassen, und die Anforderungen wie im Interpretationsentwurf beschrieben, beizubehalten. Man war sich jedoch einig, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen so entworfen werden sollte, dass die Argumentation hinter dieser Schlussfolgerung sorgfältig erklärt würde.

Verabschiedung von Vorschlägen des Stabs zu kleineren Sachverhalten

Der Stab erklärte, dass kleinere Änderungen nicht erörtert würden, wenn die IFRIC-Mitglieder nicht bestimmte Änderungen erörtern wollten. Ein IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einer Situation galt, in der der beizulegende Zeitwert der zu zahlenden Ausschüttung nicht verlässlich bestimmt werden kann. Man kam über ein, die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern, um die Argumentation von IFRIC bei Erreichen der Schlussfolgerungen zu verdeutlichen. Ein anderes IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einem der erläuternden Beispiele galt. Man kam überein, das Beispiel zu ändern oder wegzulassen.

Frage der erneuten Veröffentlichung zwecks Stellungnahme

Weil der neue Entwurf der Stellungnahme nicht bedeutend von dem ursprünglichen Interpretationsentwurf abweicht, war IFRIC der Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nicht notwendig sei.

Verabschiedung der Interpretation

Der Stab fragte IFRIC dann, ob man den Schlussfolgerungen zustimme, die in D23 erzielt worden seien. IFRIC bestätigte die Schlussfolgerungen mit vier Gegenstimmen.

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