Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
IFRIC erörterte die Bitte, die Entwicklung von Leitlinien für Fälle auf die Agenda zu nehmen, in denen einen nicht vertragliche Kundenbeziehung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses entsteht. In der Einreichung wurde festgehalten, dass in IFRS 3 (2008) gefordert wird, dass ein Erwerber die identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens separat vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst. Ein immaterieller Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er entweder das Kriterium vertraglich/rechtlich erfüllt oder das Trennbarkeitskriterium. Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte können entweder vertraglich oder nicht vertraglich sein. Vertragliche Kundenbeziehungen werden immer unabhängig vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, weil sie dem Kriterium vertraglich/rechtlich genügen.
Nicht vertragliche Kundenbeziehungen jedoch werden nur separat vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, wenn sie das Trennbarkeitskriterium erfüllen. Daher ist die Identifizierung und die Bewertung sowohl separat erfasster kundenbezogener immaterieller Vermögenswerte als auch des Geschäfts- oder Firmenwerts kritisch von der Bestimmung abhängig, ob eine Beziehung vertraglich ist.
Die IFRIC-Koordinatorin schlug vor, dass dieser Sachverhalt auf die Agenda genommen werden sollte – nicht unbedingt, um eine Interpretation zu entwickeln, sondern, um zu erforschen, ob IFRS 3 oder IAS 38 der Verdeutlichung oder der Verbesserung bedürften. Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC diesem Ansatz zu.
Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen
IFRIC erörterte eine Bitte, einen Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen, bei dem es um Leitlinien dazu geht, ob ein Abschlag auf einen zitierten Marktpreis zu berechnen ist, wenn der beizulegende Zeitwert eines Wertpapiers bestimmt wird, dass in einem aktiven Markt gehandelt wird, wenn es eine vertraglich, Regierungs- oder anderweitig rechtlich durchsetzbare Beschränkung gibt, die den Verkauf des Wertpapiers für einen bestimmten Zeitraum verbietet. Die Einreichung war auf die Bitte um Leitlinien beschränkt auf solche Instrumente, bei denen die Beschränkung explizit auf den derzeitigen Halter des Wertpapiers zutrifft, da es dort angeblich zu Abweichungen in der Praxis käme. Die Beispiele schlossen verschiedene Teilnehmer erster öffentlicher Zeichnungsangebote ein wie beispielsweise Zeichner oder Wagniskapitalgeber, denen der Verkauf der Wertpapiere, die sie im Rahmen des ersten öffentlichen Zeichnungsangebots halten oder erhalten, für einen bestimmten Zeitraum verboten ist.
IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Dabei wurde festgehalten, dass der Sachverhalt explizit in den Anwendungsleitlinien zu IAS 39 enthalten sei, in denen es heißt, dass der Marktpreis eines Wertpapiers, dass in einem aktiven Markt gehandelt wird, nicht aufgrund bestimmter, für den derzeitigen Halter geltender Beschränkungen angepasst wird. Daher erwartet der Stab keine Abweichungen in der Praxis. In Bezug auf Wertpapiere, die in inaktiven Märkten gehandelt werden, gibt es ein aktuelles Projekt des IASB zur Bewertungsfragen im Hinblick auf inaktive Märkte, dessen Arbeiten weit vorangeschritten sind und das sich diesen Fragen widmen wird. Daher ist es unwahrscheinlich, dass IFRIC in der Lage sein würde, den Konsultationsprozess in Bezug auf Wertpapiere, die in einem inaktiven Markt gehandelt werden, abzuschließen, bevor der IASB sein Projekt abschließen würde. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der demnächst erscheinenden Ausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht.
IAS 19 und IFRIC 14 - Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft
IFRIC erörterte eine Bitte, einen Sachverhalt zu adressieren, der sich aus IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung ergibt. Mit IAS 19 wird der Vermögenswert, den ein Unternehmen für einen Überschuss aus einem leistungsorientierten Plan ansetzen kann, auf den wirtschaftlichen Nutzen beschränkt, den das Unternehmen aus Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderung künftiger Beitragszahlungen ziehen kann. In IFRIC 14 werden Leitlinien zur Verfügung gestellt, wie dieser Betrag zu bestimmen ist. Die Frage, die in der Anfrage aufgebracht wurde, galt dem wirtschaftlichen Nutzen, der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, wenn es Mindestfinanzierungsvorschriften gibt. In IFRIC 14 wird vorgeschrieben, dass der wirtschaftliche Nutzen, der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, der Barwert des folgenden Betrags ist:
| künftiger Dienstzeitaufwand des Unternehmens für jedes Jahr abzüglich |
| der geschätzten Mindestfinanzierungsbeiträge, die bezüglich der zukünftigen Abgrenzung von Leistungen in dem Jahr notwendig sind. |
Für die Bestimmung des künftigen Dienstzeitaufwands wird in IFRIC 14 vom Unternehmen gefordert, von einer gleichbleibenden Belegschaft auszugehen, solange das Unternehmen nicht offensichtlich einem Plan verpflichtet ist, die Anzahl der Arbeitnehmer zu reduzieren, die von dem Plan abgedeckt werden.
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Die Auswirkung der zeitlichen Planung von freiwilligen Beiträgen, die in der Anfrage beschrieben worden war, ist kein neuer Sachverhalt und inhärenter Teil der Vermögenswertobergrenze. Die einzige Frage war, ob die Bestimmung des wirtschaftlichen Nutzens, der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, wenn es Mindestfinanzierungsvorschriften gibt. In IFRIC 14 wird vorgeschrieben, dass der wirtschaftliche Nutzen, der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, sachgerecht sei. IFRIC erörterte dies ausführlich, als IFRIC 14 entwickelt wurde, und in der Anfrage waren keine neuen Informationen zu diesem Punkt enthalten, die nicht schon bei der Entwicklung von IFRIC 14 berücksichtigt worden seien. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der demnächst erscheinenden Ausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht.
Bei Untersuchung des eingereichten Sachverhalts hatte der Stab einen weiteren möglichen Sachverhalt ausgemacht, der der demographischen Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft galt. Der Stab wird diesen Sachverhalt weiter untersuchen und IFRIC gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt Bericht erstatten.