IFRIC verabschiedete eine Interpretation auf Grundlage von D24 Kundenbeiträge.
Name
IFRIC kam überein, dass der Name der Interpretation geändert werden
solle, um auf "Übertragungen" von Vermögenswerten durch Kunden Bezug zu
nehmen. Das soll deshalb geschehen, weil in vielen Rechtskreisen
"Beiträge" keine Geschäftsvorfälle auf Gegenseitigkeit sind. Der
Vorfall, der in dieser Interpretation adressiert wird, ist aber ein
Geschäftsvorfall auf Gegenseitigkeit.
Beschluss
Kontrolle über einen Vermögenswert
Ein Großteil der Diskussion dreht sich darum, ob von dem erhaltenden
Unternehmen ein Vermögenswert angesetzt werden kann. IFRIC wurden
Formulierungen vorgestellt, die überarbeitet worden waren, seit die
Materialien für Beobachter bereitgestellt worden waren. In den
überarbeiteten Formulierungen wird der Schwerpunkt auf die Definition
eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept gelegt. IFRIC kam zu dem Schluss,
dass Verweise aus IAS 17 und IFRIC 4 verwirrend seien und von der Frage
ablenkten, die in D24 gestellt werde: Wer kontrolliert den übertragenen
Vermögenswert?
IFRIC hielt fest, dass es in Paragraf 49(a) des IASB-Rahmenkonzepts
heißt: "Ein Vermögenswert ist eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens
stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit
darstellt und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger
wirtschaftlicher Nutzen zufließt."
IFRIC war der Meinung, dass ein wesentlicher Hinweis für die
Kontrolle einer Sachanlage sein würde, dass das Unternehmen
verantwortlich sei für Reparatur, Wartung, Weiterausbau und Ersetzung
des übertragenen Vermögenswerts.
IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage, die von einem
Versorgungsdienstleister erhalten wird, die Definition eines
Vermögenswert erfülle, sollte sie als Vermögenswert des erhaltenen
Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert des Übertragungsdatums angesetzt
werden.
Buchung der Habenseite
IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage die Definition eines
Vermögenswert des erhaltenen Unternehmens erfülle, die Habenseite des
Buchungseintrags ein Bestandteil der Erlöse wäre.
Einige IFRIC-Mitglieder schlugen vor, dass in der Interpretation die
Verwendung des Ausdrucks "Kund" klargestellt werden solle. Derzeit sei
der Entwurf vereinfacht, so dass "Kunde" sich sowohl auf das Unternehmen
bezieht, das die Sachanlage überträgt, als auch auf das Unternehmen, das
fortwährend eine Versorgungsleistung durch den übertragenen
Vermögenswert bezieht. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass in
vielen Fällen das Unternehmen, das die Sachanlage überträgt, keinen
weiteren Bezug zu der Sachanlage habe und dass die Verwendung eines
Ausdrucks für die Beschreibung von zwei oder mehr Parteien mehr
Verwirrung stiften könne als mit der Vereinfachung zu vermeiden gesucht
worden wäre.
Ein Großteil der Diskussion drehte sich darum, ob der Erlös als
Ergebnis eines einzigen oder eines mehrkomponentigen Geschäftsvorfalls
erzielt werde. Wenn es ein mehrkomponentiger Geschäftsvorfall sei, müsse
ein Teil der Erlöse aufgeschoben und über die entsprechende
Dienstleistungsperiode vereinnahmt werden. Wenn es jedoch ein einziger
Geschäftsvorfall sei, wäre eine sofortige Erfassung der Erlöse
notwendig.
IFRIC verlangte, dass in der Interpretation klargestellt werden, dass
das, was der Kunde erhalte (beispielsweise wenn ein Bürogebäude an das
Stromnetz angeschlossen werde), der fortwährende Zugang zu dem
Versorgungsnetz sei, nicht die Güter oder Dienstleistungen, die durch
diesen Zugang zur Verfügung gestellt werden. Die Güter oder
Dienstleistungen (beispielsweise der Strom) sind normalerweise
Gegenstand eines separaten Geschäftsvorfalls zwischen dem Versorger und
dem Kunden. Nur wenn der Zugang zu einem Versorgungsnetz an einen
Vorzugspreis für die künftige Versorgung gebunden sei, würde der
Geschäftsvorfall als mehrkomponentiger Geschäftsvorfall behandelt und in
seine Bestandteile zerlegt.
Einige IFRIC-Mitglieder waren besorgt, dass einige der Formulierungen
diese Absicht verschleiern würden. Dies gelte insbesondere in
Situationen, in denen der Versorger gesetzlich verpflichtet sei, alle an
sein Versorgungsnetz angeschlossenen Kunden zu versorgen. IFIRC kam
überein, dass die Interpretation verdeutlicht werden solle, um die
Schlussfolgerung zu verhindern, dass durch eine Anbindung an ein
Versorgungsnetz eine Verpflichtung entstehe.
Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen
IFRIC entschied, dass die Interpretation drei Monate nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft treten solle. Die Übergangsbestimmungen wurden
ausführlicher erörtert., da einige IFRIC-Mitglieder einen gewissen Grad
retrospektiver Anwendung forderten. Es gab jedoch andere, die
hinsichtlich dieses Ansatzes aus praktischen Erwägungen und wegen der
Möglichkeit rückwirkender Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
Bedenken erhoben.
IFRIC entschied, dass die Interpretation auf Übertragungen von
Vermögenswerten im Anwendungsbereich der Interpretation, die am oder
nach dem Datum des Inkrafttretens erfolgen, angewendet werden soll (also
nur prospektive Anwendung).
Erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme
IFRIC erörterte, ob eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme
notwendig sei. Obwohl es einige bedeutende Änderungen an der
Schlussführung gegeben hat, stimmte IFRIC der Analyse des Stabs zu, der
nach der Erwägung der IFRIC-Kriterien für eine erneute Veröffentlichung
zu dem Schluss gekommen, war, dass eine erneute Veröffentlichung nicht
notwendig sei. Der Stab von IFRIC stimmte allerdings dem Vorschlag zu, dass man die
Schritte, die nach der Verabschiedung erfolgen, der Öffentlichkeit
deutlicher machen wolle als üblich, was die Herausgabe der
Interpretation bis Januar 2009 aufschieben würde (s. den unten stehenden
Punkt "Nächste Schritte").
Verabschiedung
IFRIC verabschiedete die Interpretation vorbehaltlich einiger
Formulierungsänderungen mit einer Gegenstimme.
Nächste Schritte
Als Reaktion auf Bitten von IFRIC-Mitgliedern stimmte der IFRIC-Stab
folgendem zu:

| Die Veröffentlichung des beinah endgültigen Entwurfs
der Interpretation auf der Internetseite des IASB (mitte
Dezember 2008) wird für einen längeren Zeitraum als
üblich hervorgehoben. Obwohl dieses Dokument keine
Einladung zur Stellungnahme darstelle, würden alle
eingehenden Kommentare von IFRIC auf der Sitzung im
Januar 2009 erörtert.
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| Verweis der Interpretation zur Verabschiedung durch
den IASB erst im Januar 2009 (und nicht im Dezember
2008).
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