IFRIC setzte die Sitzung mit der Erörterung verschiedener
Agendavorschläge fort, die seit der Sitzung im November 2008 eingegangen
sind.
IAS 7 Darstellung der Zahlungsströme — Festlegung von Zahlungsmitteläquivalenten
Der Stab stellte IFRIC einen Sachverhalt hinsichtlich der Definition
von Zahlungsmitteläquivalenten in IAS 7 vor. In der Anfrage wurde
gefragt, ob Geldmarktfonds, die leicht umwandelbar und nur unbedeutenden
Risiken unterworfen sind, Zahlungsmitteläquivalente seien.
Es war klar, dass die Frage dahin ging, ob ein Unternehmen die Anlage
zu prüfen und sicherzustellen hätte, dass alle zugrunde liegenden
Anlagen die Definition eines Zahlungsmitteläquivalents erfüllen, um zu
dem Schluss kommen zu können, dass der Geldmarktfonds ein
Zahlungsmitteläquivalent sei.
IFRIC erörterte diese Frage lebhaft, insbesondere die Frage, ob es
einem Unternehmen vorgeschrieben sein könnte, für die Einschätzung die
zugrunde liegenden Anlagen zu prüfen. Viele zeigten Bedenken
hinsichtlich der Leitlinien der SEC, deren Anwendung der Stab als
Ausgangspunkt vorschlug.
Der Vorsitzende bat den Stab schließlich, ein Papier zu entwickeln,
in dem ein Weg vorgeschlagen würde, die IFRS-Leitlinien näher an US-GAAP
zu bringen, da in diesem Bereich die Standards als im Wesentlichen
konvergiert anzusehen wären. Dies könne zu einer Agendaentscheidung
führen oder zu einem Vorschlag, IAS 7 zu ändern.
IAS 12 Ertragsteuern — Klassifizierung von Tonnagesteuern
IFRIC erörterte eine Anfrage mit der um Klarstellung gebeten worden
war, ob Tonnagesteuern als Ertragsteuern angesehen werden könnten. Dies
ist für die Gewinn- und Verlustrechnung wichtig, da Ertragsteuern
separat von anderen Aufwendungen dargestellt werden. Wenn Tonnagesteuern
keine Ertragsteuern seien, wären sie Teil der Veräußerungskosten, wenn
die Gewinn- und Verlustrechnung nach Funktion gruppiert ist.
Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich verwirrt, was mit Tonnagesteuer
gemeint sei und ob sie auf Fassungsvermögen oder auf tatsächlich
transportierten Gütern basiere. Darüber hinaus fragten einige, ob diese
Steuer statt Ertragsteuern und zusätzlich zu diesen erhoben würde. Viele
sahen Tonnagesteuern als eine Art Ertragsteuern. Andere wiesen darauf
hin, dass die Definition von Ertragsteuern in IAS 12 vorschreibe, dass
zu zahlende Steuern auf Nettoertragszahlen basieren müssten - dies sei
nach den Tatsachen der Einreichung nicht gegeben.
Nach einiger Diskussion wurde entscheiden, diesen Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen, klarzustellen, was mit Tonnagesteuer in der
Einreichung gemeint sei und dass es keine Ertragsteuer sei, und einen
Hinweis aufzunehmen, dass es Erstellern freigestellt sei, Zwischensummen
einzufügen, um diese Steuer von anderen betrieblichen Aufwendungen zu
trennen.
IAS 16 Sachanlagen — Angabe von nicht genutzten Vermögenswerten und Anlagen im Bau
Der Stab führte in die Anfrage ein, in dem er hervorhob, dass die
Anfrage mehr Angaben zu vorübergehend nicht genutzten Vermögenswerten
und in Erstellung befindlicher Sachanlagen gelte. Es wurde darauf
hingewiesen, dass in IAS 16 Angabeempfehlungen hierfür enthalten seien
aber dass diese Leitlinien nicht verpflichtend seien.
Es war für die meisten IFRIC-Mitglieder klar, dass diese keine Bitte
um Interpretation sondern um Änderung des Standards sei. Es wurde
außerdem darauf hingewiesen, dass in IAS 1 bereits Angaben zu
bedeutenden Posten gefordert seien, die notwendig seien, um den
Abschluss zu verstehen, aber dass die Vorschriften Ermessensspielraum
ließen und weltweit eventuell nicht einheitlich angewendet würden.
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen,
und stimmte den Formulierungsvorschlägen für die vorläufige
Agendaentscheidung vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu.
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen —
Wagniskapitalkonsolidierungen und teilweise Nutzung der Fair-Value-Option
In dieser Anfrage ging es um eine Bitte zur Klarstellung der
Anwendung der Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 32 für
Wagniskapital- und ähnliche Gesellschaften. Insbesondere ging es um eine
bestimmte Situation, in der eine Gruppe eine Wagniskapitalgesellschaft
als Tochtergesellschaft hat, die einen Anteil an einem Unternehmen hält
(und die mögliche Ausnahme von IAS 28 besteht), und auch Anteile an dem
Unternehmen durch eine andere Tochtergesellschaft hält. Muss das
Unternehmen bedeutenden Einfluss auf Grundlage der Gesamtinvestition
einschätzen und die Equity-Methode auf die Gesamtinvestition anwenden?
Dies löste eine lange Diskussion aus. Einige IFRIC-Mitglieder waren
der Meinung, dass die Gesamtinvestition die Buchungseinheit ist. Andere
waren der Meinung, dass die Einschätzung des bedeutenden Einflusses
unabhängig von der Anwendung der Equity-Methode sei (d.h. die
Gesamtinvestition wird für die Einschätzung des bedeutenden Einflusses
betrachtet, aber die Equity-Methode wird nur auf den Teil angewendet,
der nicht Wagniskapital ist).
Viele IFRIC-Mitglieder sahen die Formulierung in IAS 28 als
uneindeutig an und stimmten der Ansicht des Stabs nicht zu, dass in
IAS 28 eindeutig die Einschätzung der Gesamtinvestition der Gruppe und
und gegebenenfalls die Anwendung von Equity-Bilanzierung für die
Gesamtinvestition gefordert wird.
Es wurde während der Diskussion deutlich, dass die unterschiedlichen
Meinungen am Tisch auf eine Abweichung in der Praxis hindeuten könnten.
Die meisten IFRIC-Mitglieder schienen geneigt, eine Interpretation zu
dieser Frage zu entwickeln. Der Stab wurde gebeten, weitere
Untersuchungen vorzunehmen, eine Einschätzung der IFRIC-Agendakriterien
zu liefern und die Ergebnisse auf einer späteren Sitzung vorzustellen.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Partizipationsrechte und Berechnung des Effektivzinssatzes
Der Stab wies darauf hin, dass der Einreichung ein ganz bestimmtes
Tatsachenmuster beigefügt worden sei, auf dessen Grundlage der Stab
seine Analyse vorgenommen habe, und bei dem gefragt worden war, ob das
Instrument (das an den Verlusten des Unternehmens teilnahm) IAS 39.A8
für nicht variabel verzinsliche Instrumente unterliegt.
Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen,
da die Leitlinien in IAS 39.A8 anzuwenden und eindeutig seien. Obwohl
alle IFRIC-Mitglieder diesem Schluss zuzustimmen schienen, zeigten sich
einige besorgt über die getroffenen Annahmen, insbesondere, dass das
Instrument kein eingebettetes Derivat enthalte. Es wurde vereinbart, in
der abschließenden Formulierung für die vorläufige Agendaentscheidung
deutlich zu machen, dass die Annahme, dass das Instrument kein
eingebettetes Derivat enthält, als Tatsache betrachtet wird, und dass
das nicht gesonderte Eingehen auf diese Frage nicht bedeutet, dass IFRIC
diesem Schluss zustimmt.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Klassifizierung nicht geglückter Kreditsyndizierungen
Der Stab stellte IFRIC ein zu analysierendes Tatsachenmuster vor. In
der Einreichung war gefragt worden, wie die Definitionen von Kategorien
auf Kredite angewendet werden sollten, die mit der Absicht einer
Syndizierung begeben worden waren, bei denen nicht Ausreichend
Zusagen von dritten Parteien gefunden werden konnten. Die Frage war, ob
der verbleibende Überschuss (d.h. der gescheiterte Teil der
Syndizierung) immer als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert
wird, oder ob es Umstände gibt, unter denen er als Kredite und
Forderungen klassifiziert werden kann.
IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass die Absicht, die
überschüssigen Kredite sofort oder auf kurze Sicht zu verkaufen immer
dazu führt, dass die Klassifizierung zu Handelszwecken gehalten richtig
sei.
Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Änderung an IAS 39 vom
Oktober 2008 gestattet, dass ein Unternehmen unter bestimmten Umständen
finanzielle Vermögenswerte aus der Kategorie zu Handelszwecken gehalten
umklassifizieren kann. Es wurde vereinbart, dass in der
Agendaentscheidung auf diese Tatsache hingewiesen werden soll.
IAS 41 Landwirtschaft — Annahmen zum Abzinsungssatz, der für Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts herangezogen wird
In der Einreichung war gefragt worden, wie der Abzinsungssatz zu
bestimmen ist, der zu verwenden ist, wenn marktbestimmte Preise nicht
zur Verfügung stehen. Der Stab wies darauf hin, dass in IAS 41
Leitlinien für solche Situationen zur Verfügung gestellt würden.
Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC dem Vorschlag des Stabs zu,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung
— Freiwillig vorausgezahlte Beiträge unter einer Mindestfinanzierungsvereinbarung
IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen,
da der Board bereits die vorgeschlagenen Änderungen auf seine Agenda
genommen hat und daher die Kriterien für eine Aufnahme auf die
IFRIC-Agenda nicht mehr erfüllt seien.
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte — Bilanzierung von Kosten des Verkaufs
In der Einreichung wurde um Leitlinien gebeten, wie erstmalige
Verkaufs- und Marketingkosten, die bei der Errichtung von Immobilien
entstehen würden, zu bilanzieren seien. Nachdem IFRIC 15 herausgegeben
wurde, fallen nun viele Immobilienprojekte in den Anwendungsbereich von
IAS 18, der keine Leitlinien zu dieser Frage enthält.
Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu. Es
wurde vereinbart, dass abschließende Leitlinien nicht bestimmte
Standards für Analogschlüsse hervorheben sollten, aber dass deutlich
gemacht werden solle, dass es genügend Leitlinien gebe, welche Kosten
nicht für eine Aktivierung in Frage kommen.
Der Vorsitzende schloss diesen Teil der Sitzung mit
der Bemerkung, dass in den letzten Monaten die Qualität
der Einreichungen abgenommen habe und dass einige von
ihnen nicht eindeutig sein und/oder nicht genügend
durchdacht seien. Der Vorsitzende gab der Hoffnung
Ausdruck, dass sich das in Zukunft wieder ändern werde.