Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

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IFRIC setzte die Sitzung mit der Erörterung verschiedener Agendavorschläge fort, die seit der Sitzung im November 2008 eingegangen sind.

IAS 7 Darstellung der Zahlungsströme — Festlegung von Zahlungsmitteläquivalenten

Der Stab stellte IFRIC einen Sachverhalt hinsichtlich der Definition von Zahlungsmitteläquivalenten in IAS 7 vor. In der Anfrage wurde gefragt, ob Geldmarktfonds, die leicht umwandelbar und nur unbedeutenden Risiken unterworfen sind, Zahlungsmitteläquivalente seien.

Es war klar, dass die Frage dahin ging, ob ein Unternehmen die Anlage zu prüfen und sicherzustellen hätte, dass alle zugrunde liegenden Anlagen die Definition eines Zahlungsmitteläquivalents erfüllen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass der Geldmarktfonds ein Zahlungsmitteläquivalent sei.

IFRIC erörterte diese Frage lebhaft, insbesondere die Frage, ob es einem Unternehmen vorgeschrieben sein könnte, für die Einschätzung die zugrunde liegenden Anlagen zu prüfen. Viele zeigten Bedenken hinsichtlich der Leitlinien der SEC, deren Anwendung der Stab als Ausgangspunkt vorschlug.

Der Vorsitzende bat den Stab schließlich, ein Papier zu entwickeln, in dem ein Weg vorgeschlagen würde, die IFRS-Leitlinien näher an US-GAAP zu bringen, da in diesem Bereich die Standards als im Wesentlichen konvergiert anzusehen wären. Dies könne zu einer Agendaentscheidung führen oder zu einem Vorschlag, IAS 7 zu ändern.

IAS 12 Ertragsteuern — Klassifizierung von Tonnagesteuern

IFRIC erörterte eine Anfrage mit der um Klarstellung gebeten worden war, ob Tonnagesteuern als Ertragsteuern angesehen werden könnten. Dies ist für die Gewinn- und Verlustrechnung wichtig, da Ertragsteuern separat von anderen Aufwendungen dargestellt werden. Wenn Tonnagesteuern keine Ertragsteuern seien, wären sie Teil der Veräußerungskosten, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung nach Funktion gruppiert ist.

Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich verwirrt, was mit Tonnagesteuer gemeint sei und ob sie auf Fassungsvermögen oder auf tatsächlich transportierten Gütern basiere. Darüber hinaus fragten einige, ob diese Steuer statt Ertragsteuern und zusätzlich zu diesen erhoben würde. Viele sahen Tonnagesteuern als eine Art Ertragsteuern. Andere wiesen darauf hin, dass die Definition von Ertragsteuern in IAS 12 vorschreibe, dass zu zahlende Steuern auf Nettoertragszahlen basieren müssten - dies sei nach den Tatsachen der Einreichung nicht gegeben.

Nach einiger Diskussion wurde entscheiden, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, klarzustellen, was mit Tonnagesteuer in der Einreichung gemeint sei und dass es keine Ertragsteuer sei, und einen Hinweis aufzunehmen, dass es Erstellern freigestellt sei, Zwischensummen einzufügen, um diese Steuer von anderen betrieblichen Aufwendungen zu trennen.

IAS 16 Sachanlagen — Angabe von nicht genutzten Vermögenswerten und Anlagen im Bau

Der Stab führte in die Anfrage ein, in dem er hervorhob, dass die Anfrage mehr Angaben zu vorübergehend nicht genutzten Vermögenswerten und in Erstellung befindlicher Sachanlagen gelte. Es wurde darauf hingewiesen, dass in IAS 16 Angabeempfehlungen hierfür enthalten seien aber dass diese Leitlinien nicht verpflichtend seien.

Es war für die meisten IFRIC-Mitglieder klar, dass diese keine Bitte um Interpretation sondern um Änderung des Standards sei. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass in IAS 1 bereits Angaben zu bedeutenden Posten gefordert seien, die notwendig seien, um den Abschluss zu verstehen, aber dass die Vorschriften Ermessensspielraum ließen und weltweit eventuell nicht einheitlich angewendet würden.

IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, und stimmte den Formulierungsvorschlägen für die vorläufige Agendaentscheidung vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu.

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen — Wagniskapitalkonsolidierungen und teilweise Nutzung der Fair-Value-Option

In dieser Anfrage ging es um eine Bitte zur Klarstellung der Anwendung der Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 32 für Wagniskapital- und ähnliche Gesellschaften. Insbesondere ging es um eine bestimmte Situation, in der eine Gruppe eine Wagniskapitalgesellschaft als Tochtergesellschaft hat, die einen Anteil an einem Unternehmen hält (und die mögliche Ausnahme von IAS 28 besteht), und auch Anteile an dem Unternehmen durch eine andere Tochtergesellschaft hält. Muss das Unternehmen bedeutenden Einfluss auf Grundlage der Gesamtinvestition einschätzen und die Equity-Methode auf die Gesamtinvestition anwenden?

Dies löste eine lange Diskussion aus. Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass die Gesamtinvestition die Buchungseinheit ist. Andere waren der Meinung, dass die Einschätzung des bedeutenden Einflusses unabhängig von der Anwendung der Equity-Methode sei (d.h. die Gesamtinvestition wird für die Einschätzung des bedeutenden Einflusses betrachtet, aber die Equity-Methode wird nur auf den Teil angewendet, der nicht Wagniskapital ist).

Viele IFRIC-Mitglieder sahen die Formulierung in IAS 28 als uneindeutig an und stimmten der Ansicht des Stabs nicht zu, dass in IAS 28 eindeutig die Einschätzung der Gesamtinvestition der Gruppe und und gegebenenfalls die Anwendung von Equity-Bilanzierung für die Gesamtinvestition gefordert wird.

Es wurde während der Diskussion deutlich, dass die unterschiedlichen Meinungen am Tisch auf eine Abweichung in der Praxis hindeuten könnten. Die meisten IFRIC-Mitglieder schienen geneigt, eine Interpretation zu dieser Frage zu entwickeln. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen vorzunehmen, eine Einschätzung der IFRIC-Agendakriterien zu liefern und die Ergebnisse auf einer späteren Sitzung vorzustellen.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Partizipationsrechte und Berechnung des Effektivzinssatzes

Der Stab wies darauf hin, dass der Einreichung ein ganz bestimmtes Tatsachenmuster beigefügt worden sei, auf dessen Grundlage der Stab seine Analyse vorgenommen habe, und bei dem gefragt worden war, ob das Instrument (das an den Verlusten des Unternehmens teilnahm) IAS 39.A8 für nicht variabel verzinsliche Instrumente unterliegt.

Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da die Leitlinien in IAS 39.A8 anzuwenden und eindeutig seien. Obwohl alle IFRIC-Mitglieder diesem Schluss zuzustimmen schienen, zeigten sich einige besorgt über die getroffenen Annahmen, insbesondere, dass das Instrument kein eingebettetes Derivat enthalte. Es wurde vereinbart, in der abschließenden Formulierung für die vorläufige Agendaentscheidung deutlich zu machen, dass die Annahme, dass das Instrument kein eingebettetes Derivat enthält, als Tatsache betrachtet wird, und dass das nicht gesonderte Eingehen auf diese Frage nicht bedeutet, dass IFRIC diesem Schluss zustimmt.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Klassifizierung nicht geglückter Kreditsyndizierungen

Der Stab stellte IFRIC ein zu analysierendes Tatsachenmuster vor. In der Einreichung war gefragt worden, wie die Definitionen von Kategorien auf Kredite angewendet werden sollten, die mit der Absicht einer Syndizierung begeben worden waren, bei denen nicht Ausreichend Zusagen von dritten Parteien gefunden werden konnten. Die Frage war, ob der verbleibende Überschuss (d.h. der gescheiterte Teil der Syndizierung) immer als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert wird, oder ob es Umstände gibt, unter denen er als Kredite und Forderungen klassifiziert werden kann.

IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass die Absicht, die überschüssigen Kredite sofort oder auf kurze Sicht zu verkaufen immer dazu führt, dass die Klassifizierung zu Handelszwecken gehalten richtig sei.

Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Änderung an IAS 39 vom Oktober 2008 gestattet, dass ein Unternehmen unter bestimmten Umständen finanzielle Vermögenswerte aus der Kategorie zu Handelszwecken gehalten umklassifizieren kann. Es wurde vereinbart, dass in der Agendaentscheidung auf diese Tatsache hingewiesen werden soll.

IAS 41 Landwirtschaft — Annahmen zum Abzinsungssatz, der für Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts herangezogen wird

In der Einreichung war gefragt worden, wie der Abzinsungssatz zu bestimmen ist, der zu verwenden ist, wenn marktbestimmte Preise nicht zur Verfügung stehen. Der Stab wies darauf hin, dass in IAS 41 Leitlinien für solche Situationen zur Verfügung gestellt würden.

Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC dem Vorschlag des Stabs zu, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung — Freiwillig vorausgezahlte Beiträge unter einer Mindestfinanzierungsvereinbarung

IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da der Board bereits die vorgeschlagenen Änderungen auf seine Agenda genommen hat und daher die Kriterien für eine Aufnahme auf die IFRIC-Agenda nicht mehr erfüllt seien.

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte — Bilanzierung von Kosten des Verkaufs

In der Einreichung wurde um Leitlinien gebeten, wie erstmalige Verkaufs- und Marketingkosten, die bei der Errichtung von Immobilien entstehen würden, zu bilanzieren seien. Nachdem IFRIC 15 herausgegeben wurde, fallen nun viele Immobilienprojekte in den Anwendungsbereich von IAS 18, der keine Leitlinien zu dieser Frage enthält.

Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu. Es wurde vereinbart, dass abschließende Leitlinien nicht bestimmte Standards für Analogschlüsse hervorheben sollten, aber dass deutlich gemacht werden solle, dass es genügend Leitlinien gebe, welche Kosten nicht für eine Aktivierung in Frage kommen.

Der Vorsitzende schloss diesen Teil der Sitzung mit der Bemerkung, dass in den letzten Monaten die Qualität der Einreichungen abgenommen habe und dass einige von ihnen nicht eindeutig sein und/oder nicht genügend durchdacht seien. Der Vorsitzende gab der Hoffnung Ausdruck, dass sich das in Zukunft wieder ändern werde.

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