Erwerbsbezogene Kosten in einem Unternehmenszusammenschluss
Der Stab führte in die ersten Sachverhalte, die sich auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (2008)
beziehen, ein, indem er erläuterte, dass bei IFRIC Anfragen eingegangen
seien, in denen gebeten werde, die bilanzielle Behandlung von
erwerbsbezogenen Kosten klarzustellen, die dem erwerbenden Unternehmen
vor Anwendung von IFRS 3 (2008) entstanden sind und die sich auf einen
Unternehmenszusammenschluss beziehen, der nach dem überarbeiteten
Standard bilanziert wird. Einige Anwender sind der Meinung, dass IFRS 3
(2008) nicht eindeutig ist bei der Frage, ob diese erwerbsbezogenen
Kosten aktiviert oder als Aufwand erfasst werden sollen, und baten
IFRIC, die Übergangsbestimmungen zu verdeutlichen. Der Stab wies darauf
hin, dass sich in der Praxis eine Reihe von Sichtweisen entwickelt
hätten. Diese wurden im Papier des Stabs wie folgt aufgeführt:
| Sichtweise A: Die erwerbsbezogenen
Kosten sollten als Aufwand erfasst werden. Befürworter
von Sichtweise A argumentieren, dass IFRS 3 (2008)
anzuwenden ist, weil die erwerbsbezogenen Kosten
entstanden sind im Hinblick auf einen
Unternehmenszusammenschluss, dessen Erwerbsdatum nach
dem Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten
Standards liegt.
|
| Sichtweise B1: Die erwerbsbezogenen
Kosten, die in den Berichtsperioden vor Einführung des
überarbeiteten Standards entstanden sind, sollten
aktiviert werden, und diejenigen, die nach Einführung
des überarbeiteten Standards entstanden sind, sollten
als Aufwand erfasst werden. Daher würden Befürworter von
Sichtweise B1 erst die Vorschriften von IFRS 3 (2004)
anwenden und nach Einführung von IFRS 3 (2008) die darin
enthaltenen Vorschriften.
|
| Sichtweise B2: Die erwerbsbezogenen
Kosten, die in den Berichtsperioden vor Einführung des
überarbeiteten Standards entstanden sind, sollten
aktiviert werden. Bei Übernahme des neuen Standards sind
erwerbsbezogene Kosten rückwirkend als Aufwand zu
erfassen, und die Vergleichsperioden müssen neu
dargestellt werden. Befürworter von Sichtweise B1
argumentieren, dass die Übernahme von IFRS 3 (2008) eine
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
darstellt und dass daher die Vorschriften aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler anzuwenden sind.
|
| Sichtweise B3:
Die erwerbsbezogenen Kosten, die in den Berichtsperioden vor
Einführung des überarbeiteten Standards entstanden sind, sollten
aktiviert werden. Bei Übernahme von IFRS 3 (2008) jedoch, passt
der Erwerber die Eröffnungsbilanz der Gewinnrücklagen ohne
Neudarstellung der Vergleichsperioden an.
|
Der Stab ist der Meinung, dass die bilanzielle Behandlung von
erwerbsbezogenen Kosten, die (a) sich auf einen
Unternehmenszusammenschluss beziehen, der nach IFRS 3 (2008) bilanziert
wird, und (b) dem Erwerber entstanden sind, bevor der neue Standard
übernommen wurde, mit ausreichender Klarheit dem Rückzug von IFRS 3
(2004) und den Erläuterungen in IFRS 3 (2008) entnommen werden kann. Er
schlägt deshalb vor, dass IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda
nimmt.
Ein IFRIC-Mitglied gab an, dass dieser Sachverhalt in den Vereinigten
Staaten im Zusammenhang mit SFAS 141R erörtert worden sei, wo man zu dem
Schluss gekommen sei, dass die Sichtweisen A, B2 und B4 (nicht im
Stabpapier enthalten; nach dieser Sichtweise muss aktiviert werden und
in der ersten Periode der Übernahme erfolgswirksam als Aufwand erfasst
werden) alle akzeptable Lösungen darstellten.
Eine Reihe von IFRIC-Mitgliedern waren der Ansicht, dass Sichtweise A
nicht im Einklang mit IFRS 3 (2004) zum Ende der Berichtsperiode stehe.
Deshalb würden sie sich nicht wohlfühlen, wenn gesagt würde, dass
Sichtweise A die einzige Methode für die Bilanzierung solcher Kosten sei
(was im Eigentlichen vom Stab empfohlen wurde). Ein weiteres
IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die meisten US-Unternehmen
entschieden hätten, ihre erwerbsbezogenen Kosten als Aufwand zu
erfassen.
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
Die vorgeschlagene Formulierung der Agendaentscheidung würde jedoch
dahingehend angepasst, dass ausgesagt wird, dass es verschiedene Arten
gebe, solche erwerbsbezogenen Kosten zu bilanzieren. Unternehmen hätten
anzugeben, wie sie solche Kosten bilanziert hätten, wenn diese
wesentlich seien. IFRIC bat den Stab, die Agendaentscheidung
entsprechend neu zu formulieren.
Vorzeitige Anwendung des überarbeiteten IFRS 3
Die Übergangsvorschriften in Paragraph 64 von IFRS 3 (2008) gestatten
einem Unternehmen, den überarbeiteten Standard vor dem 1. Juli 2009
anzuwenden. Die vorzeitige Anwendung wird jedoch wie folgt beschränkt:
"Dieser IFRS ist jedoch erstmals nur zu Beginn der
Berichtsperiode des am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden."
In folgenden Punkten wurde IFRIC um Klarstellung gebeten:
| (a) Kann IFRS 3 (2008) nur mit dem Beginn eines
Geschäftsjahres vorzeitig angewendet werden oder ab
einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des
Geschäftsjahres?
|
| (b) Wenn der überarbeitete Standard vorzeitig zu
einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres
angewendet werden kann, hat ein Unternehmen dann frühere
Unternehmenszusammenschlüsse aus demselben Geschäftsjahr
neu darzustellen?
|
Der Stab empfahl, dass IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda
nehmen solle. Der Stab ist der Meinung, dass in IFRS 3.64 eindeutig
verlangt wird, den überarbeiteten Standard für das gesamte Geschäftsjahr
anzuwenden, wenn er vorzeitig angewendet wird. Daher geht der Stab nicht
davon aus, dass es zu Abweichungen in der Praxis kommen wird.
IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu aber schlug vor, die
Formulierung der vorgeschlagenen Agendaentscheidung zu verdeutlichen.
Behandlung von Transaktionskosten beim Erwerb oder der Veräußerung nicht beherrschender Anteile
IFRIC war gebeten worden, die Behandlung von Transaktionskosten beim Erwerb oder der Veräußerung nicht beherrschender Anteile
zu klären, die nicht zum einem Verlust der Beherrschung des Unternehmens
führen. In Paragraph 30 von IAS 27 (2008) ist vorgeschrieben, dass diese
Transaktionen als Eigenkapitaltransaktion zu bilanzieren sind. Der
Standard enthält jedoch keine expliziten Vorschriften für
Transaktionskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung nicht beherrschender Anteile entstanden sind. Deshalb haben
einige Anwender IFRIC gebeten, klarzustellen, ob ein Unternehmen diese
Transaktionskosten als Aufwand erfassen oder vom Eigenkapital abziehen
soll.
Der Stab empfahl, dass IFRIC kein Projekt auf seine Agenda nehmen
solle, das sich der Frage widme, wie ein Unternehmen Transaktionskosten
bilanzieren soll, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung nicht beherrschender Anteile entstanden sind und die nicht
zu einem Verlust der Beherrschung des Tochterunternehmens führen. Der
Stab ist der Meinung, dass hierzu bereits Leitlinien in den bestehenden
IFRS vorliegen. Direkt zurechenbare Transaktionskosten, die beim Erwerb
oder der Veräußerung nicht beherrschender Anteile entstehen und die
nicht zum einem Verlust der Beherrschung des Tochterunternehmens führen,
sind vom Eigenkapital abzuziehen.
IFRIC stimmte dem Stab zu. Ein IFRIC-Mitglied merkte jedoch an, dass
die Begründung für die Ablehnung IAS 1.106(d)(iii) sein solle. Die
anderen IFRIC-Mitglieder stimmten dem zu, und der Stab wurde gebeten,
die Ablehnungsentscheidung entsprechend zu ändern.
Mögliche Auswirkungen von IFRS 3 (2008) und IAS 27 (2008) auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode
Im November 2008 bat IFRIC den Stab, weitere Untersuchungen und
Analysen zu zwei zusätzlichen Fragen durchzuführen:
| (a) Frage 1 - Wie ist der erstmalige Buchwert einer nach der
Equity-Methode bilanzierten Beteiligung festzustellen?
|
| (b) Frage 3 - Wie ist die Herausgabe von Aktien durch ein assoziiertes
Unternehmen, bei dem die Beteiligung an diesem nach der
Equity-Methode bilanziert wird, zu bilanzieren?
|
Auf der IFRIC-Sitzung im März 2009 setzte der Stab IFRIC davon in
Kenntnis, dass der Stab des IASB ein allgemeineres Projekt aufnehme, das
später vom IASB erörtert werden solle. Die Fragen 1 und 3 würden als
Teil dieses Projektes adressiert. Darüber hinaus würden die Fragen 1 und
3 in die Auswertung der Stabs der Stellungnahmen mit aufgenommen, die im
Entwurf ED 10 Konsolidierte Abschlüsse eingegangen sind.
In Bezug auf Frage 1 ist der Stab der Ansicht, dass andere IFRS
genügend einheitliche Leitlinien zur Behandlung von Kosten liefern
würden.
| (a) Wenn Vermögenswerte erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind die
einzigen Kosten, die aktiviert werden dürfen, der
beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes selbst;
alle anderen Kosten werden bei Entstehen als Aufwand
erfasst.
|
| (b) Wenn Vermögenswerte anders als erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (historische
Anschaffungskosten, fortgeführte Anschaffungskosten, zur
Veräußerung verfügbare Vermögenswerte etc.), werden alle
Kosten, die notwendig sind, um den Vermögenswert zu
erwerben, in die Bewertung des Vermögenswertes bei
erstmaligem Ansatz mit einbezogen.
|
In Bezug auf Frage 3 ist die Ansicht des Stabs, dass, wenn der Anteil
am Eigenkapital einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen
dadurch verringert wird, dass das assoziierte Unternehmen, bei dem die
Beteiligung an diesem nach der Equity-Methode bilanziert wird, Aktien emittiert,
und nicht dadurch, dass Anteile des Investors veräußert werden, der
Investor einen Gewinn oder Verlust erfasst einschließlich der Beträge,
die in Paragraph 19A von IAS 28* genannt sind. Daher sollte nach
Meinung des Stabs die Bilanzierung der Herausgabe von Aktien eines
assoziierten Unternehmens, bei dem die Beteiligung an diesem nach der
Equity-Methode bilanziert wird, in Einklang mit den Leitlinien stehen, die in
IAS 28.19A zur Verfügung gestellt werden, und wie in anderen IFRS
ausgelegt.
IFRIC stimmte der Schlussfolgerung des Stabs in Bezug auf Frage 1 zu.
Ein Stabmitglied schlug jedoch vor, dass die Agendaentscheidung
dahingehend geändert werden sollte, dass die Fragen, um die es geht,
beschrieben werden und dass man nicht direkt auf die EITF-Fragen
verweist. Die IFRIC-Mitglieder stimmten dem zu. Ein IFRIC-Mitglied war
der Meinung, dass die Behauptung, dass man keine Abweichung in der
Praxis erwarte, und der Hinweis, dass der IASB sich derzeit dem Thema
widme, nicht in Einklang ständen. Es wurde vereinbart, den letzten
Absatz der Ablehnungsentscheidung zu streichen.
In Bezug auf Frage 3 waren nicht alle IFRIC-Mitglieder überzeugt,
dass in 19A die geforderte Lösung gefordert wird, obwohl sie die
bilanziellen Überlegungen unterstützten. Insgesamt stimmte IFRIC der
Empfehlung des Stabs zu.
* In Paragraph 19A von IAS 28 heißt es (relevanter Abschnitt unterstrichen):
Wenn ein Anteilseigner maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen verliert, hat er alle im
sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesenen Beträge in Bezug auf dieses assoziierte Unternehmen auf derselben
Grundlage zu bilanzieren, wie es verlangt würde, wenn das assoziierte Unternehmen die betreffenden
Vermögenswerte und Schulden direkt veräußert hätte. Falls daher ein Gewinn oder Verlust, der zuvor beim
assoziierten Unternehmen im sonstigen Gesamtergebnis erfasst worden ist, bei der Veräußerung der
dazugehörigen Vermögenswerte oder Schulden ins Ergebnis umgegliedert würde, gliedert der Anteilseigner den
Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital ins Ergebnis um (als Umgliederungsbetrag), wenn er den maßgeblichen
Einfluss auf das assoziierte Unternehmen verliert. Hat beispielsweise ein assoziiertes Unternehmen zur
Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte und der Anteilseigner verliert den maßgeblichen Einfluss
auf dieses assoziierte Unternehmen, so hat der Anteilseigner die zuvor im sonstigen Gesamtergebnis erfassten,
zu jenen Vermögenswerten gehörenden Gewinne oder Verluste in das Ergebnis umzugliedern. Wenn sich die
Beteiligungsquote eines Anteilseigners an einem assoziierten Unternehmen verringert hat, dieses jedoch ein
assoziiertes Unternehmen bleibt, so hat der Anteilseigner nur den entsprechenden Betrag der zuvor im sonstigen
Gesamtergebnis erfassten Gewinne oder Verluste in das Ergebnis umzugliedern.
|
Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
Im März 2009 erhielt IFRIC eine Bitte, sich möglicherweise
konfligierenden Leitlinien in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen,
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bei der Durchführung eines Wertminderungstests bei Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
zu widmen. In der Bitte wurde darauf hingewiesen, dass unterschiedliche
Wertminderungsmodelle (IAS 36 und IAS 39) für die Durchführung von
Wertminderungstests bei Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im
Konzernabschluss und im Einzelabschluss des Investors angewendet werden.
Nach Meinung des Stabs sind unterschiedliche Wertminderungsmodelle
(IAS 36 und IAS 39) sachgerecht, wenn man die unterschiedlichen Zwecke
von Konzern- und Einzelabschlüssen bedenkt (in in Paragraph 66 der
Grundlage für Schlussfolgerungen von IAS 27 vom Board dargelegt). Mit
den expliziten Leitlinien in IAS 28 und anderen IFRS bieten nach Meinung
des Stabs die IFRS bereits entsprechende Leitlinien, und der Stab
erwartet keine abweichenden Interpretationen in der Praxis. Daher
empfiehlt der Stab, dass IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda
nimmt.
Die IFRIC-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Empfehlung des Stabs
zustimmen. Ein Mitglied stimmte nicht zu. Dieses Mitglied war der
Meinung, dass die beiden Beträge gleich sein sollten und dass es
schwierig sein würde, dem Markt zu erklären, warum das nicht der Fall
sei.
Ein anderes IFRIC-Mitglied fragte, ob die gegenseitigen Ausnahmen
auch im Einzelabschluss für zu Anschaffungskosten bilanzierte
Beteiligungen gelte - oder gelten diese nur für nach der Equity-Methode
bilanzierte Beteiligungen? Der Stab gab zur Antwort, dass dies nicht
klar sei.
Ein IFRIC-Mitglied sagte, dass man argumentieren könne, dass die
Ausnahmen nach IAS 39 anzuwenden sind, egal ob die Beteiligung zu
Anschaffungskosten oder nach der Equity-Methode bilanziert würde. Ein
anderes Mitglied war der Meinung, dass klar sei, dass nach der
Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen von IAS 39 ausgenommen sind,
aber für zu Anschaffungskosten bilanzierte Beteiligungen sei dies nicht
klar.
Ein anderes IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass in IAS 39
Anschaffungskosten nur zulässig sind, wenn das Unternehmen keine
verlässliche Bewertung erhalten kann. Der Stab scheine zu behaupten,
dass sowohl beizulegender Zeitwert als auch Anschaffungskosten
gleichwertige Bewertungen unter IAS 39 seien; das sei nicht der Fall.
Der Stab sagte außerdem, dass das Vorliegen unterschiedlicher
Bewertungsmodelle die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmodelle
rechtfertige.
Ein anderes IFRIC-Mitglied stimmte der Analyse des Stabs nicht zu,
weil seiner Meinung nach die Konsolidierung von
Tochtergesellschaften etwas anderes sei als Equity-Bilanzierung.
Equity-Bilanzierung sei eine Bewertungsmethode, nicht Konsolidierung,
deshalb stimmt dieses IFRIC-Mitglied der Analogie zur Konsolidierung
nicht zu.
Der Stab hielt außerdem fest, dass die Vorschriften für
Einzelabschlüsse in IAS 27 enthalten seien, nicht in IAS 28. Ein
IFRIC-Mitglied sagte, dass man das in Frage stellen könne, da IAS 28
sich auf Einzelabschlüsse bezieht (per Verweis auf IAS 27).
Ein anderes IFRIC-Mitglied war der Meinung, dass dieser Sachverhalt
an den Board weiter gereicht werden solle, der sich damit im jährlichen
Verbesserungsprozess beschäftigen könne. IFRIC stimmte dem Vorschlag zu,
diesen Sachverhalt an den Board weiterzureichen.
Zwischenangaben zum beizulegenden Zeitwert
IFRIC erhielt eine Anfrage mit der Bitte um Zurverfügungstellung von
Leitlinien zu der Frage, ob nach IAS 34 Zwischenberichterstattung Angaben des beizulegenden
Zeitwerts für Zwischenberichtsperioden vorgeschrieben sind.
Der Board erörter Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischen
berichten auf seiner Sitzung im April 2009. Der Board entschied, in
seinen Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Vorschriften
aufzunehmen, nach denen für Zwischenberichte die gleichen Angaben zu
leisten sind , die auch in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben gefordert sind.
Der Board hat IFRIC gebeten, klarzustellen, ob IAS 34 derzeit
genügend Leitlinien zur Verfügung gestellt werden, um Unternehmen in die
Lage zu setzen, festzustellen, ob Angaben zum beizulegenden Zeitwert in
Zwischenberichten zu leisten sind.
Nach Ansicht des Stabs sin Zwischenberichtsangaben zum beizulegenden
Zeitwert in folgenden Fällen zu leisten:
| (a) Im Jahresbericht wird die entsprechende Angabe
geleistet.
|
| (b) Die Information ändert sich bedeutend.
|
| (c) Diese Änderungen haben bedeutenden Einfluss auf
das Verständnis des Lesers von den Änderungen in der
Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens seit dem Ende der letzten jährlichen
Berichtsperiode.
|
Nach einiger Diskussion stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu,
den Sachverhalt nicht auf die Agenda von IFRIC zu nehmen. Es wurden
allerdings Formulierungsänderungswünsche vorgetragen.
Absicherung unter Verwendung von mehr als einem Derivat als Sicherungsinstrument (Umsetzungsleitlinien F.2.1)
Im März 2009 ging bei IFRIC eine Bitte um Leitlinien zur Anwendung
der IAS 39-Leitlinien zur Umsetzung von F.2.1 ein, ob ein Derivat als
Grundgeschäft designiert werden kann (IAS 39 Umsetzungsleitlinien
F.2.1), wenn ein Unternehmen einen festverzinslichen
Fremdwährungsschuldtitel begibt und ihn dann mittels eines Zins-Währungsswaps
in einen variabel verzinslichen Schuldtitel in lokaler Währung tauscht. Das
Unternehmen tritt außerdem in einen Zinsswap in lokaler Währung mit festem Zinssatz
auf der Zahlerseite und variablem Zinssatz auf der Empfängerseite ein, der eine kürzere Laufzeit als der Währungszinsswap hat.
Nach Ansicht des Stabs ist die wahre Frage in dem Fall, ob die
Kombination der beiden Derivate (also des Zins-Währungsswaps und des
Zinsswaps in lokaler Währung) als Sicherungsinstrumente den Hedgeeffektivitätstest (wie in IAS 39 einschließlich Paragraph 88
gefordert wird) für ein gesichertes Grundgeschäft (den
Fremdwährungsschuldtitel) erfüllen (Fremdwährungsrisiko und Fest-/Variabelverzinsungsrisko). Nach Ansicht des Stabs gilt folgendes:
| (a) Der Währungszinsswaps und der Zinsswaps in lokaler Währung
kommen für eine gemeinsame Designierung als Sicherungsinstrument in
einer Sicherungsbeziehung mit dem festverzinslichen
Fremdwährungsschuldtitel als Grundgeschäft in Frage.
|
| (b) Die Herausforderung einer solchen Designierung ist der
Hedgeeffektivitätstest.
|
| (c) Wenn die betreffenden Hedgeeffektivitätstest (Paragraph
88(b) und Anwendungsleitlinien 105(a) von IAS 39) negativ ausfallen
wegen der Herausforderungen, die in dieser Sicherungsbeziehung
liegen, dann kommt die Sicherungsbeziehung von Anfang an nicht für
die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung in Frage, also von Beginn
des ursprünglichen Zinsswaps (unabhängig davon, ob er für eine
Designierung in Frage kommt).
|
Nach Meinung des Stabs werden in IAS 39 klare Leitlinien zur
Verfügung gestellt für Fälle wie die Kombination der zwei Derivate zu
einem einzigen Sicherungsinstrument einschließlich des Hedgeeffektivitätstests (also auch genug Leitlinien für den
eingereichten Fall). Daher würde die Entwicklung einer Interpretation
gleichbedeutend sein mit der Zurverfügungstellung von
Umsetzungsleitlinien zu den Paragraphen 77 und 88 und damit keine
Interpretation.
Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob es wirklich Abweichungen in der Praxis
gebe. Ein anderes antwortete und sagte, dass das tatsächlich der Fall
sei. Der Stab wurde daher gebeten, die Formulierungen aus der
Agendaentscheidung zu streichen, in denen es heißte, dass IFRIC keine
bedeutenden Abweichungen in der Praxis zur Kenntnis gekommen wären.
IFRIC stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt nicht
auf die Agenda von IFRIC zu nehmen. Diese Zustimmung gilt vorbehaltlich
der oben genannten geforderten Formulierungsänderungen.
Bedeutung von "bedeutend" oder "nachhaltig"
Im März 2009 ging bei IFRIC eine Bitte um Aufnahme eines Sachverhalts
auf die Agenda ein, bei der es um Leitlinien zur inhaltlichen Bedeutung
von "bedeutend oder nachhaltig" im Zusammenhang mit dem Ansatz einer
Wertminderung von zur Veräußerung verfügbaren Eigenkapitaltiteln nach
IAS 39 ging.
Der Stab äußerte Bedenken hinsichtlich des Zeitpunkts einer
Verlautbarung von IFRIC vor dem Hintergrund des Board-Projekts zu
Finanzinstrumenten und empfahl, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu
nehmen. Er wies jedoch darauf hin, dass es in der Praxis zu deutlichen
Abweichungen käme.
Einige IFRIC-Mitglieder hielten diesen Sachverhalt für eine
Ermessenentscheidung, obwohl sie in der Praxis "Regelungen" begegnet
waren, nach denen die Vorschriften von IAS 39 so interpretiert wurden,
dass es sich um 9 Monate und 20% handeln müsse. Dies wäre dann eine
Wegbewegung von einer Ermessenentscheidung. Ein anderes IFRIC-Mitglied
unterstützte die Einführung von scharfen Trennlinien, weil dies das
Problem schnell lösen und zu Vergleichbarkeit führen würde.
Andere IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass manche Leute der
Ansicht seien, dass Märkte sich immer erholen würden, und dass daher die
einzige Frage sei, ob das Unternehmen in der Lage sein würde, die Anlage
lange genug zu halten, um auf die Erholung des Marktes zu warten. Ein
anderes IFRIC-Mitglied fragte, ob dasselbe Unternehmen im Markt
Eigenkapitalinstrumente kaufe. Das würde zumindest ihre Sichtweise
unterstützen. Die Antwort auf diese Frage fiel negativ aus.
Von einem anderen IFRIC-Mitglied wurde festgehalten, dass das Konzept
der Erholung in den IFRS nicht herangezogen wird. Ein anderes Mitglied
meinte, dass der Grund für das Problem darin läge, dass es nach den
Wertminderungen keine Zuschreibungen gebe. Könnte IFRIC dem Board
empfehlen, diese Vorschrift zu ändern. Der Vorsitzende wies darauf hin,
dass dies davon abhänge, für welche Bewertungsgrundlage sich der Board
in dem neuen Entwurf entscheiden würde, und diese Frage sei noch offen.
Wertminderungen würden eventuell überhaupt nicht gebraucht.
IFRIC kam überein, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
Die IFRIC-Mitglieder wurden dann gefragt, ob sie unangemessene
Vorgehensweisen in der Praxis in der Agendaentscheidung hervorheben
wollten. IFRIC stimmte dem zu, wies aber darauf hin, dass deutlich
gemacht werden solle, dass die Vorgehensweisen, die in die
Agendaentscheidung aufgenommen werden, nur Beispiele seien. IFRIC
erörterte nicht im Einzelnen, welche Beispiele genau in die
Agendaentscheidung aufgenommen werden sollten.
Der Vorsitzende schlug außerdem vor, dass IFRIC die
Agendaentscheidung nicht nur im IFRIC Update veröffentlichen könnte,
sondern auch ein separates Papier (mit den gleichen Formulierungen)
veröffentlichen könne, mit dem alle nationalen Standardsetzer
aufgefordert werden könnten, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Das Ziel sei, soviel Aufmerksamkeit auf den Sachverhalt zu lenken wie
möglich. Man könne auch erwägen, eine besondere Presseerklärung zu
veröffentlichen. Der Stab wies darauf hin, dass es wichtig sei, sowohl
positive als auch negative Rückmeldungen zu diesem Sachverhalt zu
erhalten.
Anwendungsbereich von IFRIC 12
Im März und im April 2009 gingen bei IFRIC zwei Anfragen nach
Leitlinien zur Anwendung von IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
ein. In einer lag der Schwerpunkt auf einem der Kriterien für die
Bestimmung, ob eine Vereinbarung in den Anwendungsbereich der
Interpretation fällt. In der anderen wurde um Leitlinien zur Anwendung
der Interpretation auf andere Merkmale der Vereinbarung gebeten.
Nach Ansicht des Stabs gibt es für die aufgebrachten Sachverhalte
bereits ausreichend Leitlinien in der Interpretation, um das Auftreten
von Abweichungen in der Praxis zu verhindern. Darüber hinaus ist der
Stab der Meinung, dass bei den betroffenen Sachverhalten eher um
Umsetzungsleitlinien als um eine Interpretation gebeten werde.
Mit Ausnahme eines einzigen Mitglieds stimmte IFRIC der Empfehlung
des Stabs zu.
IFRIC 18 Anwendbarkeit auf den Kunden
Im März 2009 ging bei IFRIC die Bitte ein, einen Sachverhalt
bezüglich der Anwendbarkeit auf den Kunden von IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden auf die Agenda
zu nehmen.
Nach Meinung des Stabs wird in IFRIC 18 eindeutig ausgesagt, dass die
Interpretation nicht auf die Bilanzierung der Übertragung des
Vermögenswerts auf Seiten des Kunden anzuwenden ist. Die
IFRIC-Mitglieder stimmten dem zu.
Aufgrund des explizit beschriebenen Anwendungsbereichs von IFRIC 18,
der Prinzipien, die im gesamten IFRIC 18 einschließlich der Grundlage
für Schlussfolgerungen erläutert werden, und der Leitlinien in anderen
IFRS ist der Stab der Ansicht, dass es in der Praxis nicht zu
abweichenden Interpretationen kommen wird. Daher empfiehlt der Stab,
dass IFRIC den Sachverhalt nicht auf die Agenda nimmt. IRIC stimmte dem
zu, behielt sich allerdings einige kleinere Formulierungsänderungen vor.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder
endgültige Zusammenfassung zu verstehen.