Wagniskapitalkonsolidierungen und Teilnutzung der Fair-Value-Option

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Der Stab erläuterte, dass die auf dieser Sitzung zu erörternden Frage sei, ob auf Ebene des Konzernabschlusses die Anwendung der Ausnahme vom Anwendungsbereich aus IAS 28.1 für einen Teil der Anteile an einem assoziierten Unternehmen sachgerecht ist.

In der Anfrage, die bei IFRIC eingegangen ist, wird festgehalten, dass derzeit in der Praxis zwei Sichtweisen vertreten werden:

Sichtweise A - Alle vom Unternehmen oder einer seiner Tochtergesellschaften direkt und indirekt gehaltenen Anteile an einem assoziierten Unternehmen werden identifiziert und IAS 28 auf alle Anteile an dem assoziierten Unternehmen angewendet.

Sichtweise B - Alle direkt und indirekt gehaltenen Anteile an einem assoziierten Unternehmen werden identifiziert, aber das Anwendungsbereichskriterium in IAS 28 wird angewendet, um die gestattete bilanzielle Behandlungen für die Anteile (oder Teile davon) festzustellen.

Der Stab ist der Meinung, dass in den bestehenden IFRS nicht deutlich wird, ob Sichtweise A oder Sichtweise B sachgerecht ist, und dass für beide Sichtweisen Leitlinien bestehen, die diese unterstützen. Der Stab empfahl, dass IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda nimmt. Vielmehr empfahl der Stab, dass der Sachverhalt dem Board zwecks Erörterung und einer möglichen Aufnahme in den Entwurf vorgeschlagener Verbesserungen an den IFRS, der im August herausgegeben werden soll, zur Kenntnis gebracht werden solle.

Eine Reihe von IFRIC-Mitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu. Der Vorsitzende hielt fest, dass die eigentliche Frage sei, ob das Mutterunternehmen von der Anwendung der Ausnahme vom Anwendungsbereich Gebrauch machen kann ober ob es für alle Anteile eine einheitliche Bilanzierungsmethode anzuwenden hat.

Nur ein IFRIC-Mitglied war der Meinung, dass dieser Sachverhalt auf die Agenda genommen werden sollte.

Ein IFRIC-Mitglied schlug vor, dass IAS 28 ganz gestrichen werden sollte.

Vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Board IAS 28 im Rahmen eines größeren Projekts überarbeiten wolle, war IFRIC nicht der Meinung, dass in der Ablehnungsentscheidung Empfehlungen für den Board enthalten sein sollten.

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