Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

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Erwerbsbezogene Kosten in einem Unternehmenszusammenschluss

Der Stab führte in die ersten Sachverhalte, die sich auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (2008) beziehen, ein, indem er erläuterte, dass bei IFRIC Anfragen eingegangen seien, in denen gebeten werde, die bilanzielle Behandlung von erwerbsbezogenen Kosten klarzustellen, die dem erwerbenden Unternehmen vor Anwendung von IFRS 3 (2008) entstanden sind und die sich auf einen Unternehmenszusammenschluss beziehen, der nach dem überarbeiteten Standard bilanziert wird. Einige Anwender sind der Meinung, dass IFRS 3 (2008) nicht eindeutig ist bei der Frage, ob diese erwerbsbezogenen Kosten aktiviert oder als Aufwand erfasst werden sollen, und baten IFRIC, die Übergangsbestimmungen zu verdeutlichen. Der Stab wies darauf hin, dass sich in der Praxis eine Reihe von Sichtweisen entwickelt hätten. Diese wurden im Papier des Stabs wie folgt aufgeführt:

Sichtweise A: Die erwerbsbezogenen Kosten sollten als Aufwand erfasst werden. Befürworter von Sichtweise A argumentieren, dass IFRS 3 (2008) anzuwenden ist, weil die erwerbsbezogenen Kosten entstanden sind im Hinblick auf einen Unternehmenszusammenschluss, dessen Erwerbsdatum nach dem Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten Standards liegt.

Sichtweise B1: Die erwerbsbezogenen Kosten, die in den Berichtsperioden vor Einführung des überarbeiteten Standards entstanden sind, sollten aktiviert werden, und diejenigen, die nach Einführung des überarbeiteten Standards entstanden sind, sollten als Aufwand erfasst werden. Daher würden Befürworter von Sichtweise B1 erst die Vorschriften von IFRS 3 (2004) anwenden und nach Einführung von IFRS 3 (2008) die darin enthaltenen Vorschriften.

Sichtweise B2: Die erwerbsbezogenen Kosten, die in den Berichtsperioden vor Einführung des überarbeiteten Standards entstanden sind, sollten aktiviert werden. Bei Übernahme des neuen Standards sind erwerbsbezogene Kosten rückwirkend als Aufwand zu erfassen, und die Vergleichsperioden müssen neu dargestellt werden. Befürworter von Sichtweise B1 argumentieren, dass die Übernahme von IFRS 3 (2008) eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darstellt und dass daher die Vorschriften aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler anzuwenden sind.

Sichtweise B3: Die erwerbsbezogenen Kosten, die in den Berichtsperioden vor Einführung des überarbeiteten Standards entstanden sind, sollten aktiviert werden. Bei Übernahme von IFRS 3 (2008) jedoch, passt der Erwerber die Eröffnungsbilanz der Gewinnrücklagen ohne Neudarstellung der Vergleichsperioden an.

Der Stab ist der Meinung, dass die bilanzielle Behandlung von erwerbsbezogenen Kosten, die (a) sich auf einen Unternehmenszusammenschluss beziehen, der nach IFRS 3 (2008) bilanziert wird, und (b) dem Erwerber entstanden sind, bevor der neue Standard übernommen wurde, mit ausreichender Klarheit dem Rückzug von IFRS 3 (2004) und den Erläuterungen in IFRS 3 (2008) entnommen werden kann. Er schlägt deshalb vor, dass IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda nimmt.

Ein IFRIC-Mitglied gab an, dass dieser Sachverhalt in den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit SFAS 141R erörtert worden sei, wo man zu dem Schluss gekommen sei, dass die Sichtweisen A, B2 und B4 (nicht im Stabpapier enthalten; nach dieser Sichtweise muss aktiviert werden und in der ersten Periode der Übernahme erfolgswirksam als Aufwand erfasst werden) alle akzeptable Lösungen darstellten.

Eine Reihe von IFRIC-Mitgliedern waren der Ansicht, dass Sichtweise A nicht im Einklang mit IFRS 3 (2004) zum Ende der Berichtsperiode stehe. Deshalb würden sie sich nicht wohlfühlen, wenn gesagt würde, dass Sichtweise A die einzige Methode für die Bilanzierung solcher Kosten sei (was im Eigentlichen vom Stab empfohlen wurde). Ein weiteres IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die meisten US-Unternehmen entschieden hätten, ihre erwerbsbezogenen Kosten als Aufwand zu erfassen.

IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Die vorgeschlagene Formulierung der Agendaentscheidung würde jedoch dahingehend angepasst, dass ausgesagt wird, dass es verschiedene Arten gebe, solche erwerbsbezogenen Kosten zu bilanzieren. Unternehmen hätten anzugeben, wie sie solche Kosten bilanziert hätten, wenn diese wesentlich seien. IFRIC bat den Stab, die Agendaentscheidung entsprechend neu zu formulieren.

Vorzeitige Anwendung des überarbeiteten IFRS 3

Die Übergangsvorschriften in Paragraph 64 von IFRS 3 (2008) gestatten einem Unternehmen, den überarbeiteten Standard vor dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die vorzeitige Anwendung wird jedoch wie folgt beschränkt: "Dieser IFRS ist jedoch erstmals nur zu Beginn der Berichtsperiode des am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden." In folgenden Punkten wurde IFRIC um Klarstellung gebeten:

(a) Kann IFRS 3 (2008) nur mit dem Beginn eines Geschäftsjahres vorzeitig angewendet werden oder ab einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres?

(b) Wenn der überarbeitete Standard vorzeitig zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres angewendet werden kann, hat ein Unternehmen dann frühere Unternehmenszusammenschlüsse aus demselben Geschäftsjahr neu darzustellen?

Der Stab empfahl, dass IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda nehmen solle. Der Stab ist der Meinung, dass in IFRS 3.64 eindeutig verlangt wird, den überarbeiteten Standard für das gesamte Geschäftsjahr anzuwenden, wenn er vorzeitig angewendet wird. Daher geht der Stab nicht davon aus, dass es zu Abweichungen in der Praxis kommen wird.

IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu aber schlug vor, die Formulierung der vorgeschlagenen Agendaentscheidung zu verdeutlichen.

Behandlung von Transaktionskosten beim Erwerb oder der Veräußerung nicht beherrschender Anteile

IFRIC war gebeten worden, die Behandlung von Transaktionskosten beim Erwerb oder der Veräußerung nicht beherrschender Anteile zu klären, die nicht zum einem Verlust der Beherrschung des Unternehmens führen. In Paragraph 30 von IAS 27 (2008) ist vorgeschrieben, dass diese Transaktionen als Eigenkapitaltransaktion zu bilanzieren sind. Der Standard enthält jedoch keine expliziten Vorschriften für Transaktionskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung nicht beherrschender Anteile entstanden sind. Deshalb haben einige Anwender IFRIC gebeten, klarzustellen, ob ein Unternehmen diese Transaktionskosten als Aufwand erfassen oder vom Eigenkapital abziehen soll.

Der Stab empfahl, dass IFRIC kein Projekt auf seine Agenda nehmen solle, das sich der Frage widme, wie ein Unternehmen Transaktionskosten bilanzieren soll, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung nicht beherrschender Anteile entstanden sind und die nicht zu einem Verlust der Beherrschung des Tochterunternehmens führen. Der Stab ist der Meinung, dass hierzu bereits Leitlinien in den bestehenden IFRS vorliegen. Direkt zurechenbare Transaktionskosten, die beim Erwerb oder der Veräußerung nicht beherrschender Anteile entstehen und die nicht zum einem Verlust der Beherrschung des Tochterunternehmens führen, sind vom Eigenkapital abzuziehen.

IFRIC stimmte dem Stab zu. Ein IFRIC-Mitglied merkte jedoch an, dass die Begründung für die Ablehnung IAS 1.106(d)(iii) sein solle. Die anderen IFRIC-Mitglieder stimmten dem zu, und der Stab wurde gebeten, die Ablehnungsentscheidung entsprechend zu ändern.

Mögliche Auswirkungen von IFRS 3 (2008) und IAS 27 (2008) auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode

Im November 2008 bat IFRIC den Stab, weitere Untersuchungen und Analysen zu zwei zusätzlichen Fragen durchzuführen:

(a) Frage 1 - Wie ist der erstmalige Buchwert einer nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung festzustellen?

(b) Frage 3 - Wie ist die Herausgabe von Aktien durch ein assoziiertes Unternehmen, bei dem die Beteiligung an diesem nach der Equity-Methode bilanziert wird, zu bilanzieren?

Auf der IFRIC-Sitzung im März 2009 setzte der Stab IFRIC davon in Kenntnis, dass der Stab des IASB ein allgemeineres Projekt aufnehme, das später vom IASB erörtert werden solle. Die Fragen 1 und 3 würden als Teil dieses Projektes adressiert. Darüber hinaus würden die Fragen 1 und 3 in die Auswertung der Stabs der Stellungnahmen mit aufgenommen, die im Entwurf ED 10 Konsolidierte Abschlüsse eingegangen sind.

In Bezug auf Frage 1 ist der Stab der Ansicht, dass andere IFRS genügend einheitliche Leitlinien zur Behandlung von Kosten liefern würden.

(a) Wenn Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind die einzigen Kosten, die aktiviert werden dürfen, der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes selbst; alle anderen Kosten werden bei Entstehen als Aufwand erfasst.

(b) Wenn Vermögenswerte anders als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (historische Anschaffungskosten, fortgeführte Anschaffungskosten, zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte etc.), werden alle Kosten, die notwendig sind, um den Vermögenswert zu erwerben, in die Bewertung des Vermögenswertes bei erstmaligem Ansatz mit einbezogen.

In Bezug auf Frage 3 ist die Ansicht des Stabs, dass, wenn der Anteil am Eigenkapital einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen dadurch verringert wird, dass das assoziierte Unternehmen, bei dem die Beteiligung an diesem nach der Equity-Methode bilanziert wird, Aktien emittiert, und nicht dadurch, dass Anteile des Investors veräußert werden, der Investor einen Gewinn oder Verlust erfasst einschließlich der Beträge, die in Paragraph 19A von IAS 28* genannt sind. Daher sollte nach Meinung des Stabs die Bilanzierung der Herausgabe von Aktien eines assoziierten Unternehmens, bei dem die Beteiligung an diesem nach der Equity-Methode bilanziert wird, in Einklang mit den Leitlinien stehen, die in IAS 28.19A zur Verfügung gestellt werden, und wie in anderen IFRS ausgelegt.

IFRIC stimmte der Schlussfolgerung des Stabs in Bezug auf Frage 1 zu. Ein Stabmitglied schlug jedoch vor, dass die Agendaentscheidung dahingehend geändert werden sollte, dass die Fragen, um die es geht, beschrieben werden und dass man nicht direkt auf die EITF-Fragen verweist. Die IFRIC-Mitglieder stimmten dem zu. Ein IFRIC-Mitglied war der Meinung, dass die Behauptung, dass man keine Abweichung in der Praxis erwarte, und der Hinweis, dass der IASB sich derzeit dem Thema widme, nicht in Einklang ständen. Es wurde vereinbart, den letzten Absatz der Ablehnungsentscheidung zu streichen.

In Bezug auf Frage 3 waren nicht alle IFRIC-Mitglieder überzeugt, dass in 19A die geforderte Lösung gefordert wird, obwohl sie die bilanziellen Überlegungen unterstützten. Insgesamt stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu.

* In Paragraph 19A von IAS 28 heißt es (relevanter Abschnitt unterstrichen): Wenn ein Anteilseigner maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen verliert, hat er alle im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesenen Beträge in Bezug auf dieses assoziierte Unternehmen auf derselben Grundlage zu bilanzieren, wie es verlangt würde, wenn das assoziierte Unternehmen die betreffenden Vermögenswerte und Schulden direkt veräußert hätte. Falls daher ein Gewinn oder Verlust, der zuvor beim assoziierten Unternehmen im sonstigen Gesamtergebnis erfasst worden ist, bei der Veräußerung der dazugehörigen Vermögenswerte oder Schulden ins Ergebnis umgegliedert würde, gliedert der Anteilseigner den Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital ins Ergebnis um (als Umgliederungsbetrag), wenn er den maßgeblichen Einfluss auf das assoziierte Unternehmen verliert. Hat beispielsweise ein assoziiertes Unternehmen zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte und der Anteilseigner verliert den maßgeblichen Einfluss auf dieses assoziierte Unternehmen, so hat der Anteilseigner die zuvor im sonstigen Gesamtergebnis erfassten, zu jenen Vermögenswerten gehörenden Gewinne oder Verluste in das Ergebnis umzugliedern. Wenn sich die Beteiligungsquote eines Anteilseigners an einem assoziierten Unternehmen verringert hat, dieses jedoch ein assoziiertes Unternehmen bleibt, so hat der Anteilseigner nur den entsprechenden Betrag der zuvor im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Gewinne oder Verluste in das Ergebnis umzugliedern.

Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

Im März 2009 erhielt IFRIC eine Bitte, sich möglicherweise konfligierenden Leitlinien in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bei der Durchführung eines Wertminderungstests bei Beteiligungen an assoziierten Unternehmen zu widmen. In der Bitte wurde darauf hingewiesen, dass unterschiedliche Wertminderungsmodelle (IAS 36 und IAS 39) für die Durchführung von Wertminderungstests bei Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss und im Einzelabschluss des Investors angewendet werden.

Nach Meinung des Stabs sind unterschiedliche Wertminderungsmodelle (IAS 36 und IAS 39) sachgerecht, wenn man die unterschiedlichen Zwecke von Konzern- und Einzelabschlüssen bedenkt (in in Paragraph 66 der Grundlage für Schlussfolgerungen von IAS 27 vom Board dargelegt). Mit den expliziten Leitlinien in IAS 28 und anderen IFRS bieten nach Meinung des Stabs die IFRS bereits entsprechende Leitlinien, und der Stab erwartet keine abweichenden Interpretationen in der Praxis. Daher empfiehlt der Stab, dass IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda nimmt.

Die IFRIC-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Empfehlung des Stabs zustimmen. Ein Mitglied stimmte nicht zu. Dieses Mitglied war der Meinung, dass die beiden Beträge gleich sein sollten und dass es schwierig sein würde, dem Markt zu erklären, warum das nicht der Fall sei.

Ein anderes IFRIC-Mitglied fragte, ob die gegenseitigen Ausnahmen auch im Einzelabschluss für zu Anschaffungskosten bilanzierte Beteiligungen gelte - oder gelten diese nur für nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen? Der Stab gab zur Antwort, dass dies nicht klar sei.

Ein IFRIC-Mitglied sagte, dass man argumentieren könne, dass die Ausnahmen nach IAS 39 anzuwenden sind, egal ob die Beteiligung zu Anschaffungskosten oder nach der Equity-Methode bilanziert würde. Ein anderes Mitglied war der Meinung, dass klar sei, dass nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen von IAS 39 ausgenommen sind, aber für zu Anschaffungskosten bilanzierte Beteiligungen sei dies nicht klar.

Ein anderes IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass in IAS 39 Anschaffungskosten nur zulässig sind, wenn das Unternehmen keine verlässliche Bewertung erhalten kann. Der Stab scheine zu behaupten, dass sowohl beizulegender Zeitwert als auch Anschaffungskosten gleichwertige Bewertungen unter IAS 39 seien; das sei nicht der Fall.

Der Stab sagte außerdem, dass das Vorliegen unterschiedlicher Bewertungsmodelle die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmodelle rechtfertige.

Ein anderes IFRIC-Mitglied stimmte der Analyse des Stabs nicht zu, weil seiner Meinung nach die Konsolidierung von Tochtergesellschaften etwas anderes sei als Equity-Bilanzierung. Equity-Bilanzierung sei eine Bewertungsmethode, nicht Konsolidierung, deshalb stimmt dieses IFRIC-Mitglied der Analogie zur Konsolidierung nicht zu.

Der Stab hielt außerdem fest, dass die Vorschriften für Einzelabschlüsse in IAS 27 enthalten seien, nicht in IAS 28. Ein IFRIC-Mitglied sagte, dass man das in Frage stellen könne, da IAS 28 sich auf Einzelabschlüsse bezieht (per Verweis auf IAS 27).

Ein anderes IFRIC-Mitglied war der Meinung, dass dieser Sachverhalt an den Board weiter gereicht werden solle, der sich damit im jährlichen Verbesserungsprozess beschäftigen könne. IFRIC stimmte dem Vorschlag zu, diesen Sachverhalt an den Board weiterzureichen.

Zwischenangaben zum beizulegenden Zeitwert

IFRIC erhielt eine Anfrage mit der Bitte um Zurverfügungstellung von Leitlinien zu der Frage, ob nach IAS 34 Zwischenberichterstattung Angaben des beizulegenden Zeitwerts für Zwischenberichtsperioden vorgeschrieben sind.

Der Board erörter Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischen berichten auf seiner Sitzung im April 2009. Der Board entschied, in seinen Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Vorschriften aufzunehmen, nach denen für Zwischenberichte die gleichen Angaben zu leisten sind , die auch in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben gefordert sind.

Der Board hat IFRIC gebeten, klarzustellen, ob IAS 34 derzeit genügend Leitlinien zur Verfügung gestellt werden, um Unternehmen in die Lage zu setzen, festzustellen, ob Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichten zu leisten sind.

Nach Ansicht des Stabs sin Zwischenberichtsangaben zum beizulegenden Zeitwert in folgenden Fällen zu leisten:

(a) Im Jahresbericht wird die entsprechende Angabe geleistet.

(b) Die Information ändert sich bedeutend.

(c) Diese Änderungen haben bedeutenden Einfluss auf das Verständnis des Lesers von den Änderungen in der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens seit dem Ende der letzten jährlichen Berichtsperiode.

Nach einiger Diskussion stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu, den Sachverhalt nicht auf die Agenda von IFRIC zu nehmen. Es wurden allerdings Formulierungsänderungswünsche vorgetragen.

Absicherung unter Verwendung von mehr als einem Derivat als Sicherungsinstrument (Umsetzungsleitlinien F.2.1)

Im März 2009 ging bei IFRIC eine Bitte um Leitlinien zur Anwendung der IAS 39-Leitlinien zur Umsetzung von F.2.1 ein, ob ein Derivat als Grundgeschäft designiert werden kann (IAS 39 Umsetzungsleitlinien F.2.1), wenn ein Unternehmen einen festverzinslichen Fremdwährungsschuldtitel begibt und ihn dann mittels eines Zins-Währungsswaps in einen variabel verzinslichen Schuldtitel in lokaler Währung tauscht. Das Unternehmen tritt außerdem in einen Zinsswap in lokaler Währung mit festem Zinssatz auf der Zahlerseite und variablem Zinssatz auf der Empfängerseite ein, der eine kürzere Laufzeit als der Währungszinsswap hat.

Nach Ansicht des Stabs ist die wahre Frage in dem Fall, ob die Kombination der beiden Derivate (also des Zins-Währungsswaps und des Zinsswaps in lokaler Währung) als Sicherungsinstrumente den Hedgeeffektivitätstest (wie in IAS 39 einschließlich Paragraph 88 gefordert wird) für ein gesichertes Grundgeschäft (den Fremdwährungsschuldtitel) erfüllen (Fremdwährungsrisiko und Fest-/Variabelverzinsungsrisko). Nach Ansicht des Stabs gilt folgendes:

(a) Der Währungszinsswaps und der Zinsswaps in lokaler Währung kommen für eine gemeinsame Designierung als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung mit dem festverzinslichen Fremdwährungsschuldtitel als Grundgeschäft in Frage.

(b) Die Herausforderung einer solchen Designierung ist der Hedgeeffektivitätstest.

(c) Wenn die betreffenden Hedgeeffektivitätstest (Paragraph 88(b) und Anwendungsleitlinien 105(a) von IAS 39) negativ ausfallen wegen der Herausforderungen, die in dieser Sicherungsbeziehung liegen, dann kommt die Sicherungsbeziehung von Anfang an nicht für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung in Frage, also von Beginn des ursprünglichen Zinsswaps (unabhängig davon, ob er für eine Designierung in Frage kommt).

Nach Meinung des Stabs werden in IAS 39 klare Leitlinien zur Verfügung gestellt für Fälle wie die Kombination der zwei Derivate zu einem einzigen Sicherungsinstrument einschließlich des Hedgeeffektivitätstests (also auch genug Leitlinien für den eingereichten Fall). Daher würde die Entwicklung einer Interpretation gleichbedeutend sein mit der Zurverfügungstellung von Umsetzungsleitlinien zu den Paragraphen 77 und 88 und damit keine Interpretation.

Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob es wirklich Abweichungen in der Praxis gebe. Ein anderes antwortete und sagte, dass das tatsächlich der Fall sei. Der Stab wurde daher gebeten, die Formulierungen aus der Agendaentscheidung zu streichen, in denen es heißte, dass IFRIC keine bedeutenden Abweichungen in der Praxis zur Kenntnis gekommen wären.

IFRIC stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda von IFRIC zu nehmen. Diese Zustimmung gilt vorbehaltlich der oben genannten geforderten Formulierungsänderungen.

Bedeutung von "bedeutend" oder "nachhaltig"

Im März 2009 ging bei IFRIC eine Bitte um Aufnahme eines Sachverhalts auf die Agenda ein, bei der es um Leitlinien zur inhaltlichen Bedeutung von "bedeutend oder nachhaltig" im Zusammenhang mit dem Ansatz einer Wertminderung von zur Veräußerung verfügbaren Eigenkapitaltiteln nach IAS 39 ging.

Der Stab äußerte Bedenken hinsichtlich des Zeitpunkts einer Verlautbarung von IFRIC vor dem Hintergrund des Board-Projekts zu Finanzinstrumenten und empfahl, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Er wies jedoch darauf hin, dass es in der Praxis zu deutlichen Abweichungen käme.

Einige IFRIC-Mitglieder hielten diesen Sachverhalt für eine Ermessenentscheidung, obwohl sie in der Praxis "Regelungen" begegnet waren, nach denen die Vorschriften von IAS 39 so interpretiert wurden, dass es sich um 9 Monate und 20% handeln müsse. Dies wäre dann eine Wegbewegung von einer Ermessenentscheidung. Ein anderes IFRIC-Mitglied unterstützte die Einführung von scharfen Trennlinien, weil dies das Problem schnell lösen und zu Vergleichbarkeit führen würde.

Andere IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass manche Leute der Ansicht seien, dass Märkte sich immer erholen würden, und dass daher die einzige Frage sei, ob das Unternehmen in der Lage sein würde, die Anlage lange genug zu halten, um auf die Erholung des Marktes zu warten. Ein anderes IFRIC-Mitglied fragte, ob dasselbe Unternehmen im Markt Eigenkapitalinstrumente kaufe. Das würde zumindest ihre Sichtweise unterstützen. Die Antwort auf diese Frage fiel negativ aus.

Von einem anderen IFRIC-Mitglied wurde festgehalten, dass das Konzept der Erholung in den IFRS nicht herangezogen wird. Ein anderes Mitglied meinte, dass der Grund für das Problem darin läge, dass es nach den Wertminderungen keine Zuschreibungen gebe. Könnte IFRIC dem Board empfehlen, diese Vorschrift zu ändern. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass dies davon abhänge, für welche Bewertungsgrundlage sich der Board in dem neuen Entwurf entscheiden würde, und diese Frage sei noch offen. Wertminderungen würden eventuell überhaupt nicht gebraucht.

IFRIC kam überein, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

Die IFRIC-Mitglieder wurden dann gefragt, ob sie unangemessene Vorgehensweisen in der Praxis in der Agendaentscheidung hervorheben wollten. IFRIC stimmte dem zu, wies aber darauf hin, dass deutlich gemacht werden solle, dass die Vorgehensweisen, die in die Agendaentscheidung aufgenommen werden, nur Beispiele seien. IFRIC erörterte nicht im Einzelnen, welche Beispiele genau in die Agendaentscheidung aufgenommen werden sollten.

Der Vorsitzende schlug außerdem vor, dass IFRIC die Agendaentscheidung nicht nur im IFRIC Update veröffentlichen könnte, sondern auch ein separates Papier (mit den gleichen Formulierungen) veröffentlichen könne, mit dem alle nationalen Standardsetzer aufgefordert werden könnten, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Das Ziel sei, soviel Aufmerksamkeit auf den Sachverhalt zu lenken wie möglich. Man könne auch erwägen, eine besondere Presseerklärung zu veröffentlichen. Der Stab wies darauf hin, dass es wichtig sei, sowohl positive als auch negative Rückmeldungen zu diesem Sachverhalt zu erhalten.

Anwendungsbereich von IFRIC 12

Im März und im April 2009 gingen bei IFRIC zwei Anfragen nach Leitlinien zur Anwendung von IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen ein. In einer lag der Schwerpunkt auf einem der Kriterien für die Bestimmung, ob eine Vereinbarung in den Anwendungsbereich der Interpretation fällt. In der anderen wurde um Leitlinien zur Anwendung der Interpretation auf andere Merkmale der Vereinbarung gebeten.

Nach Ansicht des Stabs gibt es für die aufgebrachten Sachverhalte bereits ausreichend Leitlinien in der Interpretation, um das Auftreten von Abweichungen in der Praxis zu verhindern. Darüber hinaus ist der Stab der Meinung, dass bei den betroffenen Sachverhalten eher um Umsetzungsleitlinien als um eine Interpretation gebeten werde.

Mit Ausnahme eines einzigen Mitglieds stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu.

IFRIC 18 Anwendbarkeit auf den Kunden

Im März 2009 ging bei IFRIC die Bitte ein, einen Sachverhalt bezüglich der Anwendbarkeit auf den Kunden von IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden auf die Agenda zu nehmen.

Nach Meinung des Stabs wird in IFRIC 18 eindeutig ausgesagt, dass die Interpretation nicht auf die Bilanzierung der Übertragung des Vermögenswerts auf Seiten des Kunden anzuwenden ist. Die IFRIC-Mitglieder stimmten dem zu.

Aufgrund des explizit beschriebenen Anwendungsbereichs von IFRIC 18, der Prinzipien, die im gesamten IFRIC 18 einschließlich der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutert werden, und der Leitlinien in anderen IFRS ist der Stab der Ansicht, dass es in der Praxis nicht zu abweichenden Interpretationen kommen wird. Daher empfiehlt der Stab, dass IFRIC den Sachverhalt nicht auf die Agenda nimmt. IRIC stimmte dem zu, behielt sich allerdings einige kleinere Formulierungsänderungen vor.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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