Weitere Erörterungen: Klassifizierung von Bezugsrechten und Optionen

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Der Stab stellte zwei weitere Sachverhalte vor, die kürzlich IFRIC zur Kenntnis gebracht worden sind.

Bezugsrechte, die in fremder Währung denominiert sind

Ein Sachverhalt betraf eine Frage weltweit derzeit, die sich auf die Klassifizierung von Bezugsrechtemissionen bezieht. Der Stab wies darauf hin, dass auf Grundlage der gegenwärtigen IFRS-Vorschriften und nach den früheren Schlussfolgerungen von IFRIC ein Unternehmen keinen festen Betrag für die Emission seiner Aktien bekommen habe, wenn der Ausübungspreis des Bezugsrechts in einer fremden Währung festgelegt wäre. Daher erfüllt das Instrument nicht die Kriterien eines Eigenkapitalinstruments und muss nach IAS 32 in seiner Gänze als Schuld klassifiziert werden.

Im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld ist der Sachverhalt im Vergleich zu früheren Perioden viel weiter verbreitet. Da mehr und mehr Unternehmen Bezugsrechte in mehr als einer Währung emittieren (wenn sie beispielsweise in mehr als einem Rechtskreis börsennotiert sind oder aufgrund regulatorischer Vorschriften), führt die Anwendung dieser Vorschrift zu nicht intuitiven Ergebnissen und zu großen Fragen in der Praxis. Während die Bezugsrechte im Umlauf sind, werden die Änderungen im eigenen Aktienpreis des Unternehmens in der Gewinn- und Verlustrechnung reflektiert.

IFRIC hielt fest, dass man bereits 2005 dem Board eine Änderung an IAS 32 im Rahmen eines größeren Sachverhalts fest-gegen-fest Tausches vorgeschlagen habe. Der Board hatte zu dem Zeitpunkt entschieden, den Standard nicht zu ändern, da stückchenweise Änderungen eine ohnehin komplizierten Standards weitere Komplexität verursachen würde, während der Standard gerade herausgegeben wird. Darüber hinaus waren weder der Board noch IFRIC damals der Meinung, dass die frage zu viel Abweichungen in der Praxis führen würde. Die Auswirkungen der Finanzmarktkrise jedoch und die erhöhte Volatilität sowohl der Aktienpreise als auch der Wechselkurse haben zu einer Verschlimmerung der Frage in der Praxis geführt.

Ein Beobachter des Boards hielt fest, dass der Board dieses Ergebnis nicht beabsichtigt habe und das seiner Meinung nach die gegenwärtige Behandlung der Absicht hinter dem aktuellen Standard widerspreche. Er stimmte zu, dass, da sich diese Praxis entwickelt habe, der Sachverhalt dringend adressiert werden müsse.

Nach kurzer Diskussion entschied IFRIC, den Sachverhalt an den Board weiterzureichen, um sofort zu handeln, da die Ergebnisse der gegenwärtigen Vorschriften offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrundeliegenden Transaktionen im Einklang ständen. Da die IFRIC-Mitglieder der Meinung sind, dass es sich um einen klar umrissenen Sachverhalt handelt, der schnell adressiert werden kann, könnte der Sachverhalt auf der nächsten Boardsitzung im Juli erörtert werden.

Wandeloptionen

Der zweite Sachverhalt betraf eine Bandbreiteoption (collar) von Wandeloptionen. Die Einreichung bezog sich auf ein Finanzinstrument, das in eine Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente umgewandelt werden wird oder kann, aber einer Bandbreitoption unterliegt. Nach kurzer Diskussion hielt IFRIC fest, dass es nicht genügend Prinzipien in den gegenwärtigen IFRS gibt, um eine Interpretation zu diesem Sachverhalt zu entwickeln, da es in der Praxis eine große Bandbreite der emittierten Instrumente gibt, die alle ähnlich Züge tragen. Daher entschied man sich, die Anfrage an das Projektteam zu Fremd- und Eigenkapital weiterzuleiten, damit sie im Rahmen des Projekts in diesem Bereich untersucht werden kann.

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