IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen - Nicht-Ausübungsbedingung oder nicht marktbasierte Ausübungsbedingung, wenn die Bedingung sich nicht im
Einflussbereich des Unternehmens oder des Arbeitnehmers befindet
IFRIC erörterte eine Bitte, der Agenda eine Projekt hinzuzufügen, das
der Klarstellung auf Grundlage Paragraph 24 der Umsetzungsleitlinien von IFRS 2 von Nicht-Ausübungsbedingungen oder nicht marktbasierten Ausübungsbedingungen
gilt, wenn die Bedingung sich nicht im
Einflussbereich des Unternehmens oder des Arbeitnehmers befindet.
Die Sachverhalte, zu denen Klarstellung erbeten wurde, waren die
folgenden:
| Sachverhalt 1: Ist eine Bedingung eine
Nicht-Ausübungsbedingung, weil es keine Leistungsbedingung gibt
oder weil es eine Leistungsbedingung gibt, die von einer anderen
Bedingung abhängt, die nicht vom Erfolg des Unternehmens
abhängt?
|
| Sachverhalt 2: Wenn eine Bedingung den
Zeitpunkt der Ausübung betrifft aber nicht die Tatsache, dass
eine anteilsbasierte Vergütung erfolgt, sollte sie als
Ausübungs- oder als Nicht-Ausübungsbedingung behandelt werden?
|
Zum Sachverhalt 1 hielt der Stab fest, dass Paragraph 24 der
Umsetzungsleitlinien nicht Teil der verpflichtenden Leitlinien von IFRS
2 ist und daher im Zusammenhang mit IFRS 2 gesehen werden sollte. Der
Stab äußerte die Meinung, dass die Beispiele in Paragraph 24 der
Umsetzungsleitlinien nicht eine de-facto-Definition von
Nicht-Ausübungsbedingungen sind und dass Nicht-Ausübungsbedingungen
diejenigen sind, die die Definition einer Ausübungsbedingung nicht
erfüllen. Der Stab kam zu dem Schluss, dass in dem in der Einreichung
genannten Beispiel die Bedingungen auf eine solche Art und Weise
ineinander greifen, dass sie in der Kombination die Definition einer
Ausübungsbedingung in IFRS 2 entsprechen, weil der Arbeitnehmer
wahrscheinlich motiviert wird, während der geschätzten Zeit bis zum
Erreichen des gesetzten Ziels beim Unternehmen zu bleiben.
Im Hinblick auf den zweiten Sachverhalt war in der Bitte darauf
hingewiesen worden, dass es zwei Sichtweisen hinsichtlich der
bilanziellen Behandlung solcher Bedingungen gebe:
| Sichtweise 2(a): Einige Anwender
unterstützen eine Anpassung an die Gegebenheiten, wenn
Änderungen in der erwarteten Leistungsperiode und des erwarteten
Anteils der verfallenen Ansprüche auftreten. Dieser Ansatz steht
im Einklang mit Beispiel 2 der Umsetzungsleitlinien von IFRS 2.
|
| Sichtweise 2(b): Andere Anwender würden die
Auswirkungen eine Nicht-Ausübungsbedingung, die den Zeitpunkt
der Ausübung wie eine marktbasierte Ausübungsbedingung betrifft,
mit der am Tag 1 geschätzten Dauer bis zu Ausübung bilanzieren,
die nicht angepasst würde.
|
Der Stab kam zu dem Schluss, dass die Bedingung, die den Zeitpunkt
der Ausübung betrifft, nicht die Definition einer Ausübungsbedingung
erfüllt und daher nicht die Dauer bis zu Ausübung bestimmt. Der Stab
sieht beide Sichtweisen als nicht im Einklang mit IFRS 2 stehend an.
Der Stab empfahl IFRIC, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu
nehmen, da IFRS 2 genügend Leitlinien zur Definition von
Ausübungsbedingungen und damit zu Nicht-Ausübungsbedingungen und der
Behandlung von Nicht-Ausübungsbedingungen biete. Da diese Sachverhalte
als in der Praxis ungewöhnlich angesehen wurden und Abweichungen in der
Praxis nicht zu erwarten sind, ist der Stab der Meinung, dass diese
Sachverhalte zu spezielle sind, um eine Interpretation zu entwickeln.
Ein IFRIC-Mitglied war der Meinung, dass der Anwendungsbereich der
Frage viel weitgreifender sei als die im Papier des Stabs dargestellten
Fakten. Die wirklich zu bedenkende Frage sei, wie das Zusammenwirken von
Bedingungen zu behandeln sei und was die bilanziellen Auswirkungen
daraus seien. Die meisten IFRIC-Mitglieder stimmten der Schlussfolgerung
des Stabs nicht zu und deuteten an, dass sie nicht verstehen könnten,
wie der Stab zu dem Schluss kommen könnte, dass es nur eine
Ausübungsbedingung sei. Die Mitglieder waren auch nicht der Meinung,
dass die Sachverhalte in der Praxis ungewöhnlich seien.
Es wurde vereinbart, dass der Stab die frage weiter untersuchen
solle, bevor man eine Agendaentscheidung treffen könne. Der Vorsitzende
forderte alle Mitglieder auf, den Stab bei seinen Untersuchungen mit
ihren Erfahrungen zu unterstützen und ihm realweltliche Beispiele zu
nennen. Das Ergebnis der Untersuchungen wird bestimmen, ob IFRIC den
Sachverhalt auf seine Agenda nimmt oder ihn an den Board weiterleitet,
damit dieser IFRS 2 ändert. Es wurde keine vorläufige Agendaentscheidung
erzielt.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008) - Bewertung nicht-kontrollierender Anteile
IFRIC erörterte eine Bitte, die der Klarstellung der Frage galt, ob
ein Unternehmen das Bewertungswahlrecht aus IFRS 3 auf alle Komponenten
eine nicht beherrschenden Beteiligung anwenden solle. Die Frage hatte
als Hintergrund, ob der Wechsel von "Minderheitenbeteiligung" zu "nicht
beherrschende Beteiligung" den Umfang der Instrumente geändert habe, die
in die nicht-kontrollierenden Anteile aufgenommen werden sollten. Einige
sind der Ansicht, dass bei Herausgabe der überarbeiteten Fassung von
IFRS 3 der Board die Absicht gehabt habe, dass das Bewertungswahlrecht
in IFRS 3 (2008).19 nur auf diejenigen Komponenten angewendet werden
solle, die dem Minderheitenanteil wie in IAS 27 (2003) entsprechen.
Darüber hinaus sollten Komponenten einer nicht beherrschenden
Beteiligung, die nicht dem Minderheitenanteil entsprechen, zum
beizulegenden Zeitwert oder mit der im Standard vorgeschriebenen
Bewertungsgrundlage bewertet werden. So sollte beispielsweise eine
Aktienoption nach anteilsbasierten Vergütungsleistungen im Einklang mit
IFRS 2 bewertet werden.
Eine alternative Sichtweise ist, dass in IFRS 3 eine
nicht-beherrschenden Beteiligung als kollektiver Ausdruck definiert wird
und die Bewertungsvorschriften für das Gesamtpaket vorgegeben werden. In
IFRS 3 verhindert nichts, dass ein unternehmen Bestandteile einer
nicht-beherrschenden Beteiligung mit anderen Beträgen bewertet. Die
Praxis bei der Anwendung von IFRS 3 (2004) habe gezeigt, dass manche
Komponenten eines Minderheitenanteils zum beizulegenden Zeitwert oder
auf anderen Bewertungsgrundlagen bewertet werden.
IFRIC hielt fest, dass die Bewertungsgrundlage von
nicht-kontrollierenden Anteilen eine durchdringende und wichtige Frage
in der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen ist und dass aus
der Analyse des Stabs deutlich werde, dass sich verschiedene Sichtweisen
herausschälten. IFRIC erörterte die Empfehlung des Stabs, den
Sachverhalt an den Board für eine mögliche Aufnahme in den jährlichen
Verbesserungsprozess weiterzuleiten.
Ein IFRIC-Mitglied gab der Meinung Ausdruck, dass die erste Frage,
die zu klären sei, wäre, ob "das Eigenkapital in einer
Tochtergesellschaft..." in der Definition eines nicht-kontrollierenden
Anteils sich auf das Nettovermögen eines anderen Unternehmens oder auf
seine Eigenkapitalinstrumente beziehe, da manchen
Eigenkapitalinstrumenten kein Nettovermögen zugerechnet werde,
beispielsweise Aktienoptionen. Andere Mitglieder wollten wissen, was die
Absicht des Boards war, als er die Definition von Minderheitenanteil auf
nicht-kontrollierende Anteile änderte.
Nach einer langen Erörterung der verschiedenen
Eigenkapitalinstrumente und ihrer Ansprüche auf das Nettovermögen eines
Unternehmens kam IFRIC vorläufig überein, den Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen. Man hielt fest, dass die Bewertung von
nicht-kontrollierenden Anteilen auf dem Wahlrecht gründen sollte, dass
in IFRS 3 eingeräumt ist, und das Komponenten der nicht-kontrollierenden
Anteile, die nicht dem Minderheitenanteil entsprechen, zuerst nach
anderen Standards bewertet werden sollten und dass dann der verbleibende
Nettovermögenswert den nicht kontrollierenden Anteilen zugewiesen werden
sollte. IFRIC kam auch überein, den Sachverhalt an den Board
weiterzuleiten.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008) - Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsprämien
IFRIC erhielt eine Bitte um Klarstellung, wie nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsprämien
bilanziert werden sollen.
In Bezug auf nicht ersetzte Prämien stellte der Anwender folgende
Fragen:
| Sind nicht ersetzte Prämien Teil der übertragenen
Gegenleistung oder Teil der nicht-kontrollierenden Anteile?
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| Sollten nicht ersetzte Prämien zum Erwerbszeitpunkt neu
bewertet werden und auf welcher Bewertungsgrundlage?
|
| Sollte ein Unternehmen einen Teil oder den gesamten Wert der
nicht ersetzten Prämien dem Aufwand nach dem
Unternehmenszusammenschluss zurechnen?
|
Klassifizierung als nicht-kontrollierender Anteil
IFRIC kam überein, dass nicht ersetzte Prämien die Definition von
nicht-kontrollierenden Anteilen erfüllen.
Bewertungszeitpunkt und -grundlage
IFRIC kam überein, dass nicht ersetzte Prämien zu ihrer
marktbasierten Bewertung zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten sind.
Aufteilung auf übertragenen Gegenleistung und Aufwand nach dem Unternehmenszusammenschluss
IFRIC kam überein, dass der Erwerber durch die Bedingungen der nicht
ersetzten Prämien gebunden ist und dass ein Teil der marktbasierten
Bewertung den nicht-kontrollierenden Anteilen zugerechnet werden sollte.
Nur der Teil der marktbasierten Bewertung, der sich auf ungeleistete
Leistungen von Arbeitnehmern bezieht, sollte in den Aufwand nach
Unternehmenszusammenschluss einbezogen werden.
Anteilsbasierte Vergütungsprämien, die zu ersetzen sich der Erwerber entscheidet
IFRIC kam überein, dass, wenn ein Erwerber sich entschließt,
freiwillig Ersatzprämien auf nicht abgelaufene anteilsbasierte
Vergütungen herauszugeben, die Ersatzprämien übertragene Gegenleistung
darstellen, da es sich um eine Herauslage von Eigenkapitalinstrumenten
des Erwerbers im Austausch für nicht abgelaufene Prämien des erworbenen
Unternehmens handelt. Die Situation unterscheide sich nicht davon, eine
Änderung einer Kontrollbedingung in den bestehenden Bedingungen der
Prämie zu honorieren.
Ein Mitglied konnte nicht ganz verstehen, wie der Stab zu seiner
Schlussfolgerung gelangt sei, da es in IFRS 3 heiße, dass es einen
Unterschied gebe zwischen der Bilanzierung der Prämien, die der Erwerber
freiwillig ersetzt, und der Prämien, die er ersetzen muss. Der Stab war
der Meinung, dass diese Unterscheidung nur für die Prämien im Rahmen
einer anteilsbasierten Vergütung gilt, die ausgelaufen wären und
freiwillig vom Erwerber ersetzt werden.
IFRIC traf die vorläufige Entscheidung, den Sachverhalt an den Board
weiterzureichen, da eine vollständiges Neuschreiben von IFRS 3.B56
notwendig sei. Es wurden Bedenken erhoben, das IFRS 3 ein konvergierter
Standard ist und Abstimmungen mit dem FASB erfolgen müssten, wenn man
die Formulierungen ändern wolle. Der vorsitzende merkte an, dass genau
wir IFRIC sich von der Bedeutung des Sachverhalts überzeugt habe, es
auch der FASB tun müsse.
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
- Abwertung einer Veräußerungsgruppe
IFRIC erhielt eine Bitte, der Agenda einen Sachverhalt in Bezug auf
die Abwertung einer Veräußerungsgruppe auf den niedrigeren Wert entweder
ihres beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten oder
ihres Buchwerts hinzuzufügen, wenn die Abwertung größer als der Buchwert
der langfristigen Vermögenswerte ist. In der Einreichung wurden vier
unterschiedliche Sichtweisen dargestellt:
| Begrenzung der erfassten Verluste nur auf die langfristigen
Vermögenswerte
|
| Begrenzung der erfassten Verluste auf das Nettovermögen der
Veräußerungsgruppe
|
| Begrenzung der erfassten Verluste auf das Gesamtvermögen der
Veräußerungsgruppe
|
| Begrenzung der erfassten Verluste auf die langfristigen
Vermögenswerte und Ansatz einer Schuld für den Rest, um
sicherzustellen, dass die Veräußerungsgruppe mit ihrem
beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet
wird.
|
Der Stab stellte einen dreistufigen Ansatz für die Anwendung der
Vorschriften aus IFRS 5 vor und hielt fest, dass in IFRS 5 nicht klar
ist, wie ein Wertminderungsverlust einer Veräußerungsgruppe zu
bilanzieren ist, wenn er durch eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts
einer finanziellen Schuld ausgelöst wird. Die Mitglieder fragten, ob die
Zuweisung des Wertminderungsverlusts zu in den Anwendungsbereich
aufgenommenen Vermögenswerten in einem solchen Fall für die Nutzer von
Bedeutung ist. Einige IFRIC-Mitglieder waren auch der Meinung, dass die
Zuweisung des Wertminderungsverlusts auf jeden Vermögenswert innerhalb
der Veräußerungsgruppe den Nutzern keine zusätzlichen Informationen
bieten würde. Ein Mitglied machte die Anmerkung, dass IFRS 5
ursprünglich geschrieben worden sei, um sich nur mit langfristigen
Vermögenswerten zu beschäftige, und die Aufnahme von Veräußerungsgruppen
könne geschehen sein, ohne dass man der gedanklichen Durchdringung, wie
alle Vorschriften auf Veräußerungsgruppen anzuwenden wären, nicht
genügend Raum eingeräumt hätte. Die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder
stimmten der Analyse des Stabs zu und waren der Meinung, dass die frage
darauf ausgeweitet werden sollte, was passieren würde, wenn der Wert der
Veräußerungsgruppe negativ ist - sollte ein Unternehmen dann eine
"Rückstellung für die Veräußerung" ansetzen?
IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, den Sachverhalt an den Board
weiterzugeben und zu empfehlen, dass IFRS 5.23 geändert wird, um
zusätzlich auf IAS 36.105 zu verweisen (o die Reduzierung des Buchwerts
eines Vermögenswerts begrenzt wird), so dass kein Vermögenswert auf null
reduziert wird und nur eine Schuld angesetzt wird.
IAS 23 Fremdkapitalkosten - Bedeutung von 'allgemeine Fremdmittelaufnahmen'
Der Stab stellte den ersten Sachverhalt, der sich auf den geänderten
IAS 23 (2007) bezieht, vor, indem er darauf hinwies, dass bei IFRIC
Bitten eingegangen seien, die Bedeutung von allgemeinen
Fremdmittelaufnahmen zu klären. Der Sachverhalt bezieht sich auf die
Frage, ob eine Kapitalaufnahme, die vorgenommen wurde, um einen
bestimmten Vermögenswert, der nicht ein qualifizierender Vermögenswert
ist, zu erwerben, von den allgemein aufgenommenen Fremdmitteln
ausgenommen werden kann/sollte, wenn der Betrag der Kosten der
allgemeinen Fremdmittelaufnahme bestimmt wird, die aktiviert werden
sollen.
Der Stab wies darauf hin, dass sich in der Praxis zwei Sichtweisen
herausgebildet hätten. Diese wurden im Papier des Stabs wie folgt
dargestellt:
| Sichtweise A: Die Definition der
allgemeinen Fremdmittelaufnahme in IAS 23.14 bedeutet, dass alle
Mittelaufnahmen, die nicht Aufnahmen sind, die explizit für den
Zweck des Erwerbs eines qualifizierenden Vermögenswerts bestimmt
sind, berücksichtigt werden müssen, wenn der Finanzierungskostensatz
bestimmt wird.
|
| Sichtweise B: Das allgemeine Prinzip in
IAS 23, dass eine Unternehmen Fremdkapitalkosten aktivieren
soll, die vermieden worden wären, wenn die Ausgaben für den
Vermögenswert nicht getätigt worden wären, gestattet eine
Zuordnung zwischen allgemeinen Fremdmittelaufnahmen und anderen
Fremdmittelaufnahmen, die explizit für den Erwerb von anderen
Vermögenswerten getätigt werden.
|
Der Stab ist der Meinung, dass es einen Konflikt zwischen den
Einzelvorschriften und dem Prinzip des Standards gebe, und unterstützt
die Sichtweise, dass die Fremdmittelaufnahmen, die explizit für den
Erwerb anderer Vermögenswerte getätigt werden, von der Bestimmung des
Finanzierungskostensatzes für allgemeine Fremdmittelaufnahmen
ausgenommen werden. Der Stab ist der Meinung, dass IFRIC diesen
Sachverhalt an den Board weitereichen sollte, damit dieser IAS 23 im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts in dieser Hinsicht ändert.
Er empfiehlt also, dass IFRIC diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda
nehmen sollte.
Ein IFRIC-Mitglied stimmte der Analyse des Stabs nicht zu und hielt
fest, dass sich in der Praxis eine andere Methode auf der Grundlage der
Zuweisung von Opportunitätskosten herausgebildet habe. Ein anderes
IFRIC-Mitglied hielt fest, dass jegliche Leitlinien in diesem Bereich
nur Umsetzungsleitlinien sein würden, und dass der Standard viele
Sachverhalte enthalte, denen man sich in dieser Weise widmen kann, da es
schwer ist, Paragraph 14 in der Praxis anzuwenden. Ein anderes
IFRIC-Mitglied bemerkte, dass, obwohl bedeutendes Ermessen aufgewendet
werden müsse bei der Bestimmung der allgemeinen Fremdmittelaufnahme, die
Beträge, um die es gehe, im Allgemeinen nicht wesentlich wären.
Ein IFRIC-Mitglied gab zu Antwort, dass ihrer Meinung nach der
Standard ausreichend deutlich in Bezug auf die Vorschriften für die
Aktivierung sei, aber dass die Ergebnisse, die zustande kämen, manchmal
auf den ersten Blick nicht intuitiv seien. Der Vorsitzende hielt fest,
dass der überarbeitete Standard relativ neu sei und dass mehr Zeit
notwendig sei, um einzuschätzen, wie die Anwender ihn anwendeten. Ein
anderes IFRIC-Mitglied stimmte dem nicht zu, da ihrer Meinung nach
bereits Abweichungen in der Praxis existierten, unabhängig davon, ob
Leitlinien in diesem Bereich nur Umsetzungsleitlinien sein würden.
Die IFRIC-Mitglieder erörterten die Frage der möglichen Abweichungen
in der Praxis. Sie kamen zu dem Schluss, dass selbst wenn die Anwender
in der Praxis die Vorschriften aus IAS 23 anwendeten, sie zu
unterschiedlichen Finanzierungskostensätzen gelangen würden.
Nichtsdestotrotz ist die Mehrheit der Mitglieder nicht der Meinung, dass
diese Abweichungen die Vergleichbarkeit von Abschlüssen beeinträchtigen
könnten. Schließlich entschied IFRIC vorläufig, diesen Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen, da die Mitglieder nicht in der Lage seien, zu
einem Schluss in der Frage zu kommen, und keine bedeutenden Abweichungen
in der Praxis erwarteten. Der Stab wurde gebeten, die Agendaentscheidung
entsprechend neu zu formulieren.
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis - Tausch von Fremd- in Eigenkapital (Debt to Equity Swap)
Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er auf die Zunahme der
Einreichungen hinwies, die sich auf das gegenwärtige wirtschaftliche
Umfeld beziehen. Der Sachverhalt bezieht sich auf einen Fall, in dem
eine Unternehmen eigene Eigenkapitalinstrumente herausgibt, um im Rahmen
einer Umstrukturierung Schulden zu erfüllen. Die Fragen, die im Papier
des Stabs aufgeführt waren, gliederten sich in die folgenden vier
Sachverhalte:
| Ist die Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten eine Form
von Gegenleistung?
|
| Ist die erstmalige Bewertung von Eigenkapital im
Zusammenhang mit einem Tausch von Eigenkapital in Fremdkapital
der beizulegende Zeitwert?
|
| Wird dieser beizulegende Zeitwert bestimmt als der
beizulegende Zeitwert der erfüllten Schuld oder des
herausgegebenen Eigenkapitals?
|
| Wird irgendein Gewinn aus Erfüllung der Schuld in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst?
|
Der Stab untersuchte die Sachverhalte und hielt fest, dass seiner
Meinung nach die Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten tatsächlich
eine Form von Gegenleistung ist, und die neu herausgegebenen Aktien
sollten mit dem beizulegenden Zeitwert der erfüllten Schuld bewertet
werden, wobei jegliche Unterschiede zwischen dem Buchwert der erfüllten
finanziellen Schuld und ihres beizulegenden Zeitwerts in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten. Diese Analyse
gründete auf den allgemeinen Prinzipien der IFRS, dass Eigenkapital eine
Restgröße ist und durch die Veränderungen in Vermögenswerten und
Schulden bewertet werden sollte, wie im Rahmenkonzept und in IFRS 2
festgehalten wird, sowie auf Übereinstimmung mit IFRIC 17.
In der alternativen Sichtweise, die in der Einreichung genannt worden
war, wurde auf IAS 32.33 verwiesen, wo es heißt, dass kein Gewinn oder
Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden soll für den
Erwerb, die Veräußerung, die Herausgabe oder die Kündigung von eigenen
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens.
Eine deutliche Mehrheit der IFRIC-Mitglieder stimmte den Ergebnissen
der Untersuchungen des Stabs zu, manche jedoch aus anderen Gründen. Ein
IFRIC-Mitglied sah den Swap als zwei Geschäftsvorfälle an; Änderung
einer Schuld mit nachfolgender Änderung im Eigenkapital für den
beizulegenden Zeitwert; eine andere gründete ihre Analyse auf die
Tatsache, dass Schulden und Eigenkapital grundsätzlich unterschiedliche
Instrumente sind. Nichtsdestotrotz hielten einige IFRIC-Mitglieder fest,
dass nach bestimmten Quellen der Gesamtgeschäftsvorfall als
Eigenkapitaltransaktion angesehen werden kann. In einer weiteren
Wortmeldung wurde ausgesagt, dass dieser Geschäftsvorfall nicht als
Transaktion mit den Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer
angesehen werden könne, das es hauptsächlich eine Transaktion mit den
Kreditgebern sei - auch hier wurde also die vorgeschlagene bilanzielle
Behandlung unterstützt.
Die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder hielt jedoch fest, dass der
beizulegende Zeitwert von Schulden in der Zeit einer Umstrukturierung
schwer festzustellen sein kann. Daher schlugen sie einen den US-GAAP
ähnlichen Ansatz vor, wo der beizulegende Zeitwert der Schuld oder der
beizulegende Zeitwert des emittierten Eigenkapitals als
Bewertungsgrundlage genutzt wird, abhängig davon, was verlässlicher ist
und leichter zu bestimmen.
Nach bedeutender Diskussion hielten die IFRIC-Mitglieder fest, dass,
obwohl sie der Meinung sind, dass die vorgeschlagene Sichtweise die
einzig akzeptable Interpretation nach den gegenwärtigen
IFRS-Vorschriften ist, es einen Bedarf der Klarstellung der Vorschriften
gibt. Nach Beurteilung des Sachverhalts mit Hilfe der Agendakriterien
entschied IFRIC, den Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen und eine
Interpretation des Standards zu entwickeln, um deutlich zu machen, dass
die vorgeschlagene bilanzielle Behandlung die einzige Lösung ist. IFRIC
hielt fest, dass man versuchen wolle, eine solche Interpretation Anfang
2010 herauszugeben. Deshalb bat man den Vorsitzenden, die Möglichkeit
einer Videokonferenz im August zu erwägen, um den Entwurf einer
Interpretation zu erleichtern.