IAS 32 — IFRIC D25 Tausch von Fremd- in Eigenkapital (Debt to Equity Swap) — Auswertung der eingegangenen Stellungnahme

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IFRIC erörterte die Stellungnahmen, die auf den Entwurf IFRIC D25 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente eingegangen sind. Die meisten Anwender stimmten mit dem grundlegenden Merkmal von D25 überein - dass die Herausgabe eines Eigenkaitalinstruments eines Unternehmens als gezahlte Gegenleistung anzusehen ist und dass die Tilgung zum beizulegenden Zeitwert bestimmt werden sollte, wobei jegliche Unterscheide zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und ihres beizulegenden Zeitwerts zum Zeitpunkt der Tilgung erfolgswirksam erfasst wird.

Andererseits lehnten die meisten Anwender die Forderung ab, dass der Tausch von Fremd- in Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert des Eigenkapitals oder dem beizulegenden Zeitwert der Schuld zu bewerten sei, je nachdem was verlässlicher zu bestimmen ist. Die Anwender waren der Meinung, dass eine vorzuziehende Bewertungsgrundlage festgelegt werden sollte, um eine Bewertungsbeliebigkeit in der Praxis zu verhindern. IFRIC kam überein, Leitlinien zu einer vorzuziehenden Bewertungsgrundlage zu entwickeln.

Zwei IFRIC-Mitglieder drückten Bedenken hinsichtlich der Tatsache aus, dass eine vorzuziehende Bewertungsgrundlage nicht die Vielfalt der Situationen widerspiegeln könnte, in denen diese Geschäftsvorfälle auftreten. Dennoch hielten die meisten IFRIC-Mitglieder an ihrer Meinung fest, dass Eigenkapital besser die gezahlte Gegenleistung aus dem Geschäftsvorfall abbilde. Daher entschied IFRIC, dass der beizulegende Zeitwert der herausgegebenen Eigenkapitalinstrumente die vorzuziehende Bewertungsgrundlage sein sollte.

IFRIC kam außerdem überein, dass, wenn ein Tausch von Fremd- in Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert der getilgten Schuld bewertet wird, IAS 39.49 nicht auf die Bewertung anzuwenden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen. IFRIC kam zu diesem Schluss, da man der Meinung war, dass Rückzahlung auf Verlangen nicht Teil der ursprünglichen Vertragsvereinbarungen seien und dass die Vorsorge nicht wesentlich sei (das Unternehmen kann sie nicht auf Verlangen zahlen).

IFRIC kam außerdem überein, dass alle Bewertungen zum Transaktionszeitpunkt erfolgen sollten und dass der Transaktionszeitpunkt unter Hinblick auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse definiert werden solle.

Im Hinblick auf den Anwendungsbereich entschied IFRIC, dass die Interpretation nicht auf solche Tausche von Fremd- in Eigenkapital anzuwenden sein sollte, bei denen die Umwandlungsbedingungen in den ursprünglichen Vertrag der getilgten Schuld aufgenommen worden waren (da es dann keine Änderungen der Vertragsbedingungen gebe). Die Ausnahme vom Anwendungsbereich für Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung war ein strittigerer Punkt. Während einige IFRIC-Mitglieder der Meinung waren, dass Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung aus dem Anwendungsbereich von D25 ausgenommen werden sollten, da sie einen anderen wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen, hielten andere IFRIC-Mitglieder fest, dass ein solcher Ansatz auf Ebene der Berichtseinheit nicht zu rechtfertigen sei (separate Abschlüsse).

Schließlich kam IFRIC überein, dass Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung vom Anwendungsbereich von D25 ausgenommen werden sollen, wenn es einen Hinweis gibt, dass der wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls der eines Eigenkapitalbeitrags ist. In der Grundlage für Schlussfolgerungen wird darauf hingewiesen werden, das Eigenkapitalbeiträge separat bilanziert werden, wenn sie verlässlich bestimmbar sind.

IFRIC entschied außerdem, zusätzliche Leitlinien zu Verfügung zu stellen, wie die Interpretation auf Teiltilgungen anzuwenden sein soll. IFRIC hielt fest, dass in diesem Fall das Unternehmen einschätzen solle, ob ein Teil der geleisteten Gegenleistung sich auf eine Änderung eines Teils der getilgten Schuld bezieht. Wenn das der Fall ist, sollte das Unternehmen die geleistete Gegenleistung zwischen dem Teil der Schuld, der getilgt ist, und dem Teil der Schuld, der weiter besteht, aufteilen. IFRIC entschied, keine weiteren Leitlinien in Bezug auf diese Aufteilung zur Verfügung zu stellen.

IFRIC bestätigte außerdem die Übergangsvorschriften, die in D25 vorgeschlagen worden waren - rückwirkende Anwendung. Des Weiteren soll die Interpretation für Berichtsperioden in Kraft treten, die am oder nach dem 1. April 2010 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Schließlich verabschiedete IFRIC die Beschlussfassung und bat den Board, die Interpretation auf seiner Sitzung im November zu verabschieden.

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