IFRS 1 - Neubewertungsgrundlage für angenommene Anschaffungskosten
IFRIC erörterte die eingegangenen Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 im Hinblick auf ereignisgetriebene
Neubewertungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs, aber vor dem Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode des Unternehmens.
IFRIC diskutierte mehrere spezifische Sachverhalte, die von den Adressaten vorgebracht worden waren. IFRIC bestätigte eine
frühere Boardentscheidung, wonach eine nachträgliche Anpassung der Vergleichsdaten unzulässig sei. Auch wenn einige IFRIC-Mitglieder
eine Sinnhaftigkeit in einer rückwirkenden Anpassung sahen (die Daten seien nützlicher als andere angenommene Anschaffungskosten),
stellte der Stab fest, dass keine neuen Argumente vorgelegt worden seien, die eine Änderung der Entscheidung, welche der Board auf
seiner Sitzung im Juni 2009 getroffen haben, rechtfertigten.
IFRIC stimmte dem Stab zu, dass die Formulierung der Änderung klargestellt werden solle, um den der Änderung zugrundeliegenden
Gedanken besser zu artikulieren.
IFRIC verständigte sich ferner darauf, festzulegen, dass Änderung im Zusammenhang mit ereignisgetriebenen Neubewertungen unmittelbar
in den Gewinnrücklagen erfasst werden sollten (oder einer speziellen Eigenkapitalkategorie).
IFRIC einigte sich zudem darauf, die Übergangsvorschriften zu ändern, um die Absicht des Boards besser wiederzugeben (d.h. bestehenden
IFRS-Bilanzierern, deren Umstrukturierung für eine Privatisierung in der Vergangenheit geschah, jedoch innerhalb des Zeitraums, der durch
den ersten, in Übereinstimmung mit IFRS 1 erstellten IFRS-Abschluss abgedeckt sei, zu gestatten, die vorgeschlagene Änderung rückwirkend
anzuwenden.)
Einige IFRIC-Mitglieder fühlten sich unwohl bei der Abnahme der Stetigkeit und Vergleichbarkeit des Abschlusses. Auf der anderen
Seite verlieh die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder ihrer Ansicht Ausdruck, dass sich IFRS 1 ohnehin auf Ausnahmen gründe, die die erstmalige
Anwendung der IFRS erleichtern sollten.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge zum Abschluss zu bringen.
IAS 27 - Wertminderung von Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Investors
IFRIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 27. Nach kurzer Diskussion beschloss IFRIC,
die Änderungen nicht zu Ende durchzuführen, weil der Vorschlag, Wertminderung auf Anteile an assoziierten Unternehmen auf der
Grundlage von IAS 39/IFRS 9 vorzunehmen, nach der Verabschiedung von IFRS 9, in welcher eine Bewertung aller Eigenkapitalinstrumente
zum beizulegenden Zeitwert vorgeschrieben ist, keinen Sinn mehr ergebe (weil im neuen IFRS 9 keine Bewertung zu Anschaffungskosten
mehr vorgesehen ist). Einige IFRIC-Mitglieder brachten ihre Ansicht zum Ausdruck, dass IAS 36 der sachgerechteste Standard sei, auf
dessen Grundlage eine Wertminderung auf Anteile an assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Investors erfolgen könne. Andere
IFRIC-Mitglieder stimmten dem nicht zu. Angesichts der Notwendigkeit erheblicher Änderungen, weiterer Untersuchungen und Beurteilung
der Konsequenzen bat IFRIC den Stab, den Sachverhalt zu analysieren und weitere Untersuchungen zu einer der nächsten IFRIC-Sitzungen
mit dem Ziel vorzulegen, den Sachverhalt im jährlichen Verbesserungsprozess des kommenden Jahres zu behandeln. Abschließend drückte
eine knappe Mehrheit der IFRIC-Mitglieder im Rahmen einer vorläufigen Probeabstimmung seine Präferenz dafür aus, die neuen Leitlinien
auf den Vorschriften von IAS 36 fußen zu lassen.
Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieser Sachverhalt für den jährlichen Verbesserungsprozess zu breit sei und ihm mit einem
eigenständigen Boardprojekt, das den gesamten Bereich der Bilanzierung im Einzelabschluss umfasse, besser gedient sei.
IFRS 3 - Bemessung nicht beherrschender Anteile
IFRIC erwog die eingegangen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3, mit denen klargestellt würde, dass das
Wahlrecht, die nicht-beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil an den identifizierbaren Nettovermögenswerten des
Beteiligungsunternehmens zu bewerten, nur auf solche Teile der nicht-beherrschenden Anteile anzuwenden sei, die gegenwärtige
Eigentümerinstrumente darstellten und deren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen berechtigten.
Einige IFRIC-Mitglieder glaubten, dass die Änderung breiter angelegt sein sollte; dabei solle nicht nur dieser Sachverhalt,
sondern breitere Erwägung zu nicht-beherrschenden Anteilen, deren Wechselwirkung mit dem Geschäfts- oder Firmenwert, Wertminderungen
sowie gegebenenfalls sogar die Definition von Eigenkapital behandelt werden. Nichtsdestotrotz meinte der Vorsitzende, dass dies eine
eng abgrenzte Änderung sei, die lediglich eine Inkonsistenz klarstellen und nicht alle Bedenken und Auswirkungen behandeln solle,
die IFRS möglicherweise geschaffen habe. Er warnte die IFRIC-Mitglieder vor dem Versuch, alle bekannten Sachverhalte im Zusammenhang
mit IFRS 3 im Rahmen dieser Änderung behandeln zu wollen. Zwei IFRIC-Mitglieder stimmten dieser Einschätzung nicht zu und
unterstützten weiterhin ein breiter angelegtes Projekt, in welchem die größeren Auswirkungen abgehandelt würden.
Nach kurzer Diskussion, in deren Verlauf mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass diese Verbesserung die gegenwärtig Praxis ändern
und weitergehende Folgen haben könne, unterstützte IFRIC schließlich den Vorschlag des Stabs, mit diesen Änderungen fortzufahren.
IFRIC erklärte sich mit den vorgeschlagenen Formulierungen einverstanden, die die Änderung klarer machten, und wies auf mehrere,
weiterhin bestehende Inkonsistenzen zwischen der vorgeschlagenen Grundlage für Schlussfolgerungen und der Änderung selbst hin.
Die Diskussion wurde mit der Identifizierung der Instrumente fortgesetzt, auf welche die Definition der 'gegenwärtigen
Eigentumsinstrumente, die einen proportionalen Anspruch auf das Nettovermögen darstellten' anzuwenden sei.
IFRIC stimmte zu, dass es im Wesentlichen Stammaktien wären, mit einer möglichen Einbeziehung bestimmter Arten an Vorzugsaktien
in einer begrenzten Anzahl von Rechtskreisen.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IFRS 3 - Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 geschah
IFRIC erörterte die zu den Vorschlägen des Boards eingegangenen Stellungnahmen. IFRIC stimmte den Bedenken einiger Adressaten zu,
dass sich die neuen Leitlinien auf die ersetzte Fassung von IFRS 3 (2004) bezöge und erklärte sich bereit, die Leitlinien in den
Übergangsvorschriften dieser Änderung neu abzufassen.
Zur Anwendung verständigte sich IFRIC darauf, dass die vorgeschlagene Änderung mit der Anwendung von IFRS 3 (2008) erfolgen solle.
IFRIC konzedierte, dass vorzeitige Anwender von IFRS 3 (2008), die IAS 39 auf Salden bedingter Gegenleistungen aus früheren
Unternehmenszusammenschlüssen angewendet hätten, die Salden neu darstellten müssen (d.h. zur ursprünglichen Behandlungsweise nach
IFRS 3 (2004) zurückkehren). IFRIC vertrat die Ansicht, dass diese Anforderung zu besserer Vergleichbarkeit führe.
Auf der anderen Seite stimmte eine Mehrheit von IFRIC zu, dass erstmalige Anwender spätere Änderungen dieser Salden gemäß
IAS 39 bilanzieren sollten, falls sie sich auf finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bezögen.
Einige IFRIC-Mitglieder verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass ein solcher Ansatz für erstmalige Anwender überaus beschwerlich
sei; sie waren besorgt, dass IFRIC ein falsches Signal hinsichtlich der vorzeitigen Anwendung neuer Standards senden würde.
Nach kurzer Diskussion empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IFRIC bat den Board zudem um Erwägung, ob es nicht effizienter sei, alle relevanten Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen in
einem Standard zu haben.
IFRS 7 - Angaben zur Art und zum Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten
IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, die Angaben zu Finanzinstrumenten zu verbessern. Ohne größere
Diskussion empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IAS 28 - Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, eine partielle Anwendung der Fair Value Option für die
Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss zuzulassen. Die meisten IFRIC-Mitglieder erklärten sich mit
der Änderung vorbehaltlich redaktioneller Änderungen, mit denen die Änderung in der Grundlage für Schlussfolgerungen besser erläutert
würde, einverstanden.
IFRIC erwog die Stellungnahme eines Adressaten, der meinte, dass eine Folge der Änderung darin bestehen könne, dass eine einprozentige
Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen unter Anwendung der Equity-Methode bilanziert würde (und die verbleibenden 29% unter
Nutzung der Fair-Value-Ausnahme). IFRIC stellte fest, dass dies die Folge des zur Anwendung gelangenden Modells sei (gemischte
Bilanzierung). Mehrere IFRIC-Mitglieder hinterfragten den wirtschaftlichen Sinn und die Nützlichkeit einer derartigen Bilanzierung. Dessen
ungeachtet wurde kein andersartiger Vorschlag unterbreitet, wie man diesen Sachverhalt lösen könne.
IFRIC diskutierte knapp die Einheitlichkeit dieses Vorschlags mit den Vorschriften in IFRS 5 und einigte sich darauf, dass
IFRS 5 einem anderen Ziel diene.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IFRIC erörterte zudem eine mögliche Änderung von IAS 31 (weil eine ähnliche Vorschrift derzeit bei Joint Ventures zur Anwendung
gelange). Der Fachliche Direktor erläuterte, dass man eine Veröffentlichung des neuen Standards zu Joint Ventures für März plane, so
dass eine Änderung an IAS 31 nicht praktikabel sei (weil man sie in jedem Fall neu zur Diskussion stellen müsste). Der Stab würde
die Vorschriften des neuen Standards und diese Änderung an IAS 28 untersuchen und dann analysieren, wie eine ähnliche Vorschrift in
die Vorschriften des neuen Standards zu Joint Ventures eingearbeitet werden könne.
IAS 34 - Bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle
IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, IAS 34 dahingehend zu ändern, dass das Angabeprinzip
betont und weitere Leitlinien hinzugefügt würden.
IFRIC erklärte sich prinzipiell mit den Änderungen unter dem Vorbehalt einverstanden, dass die verwendete Terminologie klargestellt
und speziell ausgeführt wird, welche Angabeerfordernisse vorgeschrieben seien (d.h. was genau das Prinzip ist und welche allgemeinen
und spezifischen Ereignisse angegeben werden sollten).
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
Verbleibende Sachverhalte aus dem Standardentwurf jährlicher Verbesserungen vom August 2008
Infolge der Veröffentlichung von IFRS 9 durch den Board entfernte IFRIC formell die zwei verbleibenden Sachverhalte vom Projekt
jährlicher Verbesserungen, die im Standardentwurf vom August 2008 enthalten waren ('Anwendung der Fair Value Option' und 'Abspaltung
eines eingebetteten Fremdwährungsderivats).