IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Ausübungsbedingungen

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IFRIC wurde daran erinnert, dass man im Mai 2009 eine Anfrage erhalten habe, in der eine Klarstellung der Definition von Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen erbeten wurde. Die Fragen, bei denen IFRIC insbesondere um Klarstellung gebeten wurde, waren:

Muss zwischen einem Erfolgsziel und der Leistung eines einzelnen Arbeitnehmers eine unmittelbare Beziehung bestehen, damit diese Bedingung zu einer Ausübungsbedingung wird?

Spielt es bei der Feststellung, ob ein Ziel als Ausübungsbedingung qualifiziert, eine Rolle, ob der festgelegte Leistungszeitraum kürzer oder länger als der Zeitraum ist, über den das Leistungsziel erreicht werden soll?

Mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass sie mit der Untersuchung des Stabs zu den Fragen nicht einverstanden seien und es Hinweise gebe, dass die Praxis uneinheitlich sei und entsprechend die Notwendigkeit nach Leitlinien zu der sachgerechten Bilanzierungsweise bestünde.

Ein Mitglied fragte, was der sinnvollste und sachgerechteste Weg sei, auf dem man sich mit dem Sachverhalt befassen würde: im Wege einer jährliche Verbesserung oder mittels IFRIC-Interpretation. Der Stab erläuterte, dass grundsätzlich die folgenden drei Alternativen für die Behandlung des Sachverhalts bestünden:

als IFRIC-Interpretation. Eine endgültige Interpretation kann höchstwahrscheinlich innerhalb der nächsten 12 Monate herausgegeben werden;

als Teil des Projekts jährlicher Verbesserungen. Das wahrscheinlichste Ergebnis dieser Alternativ wäre die Herausgabe eines Standardentwurfs im August 2010, wobei der endgültige Standard im April 2011 veröffentlicht würde;

als eigenständige Änderung von IFRS 2. Diese Alternative erfordert die Erlaubnis seitens des Boards, dass IFRIC die Änderung vornimmt, wobei der Zeitplan ähnlich dem einer IFRIC-Interpretation sein dürfte.

Ein Mitglied fragte, warum dieser Sachverhalt aufgegriffen werden soll, während andere IFRS-2-Sachverhalte als IFRIC-Projekte abgelehnt wurden. Ein anderes IFRIC-Mitglied entgegnete, dass, auch wenn er eine ähnliche Frage habe stellen wollen, die Begründung die sei, dass dieser Sachverhalt einer jüngst erfolgten Änderung an IFRS 2 entstamme und IFRIC die Möglichkeit habe, die Uneinheitlichkeit in der Praxis zu begrenzen, bevor sie eingebettet werde.

Es wurde vorgeschlagen, dass, sollte dieser Sachverhalt als eigenständige Änderung an IFRS 2 behandelt werden, der Anwendungsbereich des Projekts nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt werden, sondern auch andere Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 2 behandeln solle. Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieses Vorgehen nicht dazu führe, dass der Sachverhalt zügig gelöst werde und dass eine umfassende Überprüfung von IFRS 2 dem IASB überlassen bleiben solle.

IFRIC verständigte sich darauf, den Sachverhalt seinem Arbeitsprogramm im Wege einer IFRIC-Interpretation hinzuzufügen.

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