Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

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IFRS 8 Geschäftssegmente und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten - Übergangsvorschriften für die Änderung von IFRS 8

IFRIC erörterte eine Bitte, die sachgerechte Bilanzierungsweise für Unterschiede zu erwägen, die sich aus der Anwendung von IFRS 8 ergeben könnten. Die Diskussion drehte sich insbesondere um den Punkt, ob die inkrementelle Wertberichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts (die in früheren Jahren zu erfassen gewesen wäre, falls man Zahlungsmittel generierende Einheiten nach IFRS 8 und nicht nach IAS 14 abgegrenzt hätte), die man infolge der rückwirkenden Anwendung von IFRS 8 festgestellt hätte, als Anpassung von Vorjahren oder als Ereignis der laufenden Periode darzustellen sei.

IFRIC erwog zunächst den Umstand, dass sich der Sachverhalt auf ein einmaliges Ereignis im Zusammenhang mit der Anwendung von IFRS 8 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, bezieht und folglich jegliche Leitlinien nicht rechtzeitig zum Jahresende 2009 bereitgestellt werden könnten. Aufgrund dieser zeitlichen Erwägungen entschied IFRIC, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.

In der sich anschließenden Diskussion wurden mehrere Argumente zur Unterstützung beider Sichtweisen, ob eine Anpassung im Wege einer Anpassung der Vorjahre oder über das laufende Ergebnis erfolgen solle, vorgelegt. Auf der einen Seite argumentierten die Befürworter einer Anpassung der aktuellen Periode, dass IFRS 8 lediglich ein Angabestandard und es folglich nicht sachgerecht sei, die Bemessung des Geschäfts- oder Firmenwerts in Vorjahren aufgrund von Änderungen bei Ausweis und Angaben zu ändern. Auf der anderen Seite argumentierten die Befürworter einer Anpassung von Vorjahren, dass die Anwendung von IFRS 8 eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darstelle und dementsprechend rückwirkend zu erfolgen habe. Ferner argumentierten sie, dass sich diese Anpassung auf eine Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts in früheren Jahren beziehe, die auf Aggregationskriterien zurückginge, die nicht mehr bestünden. Angesichts der unterschiedlichen Sichtweisen brachte IFRIC in der vorläufigen Agendaentscheidung keine Präferenz für eine einzige Sichtweise zum Ausdruck.

IFRIC diskutierte kurz die Vorzüge der Entwicklung einer Interpretation für 2010, um eine Vergleichbarkeit der Vorjahresangaben für Geschäftsjahre zum 31.12.2010 zu erreichen. Dieser Gedanke erhielt keine große Unterstützung. Die meisten IFRIC-Mitglieder meinten, dass die komplizierte Übergangsregelung schwierig sein und in der Praxis über einen begrenzten Zeitraum zu einer uneinheitlichen Handhabung führen könne. Diese Komplexität sollte aber durch die Vorteile einer besseren Rechnungslegung infolge der Anwendung eines neuen Standards mehr als ausgeglichen werden.

IAS 21 Die Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse - Bestimmung der funktionalen Währung einer Investmentholdinggesellschaft

IFRIC diskutierte die Bitte um Leitlinien zur Bestimmung der funktionalen Währung einer Investmentholdinggesellschaft und insbesondere des Sachverhalts, ob das zugrundeliegende wirtschaftliche Umfeld der Tochterunternehmen bei der Bestimmung der funktionalen Währung im Einzelabschluss der Investmentholdinggesellschaft erwogen werden sollte.

Ohne größere Diskussion verständigte sich IFRIC darauf, dass die Bestimmung der funktionalen Währung eines jedes Unternehmens Ermessen erfordere und auf Grundlage sämtlicher Fakten und Umstände erfolge.

IFRIC kam zu dem Schluss, dass jede Form von Leitlinie, die man zur Verfügung stellen könne, der Art nach lediglich Leitlinien für die Umsetzung sei; folglich entschloss man sich, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.

Im Weiteren drehte sich die Diskussion um die Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung, bei der mehrere IFRIC-Mitglieder betonten, dass es kein 'Konzept einer funktionalen Währung im Konzern' gebe.

IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis - Klassifizierung von Instrumenten als Eigen-/Fremdkapital, die eine Verpflichtung zur Lieferung von Barmitteln im Ermessen der Anteilseigner vorsehen

IFRIC erörterte den Sachverhalte, ob Vorzugsaktien als Fremd- oder Eigenkapital klassifiziert werden sollten, wenn ein Unternehmen eine vertragliche Verpflichtung zur Abführung von Barmitteln an den Halter im Ermessen der Anteilseigner des Emittenten besitzt.

IFRIC erwog mehrere Situationen, in denen Vorzugsaktien mit Ausstattungsbedingungen ausgegeben wurden, die eine Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument gemäß IAS 32 erforderten - vor Erwägung des Ermessens der Anteilseigner.

IFRIC stimmte der Untersuchung des Stabs zu, in der Sachverhalte umfangreicher erwogen wurden, einschließlich der Unterscheidung zwischen des Berichtsunternehmen und dessen Anteilseignern, dem Ausmaß, in welchem das Berichtsunternehmen die Tätigkeit seiner Eigner beherrschen könne, sowie frühere Erörterungen von IFRIC zu ähnlichen Sachverhalten.

Eingedenk der Existenz des Projekts "Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital" des Boards verständigte sich IFRIC darauf, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass sich die Antworten auf diese Frage aus dem vorstehenden Projekt, dem Projekt zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung sowie dem Abschnitt zur Berichtseinheit im Rahmenkonzept ergäben. IFRIC stellte fest, dass es möglich sei, dass dieser spezielle Sachverhalt nicht unmittelbar in dem Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital behandelt würde. Angesichts der Tatsache, dass man Ausgestaltung und Bedingungen der Anfrage möglicherweise ändern würde, bat IFRIC den Stab, diesen speziellen Sachverhalt im Rahmen der Projekte zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sowie zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung zu erwägen.

Dementsprechend verständigte sich IFRIC darauf, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Bilanzierung von Herstellungskosten, die Teil selbst erstellten Vermögens sind, zum Zeitpunkt des Übergangs

IFRIC erörterte eine Bitte um Zurverfügungstellung von Leitlinien, ob eine rückwirkende Anpassung für Vermögenswerte erforderlich sei, die gemäß den bisher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst würden, um die geänderten Kosten widerzuspiegeln, die für eine Aktivierung in Übereinstimmung mit den vom Unternehmen nach IFRS gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in einer Situation in Frage kommen, in der ein Unternehmen zuvor Kosten aktiviert hat, seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für diese Kosten aber im Übergang auf die IFRS geändert hat.

Zu Beginn der Diskussion schienen die meisten Mitglieder anzudeuten, dass sie eine rückwirkende Anpassung bevorzugten, da IFRS 1 keine spezielle Ausnahme für diese Situationen vorsähe und es sich um eine allgemeine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden handele, die gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden sei (statt sie als Schätzungsänderung zu bilanzieren).

Hinsichtlich der Anwendung im speziellen Fall im Hinblick auf IAS 19 meinten die meisten IFRIC-Mitglieder gleichwohl, dass die Aktivierung von Kosten bei einem Wechsel von einem nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angewendeten 'Korridor'-Ansatz, bei dem einige versicherungsmathematische Gewinne und Verluste erfolgswirksam erfasst werden, auf eine Methode, bei der alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste in der Periode ihres Anfalls im sonstigen Gesamtergebnis erfasst würden, gemäß IAS 2 oder IAS 11 zu erfolgen habe, ungeachtet der Tatsache, ob sie erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfasst worden seien. Diese IFRIC-Mitglieder waren der Ansicht, dass, falls die Bedingungen für eine Aktivierung erfüllt seien und das Unternehmen die speziellen Kosten, die sich um direkte Kosten bezögen, identifizieren könne (z.B. der Teil der versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste, der sich auf direkte Personalkosten bezieht), diese in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögenswerte einbezogen werden könnten, selbst wenn sie im sonstigen Gesamtergebnis und nicht erfolgswirksam erfasst worden seien.

IFRIC verständigte sich darauf, dass der Stab den Sachverhalt der Aktivierung von Kosten, die außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst worden seien, untersuchen und weitere Analysen für die Sitzung im März 2010 zur Verfügung stellen solle. Die IFRIC-Mitglieder verständigten sich darauf, dass sie auch die praktischen Erfahrungen mit einer derartigen Bilanzierung und jegliche Uneinheitlichkeit, die in der Praxis existiere, untersuchen würden. Der Vorsitzende blieb besorgt, dass eine derartige Bilanzierung zu unangemessener Komplexität führen würde (die Identifikation der Teile, die ins sonstige Gesamtergebnis gegangen seien), dass der Sachverhalt aber wegen der möglichen stärkeren Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses vernünftig untersucht werden solle.

IFRIC verständigte sich darauf, den Sachverhalt auf Grundlage der weiteren Untersuchungen auf seiner Sitzung im März 2010 erneut zu erörtern.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit volumetrischer Optionalität

IFRIC erörterte den Sachverhalt erneut, der bereits auf der Novembersitzung von IFRIC diskutiert worden war. Der Stab meinte, dass man auf Grundlage der zusätzlich durchgeführten Befragungen eine weit verbreitete unterschiedliche Anwendung in der Praxis vorherrsche, die nicht allein auf den Energiesektor beschränkt sei.

Dessen ungeachtet stellte der Stab fest, dass der IASB sich darauf verständigt habe, den Anwendungsbereich von IAS 39 zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen seines Projekts zur Ablösung von IAS 39 und dem Abschluss von IFRS 9 neu abzuwägen. Das Finanzinstrumenteteam hat diesen Sachverhalt bereits im Zusammenhang mit Phase 3 von IFRS 9 erwogen (Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen). Da der Board IFRS 9 ändern und Änderungen am Anwendungsbereich von IAS 39 und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Kürze erwägen wird (Der Abschluss von IFRS 9 wird 2010 erwartet), bat der Stab IFRIC, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, da er durch den Board behandelt würde. Dem stimmte IFRIC zu.

IFRIC erklärte sich formell mit dem Vorschlag des Stabs einverstanden, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

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