Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

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IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Bilanzierung von Kosten, die Teil selbsterstellter Vermögenswerte sind, beim Übergang

Das IFRSIC setzte seine Erörterungen bezüglich dieses Sachverhalts aus der Januarsitzung 2010 fort. Auf Grundlage der Rückmeldungen, die der Stab erhalten hatte, sei dieser Sachverhalt in der Praxis nicht sehr verbreitet.

Das IFRSIC erörterte kurz die Möglichkeit der Aktivierung von Kosten, die im OCI erfasst worden sind. Auf Basis der vorläufigen Untersuchung stimmten die meisten Mitglieder zu, dass die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Hinblick auf die Erfassung von Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis nicht maßgeblich für Entscheidung sein sollte, ob eine Aktivierung vorgenommen werden sollte. Dessen ungeachtet meinten die meisten IFRSIC- Mitglieder, dass andere praktische Schwierigkeit Unternehmen davon abhalten würden, eine Aktivierung von Posten vorzunehmen, die im OCI erfasst worden seien.

Ein Komitee-Mitglied meinte, dass der Sachverhalt in Nordamerika im Hinblick auf Pensionskosten verbreiteter sei, und brachte seine Präferenz für weitere ausdrückliche Leitlinien zum Ausdruck. Nichtsdestotrotz gab er zu, dass der Sachverhalt komplexer sei, weil Pensionskosten zur Gänze angesetzt würden und nicht nach Komponenten. Andere IFRSIC-Mitglieder meinten, dass die Wesentlichkeit des Sachverhalts ebenfalls in die Erwägung einfließen sollte.

Schlussendlich entschied das IFRSIC, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, weil man keine verbreitete unterschiedliche Handhabung in der Praxis erwarte.

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche - Wertaufholung bei Wertberichtigungen in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert

Das IFRSIC erörterte die Bitte, die Notwendigkeit zusätzlicher Leitlinien zum Ansatz von Wertaufholungen bei Wertminderungen einer Veräußerungsgruppe zu erwägen, die auf den Geschäfts- oder Firmenwert entfallen. Insbesondere ging es bei der Diskussion um Unterschiede zwischen den Vorschriften von IFRS 5 und IAS 36 sowie um die Frage, ob eine Veräußerungsgruppe als einzelner Vermögenswert oder lediglich als Gruppe einzelner Vermögenswerte und Schulden behandelt werden soll.

Die Mitglieder des Komitees hatten unterschiedliche Auffassungen dazu. Einige bevorzugten die Sichtweise, dass eine Wertminderung nicht aufgeholt werden sollte, da diese Antwort im Einklang mit dem Rest der Literatur (IAS 36) sowie mit der Antwort nach US-GAAP stünde. Andere IFRSIC-Mitglieder meinten auf der anderen Seite, dass die Aufholung von Wertminderungen erfasst werden sollte, weil die Veräußerungsgruppe einen Vermögenswert darstelle und sich die Leitlinien in IAS 36 mehr auf die Zuordnung statt auf die Erfassung von Wertaufholungen bezögen.

Ein IFRSIC-Mitglied meinte auch, dass es bedeutende Unterschiede zwischen US-GAAP im Anwendungsbereich von IFRS 5 und den maßgeblichen Kodifizierungsleitlinien gebe und ein Vergleich mit der Antwort nach US-GAAP folglich nicht relevant für die Festlegung der richtigen Bilanzierung sei.

Ein weiteres IFRSIC-Mitglied brachte ihre Sorge hinsichtlich der Anwendung widersprüchlicher Leitlinien im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zum Ausdruck. Ihrer Meinung nach könnten diese unklaren Vorschriften zu Missbrauch führen.

Andere Mitglieder meinten, dass IFRS 5 in sich unstimmig sei und insgesamt einer Prüfung unterzogen werden müsse. Darüber hinaus sei der Sachverhalt ihrer Meinung nach zu bedeutend für eine Interpretation oder den Prozess jährlicher Verbesserungen. Schlussendlich verständigten sich die IFRSIC-Mitglieder auf diese Begründung, entschieden, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und dem Board angesichts mehrerer Eingaben zu IFRS 5 zu empfehlen, eine vollständige Überprüfung von IFRS 5 nach dessen Einführung durchzuführen.

IAS 12 Ertragsteuern - Steuereffekt von Ausschüttungen an die Eigenkapitalgeber

Das IFRSIC erhielt eine Bitte um Klarstellung bei einem Konflikt zwischen IAS 12 Ertragsteuern und IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis im Hinblick auf die Bilanzierung von Ertragsteuerkonsequenzen aus Ausschüttungen an die Halter von Eigenkapitalinstrumenten.

Der Widerspruch resultiert aus IAS 12, nach welchem die Erfassung von ertragsteuerlichen Konsequenzen aus Dividenden grundsätzlich erfolgswirksam vorgeschrieben ist, während IAS 32 die Sollbuchung einer Ausschüttung unmittelbar im Eigenkapital vorschreibt, abzüglich jedweder Ertragsteuervorteile. Im Rahmen des Standardentwurfs zu Ertragsteuern im März 2009 hatte der Board eine Änderung an IAS 32 vorgeschlagen, um den Sachverhalt zu heilen; allerdings wird dieser Vorschlag in dem eng abgegrenzten Projekt des Boards zu IAS 12 nicht weiterverfolgt.

Obwohl die IFRSIC-Mitglieder dem Vorschlag der Änderung an IAS 32, die Bilanzierung von Ertragsteuern in Übereinstimmung mit IAS 12 zu fordern, im Rahmen des Projekts jährlicher Verbesserungen zustimmten, gab es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Formulierung der Grundlage für Schlussfolgerungen, die der Änderung beiliegen. Einige Mitglieder waren besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung die Behandlung von Ertragsteuern im Zusammenhang mit jeglichen Ausschüttungen ändern würde. Ein anderes Mitglied wandte sich gegen die vorgeschlagene rückwirkende Anwendung der Änderung, weil die Ermittlung sehr schwierig sein könne.

Nach kurzer Diskussion des Sachverhalts verständigte sich das IFRSIC auf den Vorschlag der Änderung an IAS 32 und IFRIC 2, wonach Bilanzierer für die ertragsteuerlichen Konsequenzen auf IAS 12 verwiesen würden, im Rahmen des Entwurfs zu den jährlichen Verbesserungen, der im Verlauf des Jahres herausgegeben wird. Man kam ferner überein, eine rückwirkende Anwendung in Übereinstimmung mit den üblichen Übergangsvorschriften vorzuschlagen, jedoch eine spezielle Frage zur praktischen Anwendbarkeit der rückwirkenden Anwendung im Entwurf aufzunehmen.

IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Vergleichsinformationen

Dem IFRSIC wurden unterschiedliche Ansichten zu den Vorschriften über Vergleichsinformationen zur Kenntnis gebracht, wenn ein Unternehmen über die Mindestanforderungen zu Vergleichsinformationen nach IAS 1 hinausgehend Einzelabschlüsse zur Verfügung stellt.

Das IFRSIC wurde gebeten zu erörtern, ob die Darstellung eines oder mehrere Abschlussbestandteile - namentlich der Gesamtergebnisrechnung - im Rahmen der Befolgung regulatorischer Anforderungen die Notwendigkeit nach sich zieht, alle Abschlussbestandteile für diese Vergleichsperiode zur Verfügung zu stellen.

Alle Mitglieder drückten ihre Unterstützung für die Auffassung aus, dass lediglich die Mindestvergleichsperioden für einen vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen erforderlich sei. Falls sich somit ein Unternehmen entscheidet, einen Abschlussbestandteil für eine Vergleichsperiode über die Mindestvorschriften hinaus anzugeben, ist die einzige Vorschrift in den IFRS, dass er in Übereinstimmung mit den speziellen Vorschriften für diesen individuellen Abschlussbestandteil erstellt werden muss.

Das IFRSIC wurde sodann gefragt, was, falls ein zusätzlicher ausgewählter vergleichender Abschlussbestandteil vorgelegt wird und ein Unternehmen eine dritte Vermögensaufstellung (in Übereinstimmung nach IAS 1.10f) erstellen muss, der sachgerechte Zeitpunkt für diesen Abschlussbestandteil sei. Beispielhaft wurde der Fall untersucht, bei dem ein Unternehmen im Rahmen seines Abschlusses für 2009 gemäß IAS 1 mindestens den Vergleichsabschluss für 2008 erstellen muss. Wenn ein Unternehmen dann eine Gesamtergebnisrechnung für 2007 vorlegt, wäre das Datum der Eröffnungsbilanz dann der 1. Januar 2008 oder der 1. Januar 2007?

Daneben wurde das IFRSIC gefragt, ob die Darstellung einer Gesamtergebnisrechnung für 2007 aus regulatorischen Gründen das Unternehmen zur Erstellung von vier Vermögensaufstellungen zwingen würde, d.h. zum 31. Dezember 2009, 2008 und 2007 sowie zum 1. Januar 2007?

Die Mehrheit der IFRSIC-Mitglieder stimmte zu, dass der 'Beginn der frühesten Vergleichsperiode' im Zusammenhang mit den Mindestanforderungen in den IFRS zu lesen sei. Daher wäre der Beginn der frühesten Vergleichsperiode im vorstehenden Beispiel der 1. Januar 2008, ohne dass es eine Aufstellung über die Vermögenslage für Anfang oder Ende 2007 gäbe.

Das IFRSIC meinte, dass der Board den Sachverhalt auf seiner Sondersitzung am 11. März besprechen werde und dass dazu keine Beschlüsse solange gefasst werden könnten, bis der Board den Sachverhalt erörtert hätte. Das Thema wird in Maisitzung des Komitees erneut aufgegriffen werden.

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