Jährliche Verbesserungen – Zyklus 2009-2011

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Feste Zeitpunkte (IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards)

Das IFRSIC erörterte eine Ausnahme, die in IFRS 1 hinsichtlich der vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden nach IAS 39 für Geschäftsvorfälle vor dem 1. Januar 2004 gewährt.

Ein Mitglied des IFRSIC stimmte dem Stab zu, dass die Ausnahme in den Standard wegen des Datums des Inkrafttretens von IAS 39 eingeführt worden war und ursprünglich nicht als eigenständige Ausnahme in IFRS 1 gedacht war. Daher hielt sie fest, dass eine jede solche Ausnahme die Einheitlichkeit der Übergangsbilanz gefährden würde.

Andere Mitglieder des IFRSIC stimmten dem nicht zu. Ihrer Ansicht nach wäre die Ausdehnung der Aufnahme beispielsweise auf das Datum, das ein Jahr vor dem Übergangsdatum liegt, eine praxisgerechte Auslegung ähnlich der, die für Europa 2005 galt. Das würde gleichzeitig möglichen Missbrauch verhindern. Einige Mitglieder des IFRSIC stimmten konzeptionell zu, dass die Ausnahme falsch sei, aber sie hielten fest, dass in der Praxis ihre Streichung eine große Belastung für erstmalige Anwender darstellen würde, und IFRS 1 sei entwickelt worden, um den Übergang zu erleichtern.

Ein IFRSIC-Mitglied fragte, ob die Ausnahme überhaupt gebraucht würde und was die Auswirkungen wären, wenn diese Ausnahme rückgängig gemacht würde. Ein anderes IFRSIC-Mitglied schlug einen anderen Ansatz vor, bei dem nur Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Übergangs angesetzt würden.

Verschiedene IFRSIC-Mitglieder fragten besorgt, wie die Ergebnisse unter den neuen Ausbuchungsleitlinien aussehen würden, weil eine solche Änderung nur für Unternehmen gelten würden, die nicht die neuen Leitlinien anwenden (also für einen Zwischenperiode von zwei bis drei Jahren).

Schließlich kam das IFRSIC zum dem Schluss, dass weitere Untersuchungen zu dem Thema geboten seien, und der Stab wurde gebeten, Kontakt mit dem Projektteam zu Ausbuchungen aufzunehmen. Darüber hinaus vereinbarte das IFRSIC, Rücksprache mit den nationalen Standardsetzern hinsichtlich der Unterschiede zu den nationalen Rechnungslegungsstandards und zu den praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Ausnahme zu nehmen.

Bilanzierung bedingter Gegenleistungen, die vor dem Anwendungszeitpunkt von IFRS 3(R) für erstmalige Anwender auftraten (IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse)

Das IFRSIC erörterte eine mögliche Änderung an IFRS 3, um die bilanzielle Behandlung von bedingten Gegenleistungen für einen Unternehmenszusammenschluss klarzustellen, der vor dem Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) für erstmalige Anwender lag.

Ohne viel Diskussion kam das IFRSIC überein, keine zusätzlichen Erleichterungen für erstmalige Anwender in dieser Hinsicht zu schaffen, da dies gegen die Prinzipien von IFRS 3 (2008) gehen würde. DAS IFRSIC kam überein, dass die gegenwärtige bilanzielle Behandlung (jegliche ausstehende bedingte Gegenleistung zum Übergangszeitpunkt ist ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Schuld, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird mit einer entsprechenden Anpassung der Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz) keine rückblickenden Erkenntnisse braucht.

Daher entschied das IFRSIC, diesen Sachverhalt im jährlichen Verbesserungsprojekt nicht weiter zu verfolgen.

Festlegung des Anwendungsbereichs (IFRS 8 Geschäftssegmente)

Das IFRSIC erörterte eine mögliche Klarstellung der Anwendbarkeit von IFRS 8 auf Unternehmen, die Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente öffentlich herausgeben, aber diese Instrumente werden nicht auf einem "öffentlichen Markt" gehandelt.

In einer kurzen Diskussion stimmten die meisten IFRSIC-Mitglieder zu, dass die gegenwärtigen Vorschriften in IFRS 8 zum Anwendungsbereich klar sind und richtig verstanden werde und dass es daher zu wenig Abweichungen in der Praxis kommt. Des Weiteren kamen sie überein, dass eine mögliche Ausweitung der Anwendbarkeit von IFRS 8 auf Unternehmen mit öffentlicher Rechenschaftspflicht außerhalb des Umfangs des jährlichen Verbesserungsprojekts liegt und vom Board im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 adressiert werden solle. Diese Schlussfolgerungen wurden auch von der Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 8 gestützt, in denen es heißt, dass der Board eine erneute Erörterung des Anwendungsbereichs von IFRS 8 mit Ausdehnung auf andere Unternehmen beabsichtigt, wenn der KMU-Standard abgeschlossen ist.

Recycling von Währungsumrechnungsrücklage bei Geschäftsvorfällen nach IAS 27 (IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse)

Das IFRSIC hielt eine erste Diskussion dazu ab, ob die separate Fremdwährungsrücklage im Eigenkapital in Beug auf auf die Rückumrechnung des Nettovermögens einer Nettoinvestition eines Anleger in eine Tochtergesellschaft recyclet werden soll, und, wenn dies der Fall ist, wann ein solches Recycling sachgerecht ist. Die Diskussion drehte sich schwerpunktmäßig um die Frage, ob das Recycling für Geschäftsvorfälle gelte solle, bei denen eine Reduzierung in der anteiligen (relativen) Eigenkapitaleigentümerschaft in einem ausländischen Geschäftsbetrieb oder im absoluten Anteil (beispielsweise anteilige Rückzahlung von Kapital an alle Eigenkapitalhalter) vorliegt.

Ein IFRSIC-Mitglied hielt fest , dass es zwei miteinander in Verbindung stehende Sachverhalte gebe: Was ist der Abgang oder der Teilabgang, und was sind die Prinzipien, die mit dem Recycling in Verbindung stehen, das aus dem Abgang oder dem Teilabgang entsteht. Seiner Meinung nach ist dies ein großes Thema, das wohl nicht im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekt erörtert werden sollte sondern in Form einer Interpretation.

Ein IFRSIC-Mitglied stimmte dem zu und hielt fest, dass die gegenwärtige parktische Anwendung der Leitlinien das Recycling auf Fälle begrenzen würde, in denen der Investor aktiv an der Transaktion teilnimmt (es würde also kein Recycling der Währungsumrechnungsrücklage geben, wenn es sich um einen angenommenen Abgang handele, wenn also der Anteil des Investors durch eine Transaktion verwässert würde, an der er nicht aktiv teilnimmt).

Verschiedene IFRSIC-Mitglieder drückte ihre konzeptionelle Bevorzugung der Sichtweise des absoluten Anteils aus, aber einige von ihnen gaben Unbehagen zu erkennen, eine Interpretation zu entwickeln, die sich auf Recycling bezieht, da dies ein Konzept ist, das der Board nicht unterstützt. Darauf gab ein anderes IFRSIC-Mitglied zu bedenken, dass eine Interpretation in Bezug auf das Recycling der Währungsumrechnungsrücklage notwendig sein könnte, eben weil der Board sich des Themas Recycling im Rahmen des Projekts zu Darstellung des Abschlusses nicht angenommen habe.

Einige andere IFRSIC-Mitglieder andererseits hielten fest, dass der Sachverhalt zu umfassend sein könnte für eine Interpretation.

Das IFRSIC fällte keine Entscheidung und wird diesen Sachverhalt auf der IFRSIC-Sitzung im Mai weiter erörtern.

Darstellung von Anlagen in Altersversorgungspläne (IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen)

Das IFRSIC erörterte eine Klarstellung der Darstellung von Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Planvermögen, da nach Meinung einiger Anwender eine mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS 26 (Darstellung dieser Änderungen in der Veränderungsrechnung im Nettovermögen, die für Leistungen zur Verfügung stehen) und IAS 39 (Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis in Abhängigkeit der Klassifizierung der Vermögenswerte) vorliegt.

DAS IFRSIC kam zu dem Schluss, dass die Leitlinien eindeutig sind und dass in IAS 26 vollständige Leitlinien zum Ansatz, zur Bewertung, zur Darstellung und zu den Angaben von Planvermögen im Abschluss von Altersversorgungsplänen vorhanden sind. Daher wäre eine Klassifizierung dieser Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IAS 39 nicht sachgerecht.

Das IFRSIC lehnte jegliche umfassende Ausnahme vom Anwendungsbereich für diese Vermögenswerte von IAS 39/IAS 32 oder IFRS 7 ab, da es der Meinung ist, dass einige der Leitlinien, die nicht im Konflikt mit den Vorschriften von IAS 26 stehen, diese ergänzen und nützlich sind (beispielweise Bewertung zum beizulegenden Zeitwert).

Das IFRSIC entschied daher, diesen Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts nicht weiter zu erörtern und eine Agendaentscheidung zu veröffentlichen, in der erläutert wird, warum dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen wurde.

Stetigkeit bei der Angabe des Bruttosegmentvermögens (IFRS 8 und IAS 34)

Das IFRSIC erörterte einen möglichen Konflikt zwischen IFRS 8 und IAS 34. Einige Adressaten lesen die Vorschrift in IAS 34 so, dass eine Zahl für das Segmentvermögen im Zwischenabschluss selbst dann angegeben werden muss, wenn dieser Betrag dem leitenden operativ tätigen Entscheidungsträger nicht zugänglich gemacht wird.

Die Mitglieder des IFRSIC stimmten dieser Auslegung der Vorschriften von IAS 34 nicht zu und meinten, dass IAS 34 eine Aktualisierung des Jahresabschlusses darstellen soll. Sie argumentierten, dass, wenn im Jahresabschluss keine Zahl für das Bruttosegmentvermögen angegeben wird, im Zwischenabschluss keine Aktualisierung erforderlich sei. Dessen ungeachtet stimmte das IFRSIC zu, dass die Formulierung in IAS 34 diesbezüglich klargestellt werden könnte. Zudem verständigte sich das Komitee darauf, die Vorschriften in IAS 34 klarzustellen, wonach eine Aktualisierung des Bruttovermögens im Zwischenabschluss nur für die Segmente zu fordern sei, bei denen sich die Zahl für das Bruttovermögen seit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses geändert habe (und nicht für alle Segmente).

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