Feste Zeitpunkte (IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards)
Das IFRSIC erörterte eine Ausnahme, die in IFRS 1 hinsichtlich
der vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Schulden nach IAS 39 für Geschäftsvorfälle vor dem 1. Januar 2004
gewährt.
Ein Mitglied des IFRSIC stimmte dem Stab zu, dass die Ausnahme in
den Standard wegen des Datums des Inkrafttretens von IAS 39
eingeführt worden war und ursprünglich nicht als eigenständige
Ausnahme in IFRS 1 gedacht war. Daher hielt sie fest, dass eine jede
solche Ausnahme die Einheitlichkeit der Übergangsbilanz gefährden
würde.
Andere Mitglieder des IFRSIC stimmten dem nicht zu. Ihrer Ansicht
nach wäre die Ausdehnung der Aufnahme beispielsweise auf das Datum,
das ein Jahr vor dem Übergangsdatum liegt, eine praxisgerechte
Auslegung ähnlich der, die für Europa 2005 galt. Das würde
gleichzeitig möglichen Missbrauch verhindern. Einige Mitglieder des
IFRSIC stimmten konzeptionell zu, dass die Ausnahme falsch sei, aber
sie hielten fest, dass in der Praxis ihre Streichung eine große
Belastung für erstmalige Anwender darstellen würde, und IFRS 1 sei
entwickelt worden, um den Übergang zu erleichtern.
Ein IFRSIC-Mitglied fragte, ob die Ausnahme überhaupt gebraucht
würde und was die Auswirkungen wären, wenn diese Ausnahme rückgängig
gemacht würde. Ein anderes IFRSIC-Mitglied schlug einen anderen
Ansatz vor, bei dem nur Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Übergangs
angesetzt würden.
Verschiedene IFRSIC-Mitglieder fragten besorgt, wie die
Ergebnisse unter den neuen Ausbuchungsleitlinien aussehen würden,
weil eine solche Änderung nur für Unternehmen gelten würden, die
nicht die neuen Leitlinien anwenden (also für einen Zwischenperiode
von zwei bis drei Jahren).
Schließlich kam das IFRSIC zum dem Schluss, dass weitere
Untersuchungen zu dem Thema geboten seien, und der Stab wurde
gebeten, Kontakt mit dem Projektteam zu Ausbuchungen aufzunehmen.
Darüber hinaus vereinbarte das IFRSIC, Rücksprache mit den
nationalen Standardsetzern hinsichtlich der Unterschiede zu den
nationalen Rechnungslegungsstandards und zu den praktischen
Erfahrungen mit der Anwendung der Ausnahme zu nehmen.
Bilanzierung bedingter Gegenleistungen, die vor dem Anwendungszeitpunkt von IFRS 3(R) für erstmalige
Anwender auftraten (IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse)
Das IFRSIC erörterte eine mögliche Änderung an IFRS 3, um die
bilanzielle Behandlung von bedingten Gegenleistungen für einen
Unternehmenszusammenschluss klarzustellen, der vor dem Datum des
Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) für erstmalige Anwender lag.
Ohne viel Diskussion kam das IFRSIC überein, keine zusätzlichen
Erleichterungen für erstmalige Anwender in dieser Hinsicht zu
schaffen, da dies gegen die Prinzipien von IFRS 3 (2008) gehen
würde. DAS IFRSIC kam überein, dass die gegenwärtige bilanzielle
Behandlung (jegliche ausstehende bedingte Gegenleistung zum
Übergangszeitpunkt ist ein finanzieller Vermögenswert oder eine
finanzielle Schuld, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird
mit einer entsprechenden Anpassung der Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz)
keine rückblickenden Erkenntnisse braucht.
Daher entschied das IFRSIC, diesen Sachverhalt im jährlichen
Verbesserungsprojekt nicht weiter zu verfolgen.
Festlegung des Anwendungsbereichs (IFRS 8 Geschäftssegmente)
Das IFRSIC erörterte eine mögliche Klarstellung der Anwendbarkeit
von IFRS 8 auf Unternehmen, die Schuldtitel und
Eigenkapitalinstrumente öffentlich herausgeben, aber diese
Instrumente werden nicht auf einem "öffentlichen Markt" gehandelt.
In einer kurzen Diskussion stimmten die meisten IFRSIC-Mitglieder
zu, dass die gegenwärtigen Vorschriften in IFRS 8 zum
Anwendungsbereich klar sind und richtig verstanden werde und dass es
daher zu wenig Abweichungen in der Praxis kommt. Des Weiteren kamen
sie überein, dass eine mögliche Ausweitung der Anwendbarkeit von
IFRS 8 auf Unternehmen mit öffentlicher Rechenschaftspflicht
außerhalb des Umfangs des jährlichen Verbesserungsprojekts liegt und
vom Board im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8
adressiert werden solle. Diese Schlussfolgerungen wurden auch von
der Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 8 gestützt, in denen
es heißt, dass der Board eine erneute Erörterung des
Anwendungsbereichs von IFRS 8 mit Ausdehnung auf andere Unternehmen
beabsichtigt, wenn der KMU-Standard abgeschlossen ist.
Recycling von Währungsumrechnungsrücklage bei Geschäftsvorfällen nach IAS 27 (IAS 21 Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse)
Das IFRSIC hielt eine erste Diskussion dazu ab, ob die separate
Fremdwährungsrücklage im Eigenkapital in Beug auf auf die
Rückumrechnung des Nettovermögens einer Nettoinvestition eines
Anleger in eine Tochtergesellschaft recyclet werden soll, und, wenn
dies der Fall ist, wann ein solches Recycling sachgerecht ist. Die
Diskussion drehte sich schwerpunktmäßig um die Frage, ob das
Recycling für Geschäftsvorfälle gelte solle, bei denen eine
Reduzierung in der anteiligen (relativen)
Eigenkapitaleigentümerschaft in einem ausländischen Geschäftsbetrieb
oder im absoluten Anteil (beispielsweise anteilige Rückzahlung von
Kapital an alle Eigenkapitalhalter) vorliegt.
Ein IFRSIC-Mitglied hielt fest , dass es zwei miteinander in
Verbindung stehende Sachverhalte gebe: Was ist der Abgang oder der
Teilabgang, und was sind die Prinzipien, die mit dem Recycling in
Verbindung stehen, das aus dem Abgang oder dem Teilabgang entsteht.
Seiner Meinung nach ist dies ein großes Thema, das wohl nicht im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekt erörtert werden sollte
sondern in Form einer Interpretation.
Ein IFRSIC-Mitglied stimmte dem zu und hielt fest, dass die
gegenwärtige parktische Anwendung der Leitlinien das Recycling auf
Fälle begrenzen würde, in denen der Investor aktiv an der
Transaktion teilnimmt (es würde also kein Recycling der
Währungsumrechnungsrücklage geben, wenn es sich um einen
angenommenen Abgang handele, wenn also der Anteil des Investors
durch eine Transaktion verwässert würde, an der er nicht aktiv
teilnimmt).
Verschiedene IFRSIC-Mitglieder drückte ihre konzeptionelle
Bevorzugung der Sichtweise des absoluten Anteils aus, aber einige
von ihnen gaben Unbehagen zu erkennen, eine Interpretation zu
entwickeln, die sich auf Recycling bezieht, da dies ein Konzept ist,
das der Board nicht unterstützt. Darauf gab ein anderes
IFRSIC-Mitglied zu bedenken, dass eine Interpretation in Bezug auf
das Recycling der Währungsumrechnungsrücklage notwendig sein könnte,
eben weil der Board sich des Themas Recycling im Rahmen des Projekts
zu Darstellung des Abschlusses nicht angenommen habe.
Einige andere IFRSIC-Mitglieder andererseits hielten fest, dass
der Sachverhalt zu umfassend sein könnte für eine Interpretation.
Das IFRSIC fällte keine Entscheidung und wird diesen Sachverhalt
auf der IFRSIC-Sitzung im Mai weiter erörtern.
Darstellung von Anlagen in Altersversorgungspläne (IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von
Altersversorgungsplänen)
Das IFRSIC erörterte eine Klarstellung der Darstellung von
Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Planvermögen, da nach
Meinung einiger Anwender eine mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS
26 (Darstellung dieser Änderungen in der Veränderungsrechnung im
Nettovermögen, die für Leistungen zur Verfügung stehen) und IAS 39
(Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen
Gesamtergebnis in Abhängigkeit der Klassifizierung der
Vermögenswerte) vorliegt.
DAS IFRSIC kam zu dem Schluss, dass die Leitlinien eindeutig sind
und dass in IAS 26 vollständige Leitlinien zum Ansatz, zur
Bewertung, zur Darstellung und zu den Angaben von Planvermögen im
Abschluss von Altersversorgungsplänen vorhanden sind. Daher wäre
eine Klassifizierung dieser Vermögenswerte in Übereinstimmung mit
IAS 39 nicht sachgerecht.
Das IFRSIC lehnte jegliche umfassende Ausnahme vom
Anwendungsbereich für diese Vermögenswerte von IAS 39/IAS 32 oder
IFRS 7 ab, da es der Meinung ist, dass einige der Leitlinien, die
nicht im Konflikt mit den Vorschriften von IAS 26 stehen, diese
ergänzen und nützlich sind (beispielweise Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert).
Das IFRSIC entschied daher, diesen Sachverhalt im Rahmen des
jährlichen Verbesserungsprojekts nicht weiter zu erörtern und eine
Agendaentscheidung zu veröffentlichen, in der erläutert wird, warum
dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen wurde.
Stetigkeit bei der Angabe des Bruttosegmentvermögens (IFRS 8 und IAS 34)
Das IFRSIC erörterte einen möglichen Konflikt zwischen IFRS 8 und IAS 34. Einige Adressaten lesen die Vorschrift in
IAS 34 so, dass eine Zahl für das Segmentvermögen im Zwischenabschluss selbst dann angegeben werden muss, wenn dieser
Betrag dem leitenden operativ tätigen Entscheidungsträger nicht zugänglich gemacht wird.
Die Mitglieder des IFRSIC stimmten dieser Auslegung der Vorschriften von IAS 34 nicht zu und meinten, dass IAS 34 eine
Aktualisierung des Jahresabschlusses darstellen soll. Sie argumentierten, dass, wenn im Jahresabschluss keine Zahl für das
Bruttosegmentvermögen angegeben wird, im Zwischenabschluss keine Aktualisierung erforderlich sei. Dessen ungeachtet stimmte
das IFRSIC zu, dass die Formulierung in IAS 34 diesbezüglich klargestellt werden könnte. Zudem verständigte sich das Komitee
darauf, die Vorschriften in IAS 34 klarzustellen, wonach eine Aktualisierung des Bruttovermögens im Zwischenabschluss nur
für die Segmente zu fordern sei, bei denen sich die Zahl für das Bruttovermögen seit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses
geändert habe (und nicht für alle Segmente).