IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
— Wiederholte Anwendung
Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung, ob ein
Unternehmen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards mehr
als einmal in einer Situation anwenden kann, in der ein Unternehmen
vorher schon einmal IFRS 1 angewendet und nach IFRS berichtet hat,
um ausländischen Börsenvorschriften zu genügen. Danach zog sich das
Unternehmen von der entsprechenden Börse zurück und erstellte keine
Abschlüsse nach IFRS mehr sondern nach seinen nationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen. Im nationalen Umfeld des Unternehmens
ändern sich die Rechnungslegungsvorschriften dann von nationalen
Grundsätzen auf IFRS; das Unternehmen muss erneut seinen Abschluss
nach IFRS erstellen.
Die Mitglieder des Committee sprachen sich einstimmig für die
Möglichkeit aus, die Vorschriften aus IFRS 1 mehrfach anzuwenden.
Sie argumentierten, dass es schwierig sein könne, die Darstellung
des Abschlusses nach IFRS nach langer Zeit wieder aufzunehmen, wenn
IFRS 1 nicht angewendet wird. Ihrer Meinung nach lag die
ursprüngliche Absicht bei IFRS 1 darin, IFRS 1 dann und nur dann
anzuwenden, wenn der jüngste Abschluss nicht in vollständiger
Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde. Nach einer kurzen
Diskussion entschied das Committee, eine Änderung vorzuschlagen, mit
der von Unternehmen in dieser bestimmten Situation gefordert würde,
IFRS 1 anzuwenden.
Dennoch zeigten sich einige Mitglieder des Committe besorgt über
möglichen Missbrauch und schlugen ein Verschärfung der
Formulierungen einer jeglichen Änderung vor, um Strukturierung zu
vermeiden. Einige Mitglieder des Committee schlugen sogar vor, den
Verweis auf "erstmalige Anwendung" zu Streichen und durch "Übernahme
der IFRS" zu ersetzen. Ein solcher Schritt wurde jedoch als zu große
Änderung angesehen, die nicht in den Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses gehöre.
Einige Mitglieder des Committees zeigten sich auch besorgt
hinsichtlich der Leitlinien, die im IFRS für KMU zur Verfügung
gestellt werden, und schlugen vor, dass die Leitlinien im IFRS für
KMU geändert werden sollten. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass
das Committee nicht die Macht habe, den IFRS für KMU zu
interpretieren.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards/ IFRS 9
Finanzinstrumente (Ausbuchungskapitel) - feste Zeitpunkte
in der Ausnahme für Ausbuchungen
Das Committee setzte seine Diskussion hinsichtlich einer Ausnahme
fort, die in IFRS 1 bezüglich einer vollen rückwirkenden Anwendung
der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten
und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 39 gewährt, die für
Geschäftsvorfälle gilt, die vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden
haben. Der Sachverhalt war ursprünglich im März 2010 erörtert
worden.
Das Committee zeigte viel Verständnis dafür, zu einem Ansatz über
ein "relatives Datum" überzugehen und nicht das feste Datum
1. Januar 2010 beizubehalten, sodass in IFRS 1 Bezug auf "das Datum
des Übergangs auf IFRS" genommen würde. Es wurde jedoch anerkannt,
dass es unwahrscheinlich sei, das die Änderung rechtzeitig für die
Unternehmen eingeführt werden könne, die 2010 auf IFRS übergehen.
Bei einem ähnlichen Sachverhalt erörterte das Committee, ob ein
ähnliches Zugeständnis in IFRS 1.D20 gemacht werden solle (Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten oder
finanziellen Verbindlichkeiten bei erstmaligem Ansatz/ "Diffenrenzen
am Tag 1"), mit dem Unternehmen gestattet würde, die Vorschriften
aus A76 und A76A von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
prospektiv für Geschäftsvorfälle anzuwenden, die nach dem 25.
Oktober 2002 stattfanden oder dem 1. Januar 2004.
Es gab beträchtliche Unruhe über den Vorschlag, für solche
Geschäftsvorfälle zu einem "relativen Datum" überzugehen - das
Committee würde zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen in
Erwartung eines Übergangs auf IFRS in Situationen einladen, in denen
die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze zu einem
vorteilhafteren Bilanzierungsergebnis führten. Darüber hinaus hielt
es das Committee nicht für sachgerecht, Rechnungslegungsstandards in
Vorwegnahme eines unsicheren künftigen Ereignisses zu schreiben.
Das Committee hob hervor, dass es selbst und das
Ausbuchungssystem des IASB zur gleichen Antwort gelangt seien, und
wies darauf hin, dass das Ausbuchungsteam sich noch nicht in der
Lage sähe, das Committee über seine endgültige Position zu
unterrichten. Das Committe kam bei diesem Sachverhalt zu keinem
Schluss und wird auf die Entwicklungen in der Ausbuchungsphase des
IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten warten.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Vergleichsinformationen
Das Committee erörterte erneut das Thema der
Vergleichsinformationen, das schon auf der Sitzung im März erörtert
worden war. Der Stab stellte klar, dass der Board auf der
Märzsitzung beschlossen habe, den Entwurf zur Darstellung des
Abschlusses zu ändern (der im Laufe des Mais herausgegeben werden
soll), um Entlastung von den Vorschriften gewähren, die als zu
belastend angesehen werden (Details finden Sie in der
Mitschrift von der IASB-Sitzung am 11. März 2010).
Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, die selben
Änderungen an IAS 1 im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
vorzuschlagen. Die Formulierungen sollen auf denjenigen aufbauen,
die vom Board im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses
verwendet werden.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Angaben zur Annahme
der Unternehmensfortführung: Spezifizierung der Auswirkungen der
Unternehmensfortführung
Das Committee erörterte eine Anfrage dazu, ob die Angaben, die in IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu "wesentlichen
Unsicherheiten, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche
Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen" zu leisten sind,
verbessert werden sollten.
Einige Mitglieder des Committe, besondere solche aus der Praxis,
wiesen darauf hin, dass feine Unterschiede in der Art und Weise, in
der ähnliche Vorschriften in den internationalen Prüfungsstandards
und in den IFRS formuliert werden, das Potenzial aufweisen, dass
Angaben, die vom Prüfer als unverzichtbar angesehen werden, von der
Unternehmensführung weggelassen werden; und dennoch könnten in
Anspruch genommen werden, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit
den IFRS erstellt wurde.
In einer kurzen Diskussion nahm das Committee das Dilemma der
Prüfer zur Kenntnis, aber es war der Meinung, dass die Prinzipien in
IAS 1 allgemein und die Vorschriften in IAS 1.25 im Besonderen
ausreichend klar seien und eine Interpretation daher nicht notwendig
sei. Dies sei auch kein Thema, dass an den IASB für eine Aufnahme in
den jährlichen Verbesserungsprozess 2009-2011 verwiesen werden
sollte. Eine entsprechende vorläufige Agendaentscheidung wird im
nächsten IFRIC Update veröffentlicht.
IAS 16 Sachanlagen —
Änderung zur Klarstellung der
Bilanzierung von Wartungsgräten
Das Committee erörterte eine Bitte um Verbesserung von IAS 16 Sachanlagen in Hinblick
auf Ersatzteile und Wartungsgeräte und ihre Klassifizierung als
Sachanlagen oder Vorräte. Der Anwender, der mit dieser Anfrage an
den IASB herangetreten war, hatte festgestellt, dass IAS 16.8 unklar
ist in Bezug auf die Klassifizierung von Ersatzteilen und
Wartungsgeräten als Sachanlage oder Vorräte. Die Unklarheit ergibt
sich aus einem vermeintlichen Widerspruch in der Art und Weise wie
Ersatzteile und Wartungsgeräte in dem Paragraphen adressiert werden.
Nach kurzer Erörterung entschied das Committee, eine jährliche
Verbesserung an IAS 16.8 vorzuschlagen, um auszusagen, das "bedeutende Ersatzteile, Bereitschaftsausrüstungen und
Wartungsgeräte" als Sachanlagen qualifizieren, wenn erwartet wird,
dass sie mehr als eine Periode genutzt werden. In der Änderung wird
auch vorgeschlagen werden, den letzten Satz des Paragraphen zu
streichen.
IAS 23 Fremdkapitalkosten —
Aktivierung von
Fremdkapitalkosten und erstmalige Anwendung
Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung des
Zusammenwirkens von IAS 23 Fremdkapitalkosten und IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in
Hinblick auf Fremdkapitalkosten, die in Übereinstimmung mit den
vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden (in
Fällen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards
nicht im Einklang mit den IFRS stehen). Der Sachverhalt ergibt sich
aus einer Überarbeitung von IAS 23, die am 1. Januar 2009 in Kraft
trat und nach der die Möglichkeit einer Erfassung von
Fremdkapitalkosten als Aufwand gestrichen wurde.
Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, eine Klarstellung
von IAS 23 vorzuschlagen, mit der eine Art Bestandsschutz
(sogenanntes grandfathering) für Fremdkapitalkosten in der nach IFRS
erstellten Eröffnungsbilanz zu gewähren, wenn diese in
Übereinstimmung mit den vorher angewendeten
Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden. Das Committee schlug
außerdem vor, die Übergangsbestimmungen für erstmalige Anwender
klarzustellen und legte nahe, dass die Vorschriften von IAS 23 nach
dem Übergang angewendet werden sollten, unabhängig davon, wann die
Aktivierung begann.
Einige Mitglieder des Committee schlugen vor, dass die
Erstanwender die Vorschriften ihrer vorher angewendeten
Rechnungslegungsstandards auch nach dem Übergang anwenden sollten,
wenn sie mit der Aktivierung vor dem Übergang begonnen hätten.
Dieser Vorschlag erhielt wenig Unterstützung, da das Committee über
VErgleichbarkeit und die Einheitlichkeit des ersten IFRS-Abschlusses
besorgt war.
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis - Klarstellung
der Kriterien zu kündbaren Instrumenten für Anteile an sogenannte Income
Trusts
Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung von Leitlinien
in Bezug auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten,
die vertragliche Verpflichtungen beinhalten, anteilige
Ausschüttungen vorzunehmen. In der Anfrage wurde darauf hingewiesen,
dass solche Verpflichtungen oft in die Bedingungen von Anteilen an sogenannten Income
Trusts aufgenommen werden, die auf Verlangen des Halters eingelöst
werden können. Die Verpflichtung laute oft, Barmittel oder weitere
Anteile mit einem Wert, der dem zu versteuernden Erlös entspricht,
auszuschütten.
Nach kurzer Debatte kam das Committee überein, dass dieser
Sachverhalt in den Rahmen des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten
mit Merkmalen von Eigenkapital fällt. Ein Entwurf dazu wird im Mai
oder Anfang Juni erwartet, und das erwartete Datum des
Inkrafttretens des endgültigen Standards wird vermutlich der erste
Januar 2012 sein.
Das Committee stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen
Sachverhalt nicht den den Zyklus 2009-2011 des jährlichen
Verbesserungsprojekts aufzunehmen. Der IASB muss dem allerdings noch
zustimmen.
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien - Wechsel vom Modell des beizulegenden
Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (erneute
Erörterung)
Das Committee erörterte diesen Sachverhalt, der sich aus dem
Zyklus 2008-2010 des jährlichen Verbesserungsprojekts erbene hat und
der sich auf die Klassifizierung und Bewertung einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bezieht, wenn die
Unternehmensführung beabsichtigt, den Vermögenswert zu veräußern.
Auf der Sitzung im März hatte das Committee dem Board empfohlen, die
vorgeschlagenen Änderung nicht fertigzustellen. Der Board hatte auf
seiner Märzsitzung den sachverhalt erörtert und entschieden, ihn
wieder zurück an das Committee zwecks weiterer Erörterung zu geben,
da der Board der Meinung war, dass Klarstellung notwendig sei in
Bezug auf die identifizierten Sachverhalte. Das Committee wird mit
der erneuten Erörterung des Sachverhalts auf seiner Sitzung im Juli
beginnen.