IAS 16 Sachanlagen – Bilanzierung von Abraumkosten während der Produktionsphase in der Bergbaubranche

Date recorded:

. Mai 2010

Das Committee erörterte einen Arbeitsentwurf eines Interpretationsentwurfs für Abraumkosten während der Produktionsphase.

Ist die Definition eines Vermögenswerts erfüllt?

Im Arbeitsentwurf der Interpretation heißt es, dass, wenn der Nutzen eines verbesserten Zugangs, der durch die Abräumung erreicht wird, die Definition eines Vermögenswerts erfüllt, dieser Vermögenswert als eine Verbesserung eine bestehenden Vermögenswerts bilanziert werden soll. Der "neue" Vermögenswert folgt der Klassifizierung des bestehenden Vermögenswerts (also Sachanlage oder immaterieller Vermögenswert).

Verschiedene Mitglieder des Committees hatten Bedenken hinsichtlich einiger Aspekte der Schlussfolgerung. Einige waren der Meinung, dass, wenn die "Verbesserung" die Definition eines Vermögenswerts erfülle, sie als separater Vermögenswert angesetzt und nicht einem anderen hinzugefügt werden solle. Die Vorstellung, zusätzliche Bestandteile eines Vermögenswerts anzusetzen, wurde insbesondere in Fällen hinterfragt, in denen der "ursprüngliche" Vermögenswert eine immaterieller Vermögenswert ist (In IAS 38 ist nicht explizit das Konzept von Bestandteilen enthalten). Der Vorsitzende, der die fachliche Diskussion durch die ganze Sitzung leitete (und nicht der Stab), stimmte dem nicht zu und meinte, dass es möglich sei, IAS 38.57 so zu interpretieren, dass Bestandteile im Hinblick auf die Vorschriften von IAS 16 mit eingeschlossen würden.

Einige Mitglieder des Committees waren verblüfft, dass eine Bilanzierung über Bestandteile in IAS 38 hineingelesen werden kann, aber sie waren besorgt, dass damit unbeabsichtigte Konsequenzen ausgelöst werden könnten. Diese Mitglieder waren insbesondere besorgt im Hinblick auf sehr langlebige Bestandteile (zB eine Komponente "Nutzungsdauer einer Mine"), die angesetzt werden könnten. Um solche Auswirkungen zu vermeiden, müsste im Interpretationsentwurf das Konzept einer Abraumaktivität genau erläutert werden. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass Abraumaktivitäten von kurzer Dauer seien und dass Buchungseinheiten wie die Nutzungsdauer einer Mine nicht in Erwägung gezogen würden.

Mitglieder des Committees schlugen vor, dass, wenn dieses Argument angenommen würde, es im Interpretationsentwurf heißen solle, dass die aufgeschobenen Kosten, die als Vermögenswert angesetzt würden, als Bestandteil eines bestehenden Vermögenswerts angesetzt werden müssen. Darüber hinaus sollte in den begleitenden Materialien (Grundlage für Schlussfolgerungen, Anwendungs- oder Umsetzungsleitlinien) die Diskussion darauf ausgeweitet werden, warum die Ansatzkriterien für Vermögenswerte für Dinge erfüllt sind, die oft wie Periodenaufwand aussehen.

Mitglieder des Committees äußerten auch Unbehagen angesichts der Vorstellung, dass der Vermögenswertbestandteil aus einer Abraumaktivität eine Sachanlage oder ein immaterieller Vermögenswert sein könne. Andere Mitglieder des Committees wiesen jedoch darauf hin, dass, weil die rechtlichen und betrieblichen Situationen in den verschiedenen Rechtskreisen abweichen, der Vermögenswert, auf den sich die Abraumaktivität bezieht, unterschiedlich sein würde: In einigen Fällen wären es Sachanlagen ind anderen immaterielle Vermögenswerte. In manchen Rechtskreisen könnte das Unternehmen beispielsweise das Land besitzen; dann wäre der Vermögenswert eine Sachanlage. In anderen Rechtskreisen werden die Rechte auf Öl- und Gasvorkommen innerhalb der Landrechte oft als immaterielle Vermögenswerte angesehen. Diesem Punkt würde man sich in der Grundlage für Schlussfolgerungen widmen.

Ein Mitglied des Committees wies darauf hin, dass die Erörterung der Frage, ob Abraumkosten die Definition eines Vermögenswerts erfüllen, im Interpretationsentwurf an der falschen Stelle platziert wäre; dies Sorge sicher für den Grad des Unbehagens im Committee. Der Vorsitzende stimmte dem zu und empfehl, dass die Erörterung, in der klargestellt wird, dass, wenn eine Abraumaktivität routinemäßig erfolgt um Zugang zu Erz zu gewinnen, das in der laufenden Periode abgebaut wird, diese Aktivität nicht die Definition eines Vermögenswerts erfüllt, und daher die Abraumkosten als Aufwand der laufenden Periode bilanziert werden müssen, derjenigen Erklärung vorausgehen sollte, in der erläutert wird, was geschieht, wenn ein Ansatz als Vermögenswert sachgerecht ist.

Der Vorsitzende schloss diesen Teil der Debatte und meinte, dass es genug Unterstützung unter den Mitgliedern des Committees gebe, um fortzufahren. In der nächsten Version des Interpretationsentwurfs sollte jedoch folgendes beachtet werden:

Es sollte erläutert werden, warum aufgeschobene Kosten einer Abraumaktivität die Definition eines Vermögenswerts erfüllen aber nicht als separater Vermögenswert angesetzt werden.

Es sollte erläutert werden, warum eine Abraumaktivität ein Bestandteil eines anderen Vermögenswerts ist.

Es sollte keine Äußerung dazu enthalten sein, ob eine Abraumaktivität dem Wesen nach eine Sachanlage oder ein immaterieller Vermögenswert ist.

Es sollte erläutert werden, wie es möglich ist, die Vorschriften aus IAS 16 in Bezug auf Bestandteile analog anzuwenden, um zu gestatten, dass Bestandteile eines immateriellen Vermögenswerts nach IAS 38 angesetzt werden könne.

Es sollte eindeutig klargestellt werden, dass routinemäßige Abraumaktivitäten normalerweise nicht die Definition eines Abraumaktivität erfüllen würden, die Ausgangspunkt für diese Interpretation ist.

Erstmaliger Ansatz und Bewertung

Das Committee kam überein, das die Komponente der Abraumaktivität insbesondere einer Erzmine (oder einem Vorkommen von Öl oder Gas) zugeordnet können müssen werden sollte. Der Vorsitzende hielt fest, dass eine Abraumaktivität voraussetzt, dass in Bezug auf die Mine oder das Öl- oder Gasvorkommen in die Produktion eingetreten wurde, und dass eine Abraumaktivität eine Aktivität ist, die sich direkt auf ein identifiziertes Vorkommen von Erz direkt darunter bezieht und sich (daher) auf das Entfernen des Erdvorkommens darüber bezieht.

Die Mitglieder des Committees akzeptierten die Beschreibung der Aktivität durch den Vorsitzenden aber hielten fest, dass dies zeige, dass die "Aktivität" genau definiert werden müsse, do dass sie über einen klaren Anfang und ein klares Ende verfüge. Dies würde auch dabei helfen, zu definieren, wann und über welchen Zeitraum die Aktivität abgeschrieben werden solle.

Folgebewertung

Das Committee war nicht der Meinung, dass besondere Vorschriften notwendig seien, und meinte, dass die Vorschriften von IAS 16, 36 und 38 mit einer Ausnahme ausreichend seien. In der Interpretation sollte klargestellt werden, was mit dem Buchwert einer Abraumaktivität geschieht, wenn die Abbauaktivität für einen gewisse Zeit eingestellt wird (beispielsweise weil die Rohstoffpreise unvorteilhaft sind). Dies müsse gegen den Fall abgegrenzt werden, dass alle Abbauaktivität ganz eingestellt wird. Man kam überein, dass es Leitlinien zu stillgelegten Vermögenswerten in IAS 16 gebe und dass man auf allgemeine Wertminderungsvorschriften zurückgreifen könne.

Angaben

Angaben wurden nicht gesondert erörtert, aber im Interpretationsentwurf sind keine eigenen Angabevorschriften vorgesehen; man verlässt sich auf die zugrunde liegenden Standards.

Übergangsvorschriften

Das Committee lehnte die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften ab. Darüber hinaus kritisierten Mitglieder des Committees den Mangel an Leitlinien für erstmalige Anwender. Eine prospektive Anwendung würde gestatten, dass nicht sachgerechte Vermögenswerte im Abschluss verbleiben, während solche Vermögenswerte beim Übergang auf IFRS gestrichen werden sollten.

Der Vorsitzende bat Jean Paré den Übergang zu untersuchen, der in Kanada gewählt worden sei (dort befindet man sich dieses Jahr im Übergang). Das gelte insbesondere für jüngst in der Exploration befindliche Unternehmen, die derzeit Leitlinien anwenden, die von der kanadischen Arbeitsgruppe für aktuelle Sachverhalte in Bezug auf aufgeschobene Abraumkosten entwickelt worden seien.

Ein Mitglied des Committees bat um ein Datum des Inkrafttretens, das später als üblich läge, (drei Monate nach Veröffentlichung). Der Vorsitzende unterstützte diesen Vorschlag jedoch nicht. Seiner Meinung nach handele es sich um keinen schweren Fall. Die Bilanzierungsfrage möge unangenehm sein, schwer sei sie nicht.

Schlussfolgerung

Der Vorsitzende schloss die Diskussion und wies darauf hin, dass der Stab einen überarbeiteten Interpretationsentwurf erarbeiten würde, der dem Committee im Juli 2010 vorgestellt werden würde. Es sei beabsichtigt, den Interpretationsentwurf auf der Sitzung zu verabschieden. Der Vorsitzende hielt fest, dass er zwar eine Meinung zu dem Entwurf haben würde, wenn er dem IASB vorgestellt werden würde, dass er dann aber nicht mehr darüber abstimmen werden können würde.

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