Jährliche Verbesserungen an den IFRS — 2009-2011

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IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards — Wiederholte Anwendung

Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung, ob ein Unternehmen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards mehr als einmal in einer Situation anwenden kann, in der ein Unternehmen vorher schon einmal IFRS 1 angewendet und nach IFRS berichtet hat, um ausländischen Börsenvorschriften zu genügen. Danach zog sich das Unternehmen von der entsprechenden Börse zurück und erstellte keine Abschlüsse nach IFRS mehr sondern nach seinen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen. Im nationalen Umfeld des Unternehmens ändern sich die Rechnungslegungsvorschriften dann von nationalen Grundsätzen auf IFRS; das Unternehmen muss erneut seinen Abschluss nach IFRS erstellen.

Die Mitglieder des Committee sprachen sich einstimmig für die Möglichkeit aus, die Vorschriften aus IFRS 1 mehrfach anzuwenden. Sie argumentierten, dass es schwierig sein könne, die Darstellung des Abschlusses nach IFRS nach langer Zeit wieder aufzunehmen, wenn IFRS 1 nicht angewendet wird. Ihrer Meinung nach lag die ursprüngliche Absicht bei IFRS 1 darin, IFRS 1 dann und nur dann anzuwenden, wenn der jüngste Abschluss nicht in vollständiger Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde. Nach einer kurzen Diskussion entschied das Committee, eine Änderung vorzuschlagen, mit der von Unternehmen in dieser bestimmten Situation gefordert würde, IFRS 1 anzuwenden.

Dennoch zeigten sich einige Mitglieder des Committe besorgt über möglichen Missbrauch und schlugen ein Verschärfung der Formulierungen einer jeglichen Änderung vor, um Strukturierung zu vermeiden. Einige Mitglieder des Committee schlugen sogar vor, den Verweis auf "erstmalige Anwendung" zu Streichen und durch "Übernahme der IFRS" zu ersetzen. Ein solcher Schritt wurde jedoch als zu große Änderung angesehen, die nicht in den Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses gehöre.

Einige Mitglieder des Committees zeigten sich auch besorgt hinsichtlich der Leitlinien, die im IFRS für KMU zur Verfügung gestellt werden, und schlugen vor, dass die Leitlinien im IFRS für KMU geändert werden sollten. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass das Committee nicht die Macht habe, den IFRS für KMU zu interpretieren.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards/ IFRS 9 Finanzinstrumente (Ausbuchungskapitel) - feste Zeitpunkte in der Ausnahme für Ausbuchungen

Das Committee setzte seine Diskussion hinsichtlich einer Ausnahme fort, die in IFRS 1 bezüglich einer vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 39 gewährt, die für Geschäftsvorfälle gilt, die vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden haben. Der Sachverhalt war ursprünglich im März 2010 erörtert worden.

Das Committee zeigte viel Verständnis dafür, zu einem Ansatz über ein "relatives Datum" überzugehen und nicht das feste Datum 1. Januar 2010 beizubehalten, sodass in IFRS 1 Bezug auf "das Datum des Übergangs auf IFRS" genommen würde. Es wurde jedoch anerkannt, dass es unwahrscheinlich sei, das die Änderung rechtzeitig für die Unternehmen eingeführt werden könne, die 2010 auf IFRS übergehen.

Bei einem ähnlichen Sachverhalt erörterte das Committee, ob ein ähnliches Zugeständnis in IFRS 1.D20 gemacht werden solle (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten bei erstmaligem Ansatz/ "Diffenrenzen am Tag 1"), mit dem Unternehmen gestattet würde, die Vorschriften aus A76 und A76A von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung prospektiv für Geschäftsvorfälle anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 2002 stattfanden oder dem 1. Januar 2004.

Es gab beträchtliche Unruhe über den Vorschlag, für solche Geschäftsvorfälle zu einem "relativen Datum" überzugehen - das Committee würde zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen in Erwartung eines Übergangs auf IFRS in Situationen einladen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze zu einem vorteilhafteren Bilanzierungsergebnis führten. Darüber hinaus hielt es das Committee nicht für sachgerecht, Rechnungslegungsstandards in Vorwegnahme eines unsicheren künftigen Ereignisses zu schreiben.

Das Committee hob hervor, dass es selbst und das Ausbuchungssystem des IASB zur gleichen Antwort gelangt seien, und wies darauf hin, dass das Ausbuchungsteam sich noch nicht in der Lage sähe, das Committee über seine endgültige Position zu unterrichten. Das Committe kam bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss und wird auf die Entwicklungen in der Ausbuchungsphase des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten warten.

IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Vergleichsinformationen

Das Committee erörterte erneut das Thema der Vergleichsinformationen, das schon auf der Sitzung im März erörtert worden war. Der Stab stellte klar, dass der Board auf der Märzsitzung beschlossen habe, den Entwurf zur Darstellung des Abschlusses zu ändern (der im Laufe des Mais herausgegeben werden soll), um Entlastung von den Vorschriften gewähren, die als zu belastend angesehen werden (Details finden Sie in der Mitschrift von der IASB-Sitzung am 11. März 2010).

Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, die selben Änderungen an IAS 1 im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts vorzuschlagen. Die Formulierungen sollen auf denjenigen aufbauen, die vom Board im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses verwendet werden.

IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Angaben zur Annahme der Unternehmensfortführung: Spezifizierung der Auswirkungen der Unternehmensfortführung

Das Committee erörterte eine Anfrage dazu, ob die Angaben, die in IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu "wesentlichen Unsicherheiten, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen" zu leisten sind, verbessert werden sollten.

Einige Mitglieder des Committe, besondere solche aus der Praxis, wiesen darauf hin, dass feine Unterschiede in der Art und Weise, in der ähnliche Vorschriften in den internationalen Prüfungsstandards und in den IFRS formuliert werden, das Potenzial aufweisen, dass Angaben, die vom Prüfer als unverzichtbar angesehen werden, von der Unternehmensführung weggelassen werden; und dennoch könnten in Anspruch genommen werden, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde.

In einer kurzen Diskussion nahm das Committee das Dilemma der Prüfer zur Kenntnis, aber es war der Meinung, dass die Prinzipien in IAS 1 allgemein und die Vorschriften in IAS 1.25 im Besonderen ausreichend klar seien und eine Interpretation daher nicht notwendig sei. Dies sei auch kein Thema, dass an den IASB für eine Aufnahme in den jährlichen Verbesserungsprozess 2009-2011 verwiesen werden sollte. Eine entsprechende vorläufige Agendaentscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.

IAS 16 Sachanlagen — Änderung zur Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgräten

Das Committee erörterte eine Bitte um Verbesserung von IAS 16 Sachanlagen in Hinblick auf Ersatzteile und Wartungsgeräte und ihre Klassifizierung als Sachanlagen oder Vorräte. Der Anwender, der mit dieser Anfrage an den IASB herangetreten war, hatte festgestellt, dass IAS 16.8 unklar ist in Bezug auf die Klassifizierung von Ersatzteilen und Wartungsgeräten als Sachanlage oder Vorräte. Die Unklarheit ergibt sich aus einem vermeintlichen Widerspruch in der Art und Weise wie Ersatzteile und Wartungsgeräte in dem Paragraphen adressiert werden.

Nach kurzer Erörterung entschied das Committee, eine jährliche Verbesserung an IAS 16.8 vorzuschlagen, um auszusagen, das "bedeutende Ersatzteile, Bereitschaftsausrüstungen und Wartungsgeräte" als Sachanlagen qualifizieren, wenn erwartet wird, dass sie mehr als eine Periode genutzt werden. In der Änderung wird auch vorgeschlagen werden, den letzten Satz des Paragraphen zu streichen.

IAS 23 Fremdkapitalkosten — Aktivierung von Fremdkapitalkosten und erstmalige Anwendung

Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung des Zusammenwirkens von IAS 23 Fremdkapitalkosten und IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in Hinblick auf Fremdkapitalkosten, die in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden (in Fällen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards nicht im Einklang mit den IFRS stehen). Der Sachverhalt ergibt sich aus einer Überarbeitung von IAS 23, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat und nach der die Möglichkeit einer Erfassung von Fremdkapitalkosten als Aufwand gestrichen wurde.

Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, eine Klarstellung von IAS 23 vorzuschlagen, mit der eine Art Bestandsschutz (sogenanntes grandfathering) für Fremdkapitalkosten in der nach IFRS erstellten Eröffnungsbilanz zu gewähren, wenn diese in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden. Das Committee schlug außerdem vor, die Übergangsbestimmungen für erstmalige Anwender klarzustellen und legte nahe, dass die Vorschriften von IAS 23 nach dem Übergang angewendet werden sollten, unabhängig davon, wann die Aktivierung begann.

Einige Mitglieder des Committee schlugen vor, dass die Erstanwender die Vorschriften ihrer vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards auch nach dem Übergang anwenden sollten, wenn sie mit der Aktivierung vor dem Übergang begonnen hätten. Dieser Vorschlag erhielt wenig Unterstützung, da das Committee über VErgleichbarkeit und die Einheitlichkeit des ersten IFRS-Abschlusses besorgt war.

IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis - Klarstellung der Kriterien zu kündbaren Instrumenten für Anteile an sogenannte Income Trusts

Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung von Leitlinien in Bezug auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten, die vertragliche Verpflichtungen beinhalten, anteilige Ausschüttungen vorzunehmen. In der Anfrage wurde darauf hingewiesen, dass solche Verpflichtungen oft in die Bedingungen von Anteilen an sogenannten Income Trusts aufgenommen werden, die auf Verlangen des Halters eingelöst werden können. Die Verpflichtung laute oft, Barmittel oder weitere Anteile mit einem Wert, der dem zu versteuernden Erlös entspricht, auszuschütten.

Nach kurzer Debatte kam das Committee überein, dass dieser Sachverhalt in den Rahmen des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital fällt. Ein Entwurf dazu wird im Mai oder Anfang Juni erwartet, und das erwartete Datum des Inkrafttretens des endgültigen Standards wird vermutlich der erste Januar 2012 sein.

Das Committee stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt nicht den den Zyklus 2009-2011 des jährlichen Verbesserungsprojekts aufzunehmen. Der IASB muss dem allerdings noch zustimmen.

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien - Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (erneute Erörterung)

Das Committee erörterte diesen Sachverhalt, der sich aus dem Zyklus 2008-2010 des jährlichen Verbesserungsprojekts erbene hat und der sich auf die Klassifizierung und Bewertung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bezieht, wenn die Unternehmensführung beabsichtigt, den Vermögenswert zu veräußern. Auf der Sitzung im März hatte das Committee dem Board empfohlen, die vorgeschlagenen Änderung nicht fertigzustellen. Der Board hatte auf seiner Märzsitzung den sachverhalt erörtert und entschieden, ihn wieder zurück an das Committee zwecks weiterer Erörterung zu geben, da der Board der Meinung war, dass Klarstellung notwendig sei in Bezug auf die identifizierten Sachverhalte. Das Committee wird mit der erneuten Erörterung des Sachverhalts auf seiner Sitzung im Juli beginnen.

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