Sachverhalte für weitere Erwägungen

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IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und IFRIC 6 Schulden aus der Teilnahme an bestimmten Märkten - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Anwendung von IFRIC 6 per Analogieschluss

Im Mai hatte das Komitee eine Bitte um Klarstellung erhalten, ob unter bestimmten Umständen IFRIC 6 Schulden aus der Teilnahme an bestimmten Märkten - Elektro- und Elektronik-Altgeräte per Analogieschluss auf andere Abgaben, die für die Teilnahme in einem Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt erhoben werden, angewendet werden sollte, um das Ergebnis, das die Schuld entstehen lässt, zu identifizieren. Die Bitte bezog sich auf den Zeitpunkt des Ansatz der Schuld sowie auf die Frage, ob eine Analogie zu IFRIC 6 gezogen werden sollte, weil sich die Steuern in diesen Beispielszenarien allesamt darauf beziehen, dass diese unter der Bedingung erhoben werden, dass das Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht oder einer bestimmten Tätigkeit nachgeht (ähnlich der Entsorgungsverpflichtung, um die es in IFRIC 6 geht). Die meisten Mitglieder des Komitees unterstützten eine Aufnahme des Projekts in ihr Arbeitsprogramm, weil sie konzedierten, dass es sich gegenwärtig um einen bedeutenden Sachverhalt handelt und IAS 37 das wahre Problem berge.

Der Stab unternahm weitere Untersuchungen zu dem Sachverhalt und identifizierte zwei kritische Sachverhalte: (a) ob bei den Sachverhalten, die dem Komitee vorgelegt worden sind (britische Bankenabgabe, an die Bundesregierung zu entrichtende Gebühren durch Pharmazieunternehmen in den USA, Bankenabgabe in Ungarn und die Eisenbahnsteuer in Frankreich), das verpflichtende Ereignis in der Beteiligung an einer Tätigkeit zu einem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt besteht oder ob andere Faktoren eine frühere Verpflichtung auslösen; und (b) wie man in Zwischenberichtsperioden bilanzieren sollte, in denen die Situationen, bei denen der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Aktivität und der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Berechnung in die gleiche jährliche Berichtsperiode fällt, auftreten. Die Sichtweise des Stabs bestand darin zu beurteilen, ob die aktuell bestehenden Leitlinien ausreichten, um Abschlusserstellern und Anderen die Anwendung der IFRS auf eine Bandbreite von Sachverhalten und Umständen zu ermöglichen, statt Antworten auf jeden der ihm vorgelegten speziellen Fragestellungen zu geben.

Das Komitee stimmte den Beobachtungen des Stabs vorläufig zu, wonach IFRIC 6 einen von den bei den Abgaben vorliegenden, abweichenden Satz an Umständen behandelt und deshalb nicht unmittelbar anwendbar ist; weil aber IAS 37 der anzuwendende Standard ist und IFRIC 6 eine Interpretation von IAS 37 ist, müssen sämtliche Schlussfolgerungen zur Anwendung von IAS 37 auf die Abgaben auch im Einklang mit den Schlussfolgerungen stehen, die man in IFRIC 6 gezogen hat.

Das Komitee stimmte auch der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, Leitlinien zu geben, um (a) die Formulierung "keine realistische Alternative zur Erfüllung der durch dieses Ereignis entstandenen Verpflichtung" klarzustellen und (b) bei der Anwendung den Ansatzkriteriums in IAS 37.14(a) in jenen speziellen Fällen zu helfen, bei denen die Abgabe die zwei folgenden Merkmale vereint: (i) die Bemessung der Abgabe basiert auf Finanzdaten der vorangehenden Rechnungslegungsperiode; und (ii) es ist zum Ende der vorangehenden Rechnungslegungsperiode nahezu sicher, dass das Unternehmen die Abgabe zu leisten hat. Das Komitee konzedierte, dass die Behandlung dieses Sachverhalts eine Herausforderung darstelle und bestärkte seine Entscheidung, dieses Thema in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, um die gegenwärtig bestehende unterschiedliche Behandlung zu verringern und Erstellern zu ermöglichen, in Übereinstimmung mit den Prinzipien in IAS 37 zu bilanzieren und die ökonomische Realität der Abgabe widerzuspiegeln. Man hob hervor, dass die beiden vorstehende genannten Punkte in einem Projekt behandelt werden sollten.

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