Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen aus der Maisitzung

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IAS 16 Sachanlagen: Kosten für den Test des Vermögenswerts

Im Mai hatte das Komitee eine Bitte um Klarstellung der Bilanzierung von erhaltenen Verkaufserlösen aus dem Test eines Vermögenswerts erhalten, bevor dieser für seine intendierte Verwendung bereitsteht. Die in der Bitte gestellt Frage lautete, ob im Hinblick auf IAS 16.17(e) Erlöse aus Produkten, die in fertiggestellten Produktionshallen produziert und am Markt abgesetzt werden, mit Kosten verrechnet werden dürfen, die aus der Prüfung anderer Hallen entstehen und sich noch in der Entstehung befinden. D.h. können solche Erlöse als Verringerung der Kosten von in der Entstehung befindlichen Hallen bilanziert statt als Erlös in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden?

Im Mai hatte das Komitee die Ansicht vertreten, dass die Leitlinien in IAS 16 für die Identifizierung des Zeitpunkts ausreichten, zu dem ein Posten des Sachanlagevermögens "für die intendierte Nutzung" bereitsteht und dass folglich zwischen Erlösen, die mit Kosten aus dem Test eines Vermögenswerts und Erlösen aus der kommerziellen Produktion zu unterscheiden sei. Zudem meinte das Komitee, dass man in der Praxis keine bedeutend unterschiedliche Handhabung feststellen könne und man auch nicht erwarte, dass sich eine solche in der Zukunft herausbilde. Daher hatte das Komitee beschlossen, dieses Projekt nicht weiter zu verfolgen.

Im Nachgang hatte das Komitee zwei Stellungnahmen erhalten, die die Entscheidung, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm des Komitees aufzunehmen, unterstützten; eines der Schreiben enthielt allerdings weitergehende Kommentare, die das Komitee in Erwägung ziehen sollte: (a) Es steht dem Komitee nicht an, sich zur wahrscheinlichen bilanziellen Behandlung eines eingereichten Sachverhalts zu äußern, der sich "wahrscheinlich auf jede einzelne Fabrik getrennt bezöge" und (b) der Ausdruck "zur intendierten Nutzung bereitstehend" sollte aus dem Beschluss entfernt werden, weil diese Formulierung nicht in IAS 16 verwendet werde.

Das Komitee bekräftigte seinen Beschluss, den Sachverhalt nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen und mit der Agendaentscheidung fortzufahren, wonach man die vorgeschlagenen Änderungen zur Verbesserung der Formulierung an dem Arbeitsprogramm aufzunehmen wolle. Zudem wolle man (a) den Bezug im eingereichten Sachverhalt zu "wahrscheinlich auf jede einzelne Fabrik getrennt" wie oben dargestellt streichen und (b) die Formulierung dergestalt ändern, dass sie im Einklang mit der in IAS 16 verwendeten steht.

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer: Beitragsorientierte Pläne mit Ausübungsbedingungen

Im Mai hatte das Komitee eine Bitte um Klarstellung der Auswirkung erwogen, die Ausübungsbedingungen auf die Bilanzierung leistungsorientierter Pläne haben. Die Frage kam in dem Zusammenhang auf, ob Beiträge als Aufwand in der Periode, in der sie geleistet werden, oder über den Ausübungszeitraum zu erfassen sind. Das Komitee erklärte sich mit der Position des Stabs einverstanden und meinte, dass man keine bedeutenden Unterschiede in der Behandlung durch die Praxis sähe und auch nicht erwarte, dass eine solche Unterschiedlichkeit in der Zukunft aufträte. Daher hatte das Komitee im Mai beschlossen, das Projekt nicht weiterzuverfolgen.

Im Nachgang hatte das Komitee Stellungnahmen von drei wichtigen Adressaten erhalten. Einer stimmte der vorläufigen Entscheidung zu, und die anderen beiden lehnten sie nicht ab. Während in diesen Stellungnahmen lediglich redaktionelle Änderungen vorgeschlagen wurden, hatten zwei Adressaten umfangreichere Anmerkungen. Das Komitee untersuchte die substanzielleren Anmerkungen im Hinblick auf (a) die Frage, ob der Ausübungszeitraum als ein Indikator bei der Festlegung des Zeitraums berücksichtigt werden sollte, über die der Arbeitnehmer Dienste im Tausch für einen bestimmten Vorteil erbringt, sowie (b) die Frage, ob es eine alternative Auslegung zu der geben kann, die das Komitee getroffen hat, und dass diese alternative Sichtweise nicht ausgeschlossen werden sollte.

Die Mehrheit der Mitglieder des Komitees stimmte dem unterbreiteten Vorschlag, den Ausübungszeitraum als starken Indikator für den Zeitraum zu verwenden, über den die Beiträge zu einem beitragsorientierten Plan als Aufwand zu erfassen sind, nicht zu. Diese Mitglieder stimmten vor allem der Sichtweise des Stabs zu, wonach ein Unterschied zwischen den zwei Perioden bestehe, wenn die Bilanzierung beitragsorientierter Pläne nach IAS 19 erfolge: (a) dem Leistungszeitraum, der den Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen an eine eigenständige Einheit verpflichtet, die den beitragsorientierten Plan führt (der Beitragszeitraum); und (b) dem Leistungszeitraum, der den Arbeitnehmer zum Empfang von Vorteilen aus der eigenständigen Einheit berechtigt, die den beitragsorientierten Plan führt. Das Komitee verständigte sich vorläufig darauf, dass IAS 19.44 einen Arbeitgeber verpflichte, die Beiträge an einen beitragsorientierten Plan über den Leistungszeitraum zu erbringen, der den Arbeitgeber zur Zahlung der Beiträge an die eigenständige Einheit verpflichte, die den beitragsorientierten Plan führt (der Beitragszeitraum).

Das Komitee bestätigte seine Entscheidung aus dem Mai, wonach eine alternative Auslegung von IAS 19.44 vorgenommen werden könnte, kam aber zu dem Schluss, dass dies dem Konzept der Bilanzierung beitragsorientierter Pläne und der damit verbundenen Leitlinien und Erläuterungen in anderen Textziffern zuwiderlaufe. Folglich las das Komitee IAS 19.44 in der Weise, dass Beiträge zu einem beitragsorientierten Plan als Aufwand erfasst oder Schuld angesetzt werden, wenn sie fällig würden; umgekehrt würden Erstattungen als Vermögenswert und Ertrag erfasst, wenn die Einheit/der Arbeitgeber ein Anrecht auf diese hat, z.B. weil der Arbeitnehmer die Ausübungsbedingungen nicht erfüllt.

Das Komitee stimmte der Sichtweise des Stabs zu, einige der vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen aus Gründen der Klarstellung in die Formulierung der endgültigen Agendaentscheidung aufzunehmen und bestärkte seine zuvor getroffene Entscheidung, das Projekt nicht weiterzuverfolgen.

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