Neue Sachverhalte zur erstmaligen Erwägung

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IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Regierungsanleihen

Im August 2011 ging beim IASB eine Bitte ein, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards zu ändern, um Erstanwendern die gleichen Möglichkeiten in Bezug auf die prospektive Anwendung von Vorschriften in bestimmten IFRS zu gewähren wie sie bereits IFRS anwenden Erstellern von IFRS-Abschlüssen zur Verfügung stehen. In der Einreichung wurde darauf hingewiesen, dass in den jüngsten jährlichen Verbesserungen an den IFRS zwar von bereits IFRS anwendenden Erstellern gefordert worden sei, die Änderungen prospektiv anzuwenden, entsprechende Änderungen an IFRS 1 zum Nutzen von Erstanwendern seien aber nicht vorgenommen worden. In der Einreichung wurde vorgeschlagen, dass entsprechende Übergangsleitlinien auch in IFRS 1 aufgenommen werden sollten und dass diese Änderungen sobald als möglich zur Verfügung stehen sollten, damit für Unternehmen, die die IFRS für ihre Abschlüsse für 2010 übernehmen wollten, diese Vorteile zu diesem Zeitpunkt auch verfügbar wären.

Der Stab war der Meinung, dass insbesondere ein Sachverhalt, der sich auf eine Änderung an IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand bezieht, die im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses 2008 vorgenommen wurde, im Rahmen einer separaten Änderung an IFRS 1 rasch vorgenommen werden könnte (es geht darum, dass Erstanwender Paragraph 10A von IAS 20 prospektiv anwenden dürfen). Darlehen der öffentlichen Hand mit einem nicht dem Marktniveau entsprechenden Zinssatz sind bisher beim erstmaligen Ansatz mit den Anschaffungskosten angesetzt worden. ln Paragraph 10A wird nun vorgeschrieben, diese beim Erstansatz zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 Finanzinstrumente zu bewerten. Eine rückwirkende Anwendung durch Erstanwender würde für Unternehmen daher bedeuten, den beizulegenden Zeitwert der Schulden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begeben wurden, zu ermitteln. Viele dieser Schulden sind vorher auch nach den bestehenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu Anschaffungskosten bewertet worden. Paragraph 52 von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler besagt, dass es undurchführbar sein kann, rückwirkend einen beizulegenden Zeitwert zu bestimmen, der nicht auf beobachtbaren Preisen oder beobachtbaren Eingangsparametern basiert. Deshalb ist der Stab der Meinung, dass die Feststellung des beizulegenden Zeitwerts von Darlehen der öffentlichen Hand zu einem nicht dem Marktniveau entsprechenden Zinssatz zu einem früheren Zeitwert undurchführbar ist. Der Stab hat eine erste Einschätzung der Validität dieser Bitte vorgenommen, und bat das Komitee um seine Meinung, die dann in eine Diskussion dieses Sachverhalts durch den Board einfließen könnten.

Die Mehrheit der Mitglieder des Komitees hatten an der Analyse und den Vorschlägen des Stabs nichts auszusetzen. Verschiedene Boardmitglieder fragten allerdings, warum eine besondere Ausnahme gemacht werden sollte. Der Stab betonte noch einmal den Undurchführbarkeitsaspekt.

Freitag, 9. September 2011

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung des IFRS Interpretations Committee gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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