Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Septemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden

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IAS 12 Ertragsteuern — Klarstellung der Umstände, in denen die Vermutung der Art und Weise, wie Renditeimmobilien realisiert werden, widerlegt werden kann; Ansatz einer latenten Steuer für einzelne Vermögenswerte in einem verfassten Unternehmen

Paragraf 51C von IAS 12 Ertragsteuern (der im Dezember 2010 als Änderung an IAS 12 eingefügt wurde) enthält eine Vermutung, dass der Buchwert einer Renditeimmobilie durch Verkauf wiedererlangt wird. Das Komitee erhielt eine Bitte um Klarstellung, ob diese Vermutung auch in anderen Fällen als dem widerlegt werden kann, der in Paragraf 51C beschrieben wird.

Im Rahmen seiner Septembersitzung 2011 hatte das Komitee vorläufig entschieden, dass Paragraf 51C keine abschließende Liste von Fällen enthält, in denen die Vermutung widerlegt werden könnte. Wenn die Vermutung widerlegt wird, wurde die entsprechende latente Steuer dementsprechend als die Abbildung der Wiedererlangung des Buchwerts allein durch Nutzung angesehen statt auf Grundlage einer Untersuchung des geteilten Zwecks. Aufgrund der Klarheit der Leitlinien und des Fehlens wahrgenommener erwarteter unterschiedlicher Handhabung entschied das Komitee vorläufig, den Sachverhalt nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.

Das Komitee erhielt acht Stellungnahmen zur vorläufigen Agendaentscheidung. obgleich die Entscheidung des Komitees, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, in der Mehrheit der Stellungnahmen unterstützt oder nicht abgelehnt wurde, wurden Bedenken vieler Stellungnehmender hinsichtlich der Notwendigkeit laut, IAS 12 (im wegen einer jährlichen Verbesserung) hinsichtlich der Frage klarzustellen, ob Paragraf 51C in anderen Umständen als denen, die in den Leitlinien beschrieben sind, widerlegt werden kann und ob die sich daraus ergebende latente Steuer die Rückgewinnung des Buchwerts allein durch Nutzung widerspiegeln sollte, wenn die Vermutung widerlegt wird.

Bei der Erörterung der widerlegbaren Vermutung und der Erwägung der im IASB stattgefundenen Diskussion zu der Zeit, als IAS 12 um Paragraf 51C geändert wurde, verliehen die Komiteemitglieder weiterhin ihrer Ansicht Ausdruck, dass Paragraf 51C keine erschöpfende Liste darstelle. In ähnlicher Weise meinten die Komiteemitglieder, dass diese generelle Sichtweise in den eingegangenen Stellungnahmen unwidersprochen geblieben ist, die man auf die vorläufige Entscheidung im September erhalten habe.

Dementsprechend meinte das Komitee, dass eine Vermutung eine Methodenfrage bei der Anwendung eines Prinzips (oder einer Ausnahme) in den IFRS bei Fehlen akzeptabler Gründe für das Gegenteil sei und das diese widerlegt werden könne, wenn ausreichend Belege bestehen, mit denen diese Vermutung widerlegt werden könne. Weil Paragraf 51C als widerlegbare Vermutung und der Satz, in welchem die Widerlegung der Vermutung ausgeführt wird, die Widerlegung nicht als 'nur dann, wenn' formuliert sei, meinte das Komitee, dass die Vermutung in IAS 12.51C auch in anderen Umständen widerlegt werden kann, vorausgesetzt, dass zur Widerlegung der Vermutung ausreichend Belege vorhanden sind.

Ein Komiteemitglieder verlieh seinem Wunsch Ausdruck, jedweden Agendasachverhalt auf den speziell beim Komitee eingereichten Sachverhalt zu begrenzen (oben, bei der Klarstellung, ob die Vermutung auch in anderen Fällen als denen, die in Paragraf 51C beschrieben werden, widerlegt werden kann), statt den Sachverhalt der zweifachen Steuerrückgewinnung erneut zu erwägen. Diese Sichtweise wurde von anderen Komiteemitgliedern geteilt. Deshalb wir die Agendaentscheidung keinen Bezug auf den Sachverhalt der zweifachen Steuerrückgewinnung haben, sondern stattdessen auf eine Entscheidung begrenzt werden, den Sachverhalt der widerlegbaren Vermutung nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.

IAS 12 Ertragsteuern — Ansatz von latenten Steuern für einen einzelnen Vermögenswert, der von einem verfassten Unternehmen gehalten wird

Auf seiner Sitzung im September 2011 erörterte das Komitee ein Bitte um Klarstellung in Bezug auf die Frage, ob die erwartete Art der Realisierung oder Erfüllung in IAS 12.51 unter allen Umständen die Veräußerung der Anteile des Unternehmens, das den Vermögenswert hält, widerspiegeln sollte (sogenannte gesellschaftlich Hülle oder sogenannter Unternehmensmantel) und nicht die Veräußerung des Vermögenswerts an sich. Das Komitee hatte damals vorläufig entschieden, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, die die bestehenden Leitlinien ausreichend klar seien.

Beim Komitee gingen fünf Stellungnahmen zu der in der Septemberausgabe 2011 von IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidung ein. In allen Stellungnahmen wurde die Entscheidung des Komitees, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, unterstützt, oder es wurde ihr zumindest nicht widersprochen. Es wurden in den Stellungnahmen allerdings bestimmte Bedenken vorgebracht - einschließlich allgemeinerer Bedenken in Bezug auf die Prinzipien in IAS 12, scheinbarer Unvereinbarkeiten in der Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung, der Unangemessenheit der Tatsache, dass scheinbar interpretierende Leitlinien in einer Agendaentscheidung veröffentlicht werden, und der allgemeinen Überzeugung, dass die de-facto-Interpretation des Komitees kein getreues Abbild der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Realität dieser Geschäftsvorfälle liefere.

Auf Grundlage dieser Rückmeldungen empfahl der Stab, sich an die nationalen Standardsetzer und an die internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) zu wenden, um gemeinsam herauszufinden, ob dieser Sachverhalt weit verbreitet ist und praktische Relevanz hat, und um zu eruieren, ob der Sachverhalt darauf hinweist, dass es bedeutende abweichende Interpretationen gibt.

Bei der Erörterung der Empfehlung des Stabs gaben viele Mitglieder des Komitees an, dass sie nicht sehen könnten, dass es noch Bedarf gäbe, weitere Informationen einzuholen, da es ihrer Meinung nach klar sei, dass der Sachverhalt weit verbreitet sei und Abweichungen in der Praxis sich entweder im Moment entwickelten oder sogar bereits bestehen würden. Ein Komiteemitglied war der Meinung, dass es das Beste sei, eine Agendaentscheidung ohne interpretierende Leitlinien zu veröffentlichen, in der es nur heißen würde, dass der Sachverhalt zu bedeutend sei, um vom Komitee adressiert zu werden. Das Mitglied glaubt, dass der Sachverhalt grundlegende Bedenken in Bezug auf IAS 12 aufzeigt, während andere der Meinung waren, dass die offensichtlichen Abweichungen den Bedarf eines Projekts im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses zeigten.

Als das Komitee um Abstimmung gebeten wurde, bestätigte es vorläufig die Empfehlung des Stabs, nach der der Stab weitere Untersuchungen in Bezug auf die praktische Relevanz und die abweichenden Interpretationen in Bezug auf diesen Sachverhalt vornehmen wird. Der Stab wird über die Ergebnisse seiner Untersuchungen auf der Sitzung im Januar 2012 informieren und Empfehlungen, die sich daraus ableiten, aussprechen.

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