IAS 12 – Bilanzierung von Anpassungen auf den Marktwert von Vermögenswerten, die durch ein neues Steuerregime eingeführt werden

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Der Stab stellte dem Komitee drei mögliche Alternativen vor, die von dem Einreicher vorgebracht wurden. Der erste Alternative stellt eine Anpassung an den Steuerwert dergestalt dar, dass abzugsfähige temporäre Differenzen entstehen und ein latenter Steueranspruch angesetzt wird, falls dieser die Kriterien nach IAS 12 erfüllt. Die zweite Alternative entspricht einem Steuerstundungsansatz, bei dem kein latenter Steueranspruch oder Steuervorabertrag angesetzt wird. Die dritte Alternative entspricht dem Ansatz einer Ausnahme von der erstmaligen Erfassung, bei der - analog IAS 12.24 - kein latenter Steueranspruch angesetzt werden muss.

In der Untersuchung des Stabs wurde die erste Alternative dergestalt favorisiert, dass, falls die Anpassung auf den Marktwert angewendet wird, die Änderung an den Vermögenswerten zu Beginn als Anpassung an den Steuerwert des Vermögenswerts angesehen und ein latenter Steueranspruch in dem Maß aktiviert werden sollte, wie dieser die Ansatzkriterien für einen latenten Steueranspruch nach IAS 12 erfüllt. Bei der Beurteilung der Agendakriterien des Komitees erwartete der Stab keine bedeutenden Abweichungen auf diesem Gebiet; er meinte, dass SIC-25 IAS 12 bereits in Situationen auslege, in denen sich der Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner unter einem Steuerregime ändere. Dementsprechend empfahl der Stab dem Komitee, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.

Die Mitglieder des Komitees zeigten sich mit der Untersuchung des Stabs sowie mit der Empfehlung, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen allgemein einverstanden. Ein Mitglied des Komitees meinte, dass, als Australien Kapitalertragsteuern eingeführt habe, dies ebenfalls zu Sachverhalten rund um Anpassungen an den Marktwert geführt habe und die erste Alternative die Methodik gewesen sei, die man angewendet habe. Somit würde bei Anwendung dieses Ansatzes die MRRT in gleicher Weise behandelt. Das Komitee konzentrierte sich auf den Entwurf des Ablehnungsbescheids; einige wenige Mitglieder des Komitees schlugen eine Streichung der Erörterung der verschiedenen erörterten Ansätze und stattdessen weitergehende Untersuchungen für den von Komitee und Stab favorisierten Ansatz vor. Der Vorsitzende des Komitees meinte, dass dies sachgerecht sei, weil der Ablehnungsbescheid eine Schlussfolgerung wiedergebe und weniger eine Grundlage für die Schlussfolgerung.

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