IAS 7 – Prüfung von Anfragen in Bezug auf IAS 7

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Der Board entschied, dass, bevor er beschließen könne, ob diese Sachverhalte im Wege des Projekts der jährlichen Verbesserungen adressiert werden sollte, er den Stab anweise, das Komitee zu bitten, sich diese zwei Sachverhalte sowie alle vorherigen IAS 7-Sachverhalte, die das Komitee im Hinblick auf die Klassifizierung von Zahlungsströmen erwogen hat, in toto anzusehen und zu erwägen, ob diese Sachverhalte gemeinsam abgehandelt werden können.

Der Stab stellte seine Untersuchung der IAS 7-Sachverhalte vor, die im Laufe der Zeit vom Komitee erwogen wurden; er hob hervor, dass seit 2004 sechs Sachverhalte behandelt worden sind. Bei Untersuchung des Wesens dieser Sachverhalte stellte der Stab fest, dass, obgleich bei einem Sachverhalt eine Interpretation der Bedeutung von 'Zahlungsmitteläquivalenten erbeten wurde', sich alle anderen Sachverhalte auf die Klassifizierung bestimmter Posten im Abschluss bezogen hätten (d.h. einer Klassifizierung als betriebliche, investive oder Finanzierungstätigkeit).

Bei Konzentration auf die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Zahlungsströmen identifizierte der Stab zwei mögliche Klassifizierungsprinzipien, die zur Stützung der bisherigen Entscheidungen des Komitees herangezogen werden können: (1) Zahlungsströme in IAS 7 sollten in Übereinstimmung mit dem Wesen der Aktivität, auf die sie sich beziehen, klassiziert werden, oder (2) Zahlungsströme in IAS 7 sollten im Einklang mit der Klassifizierung des entsprechenden oder zugrundeliegenden Postens in der Bilanz klassifiziert werden (d.h. im Einklang mit dem Kohärenzprinzip in den Paragrafen 57 und 58 des Stabsentwurfs zum Projekt Darstellung des Abschlusses (veröffentlicht im Juli 2010).

In Erwägung der Nachforschungen des Stabs bevorzugten viele Mitglieder des Komitees ein Prinzip, bei dem Zahlungsströme in Übereinstimmung mit dem Wesen der Tätigkeit klassifiziert werden, auf die sich beziehen. Als Gründe für diese Sichtweise wurde v.a. auf IAS 7.11 abgehoben, in dem es heißt: 'Ein Unternehmen stellt die Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit in einer Weise dar, die seiner jeweiligen Geschäftstätigkeit am ehesten angemessen ist. Die Klassifizierung nach Tätigkeitsbereichen liefert Informationen, anhand derer die Adressaten die Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens und die Höhe der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente beurteilen können [...]'.

Andere Mitglieder des Komitees hatten allerdings Vorbehalte gegen dieses Prinzip. Zu den angeführten Bedenken gehörten die folgenden:

  • Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das o.g. Prinzip Vorrang vor der Definition von betrieblicher, Investitions- oder Finanzierungstätigkeit nach IAS 7.6 bei der Klassifizierung von Zahlungsströmen hätte;
  • Unsicherheit hinsichtlich der Verwendung des Worts 'Tätigkeit' in dem vorstehenden Prinzip. So meinten viele Komiteemitglieder bspw., dass beim Erwerb einer Sachanlage zwecks Nutzung im Betrieb eines Unternehmens dieser Zahlungsstrom als aus Investitionstätigkeit und nicht als einer aus betrieblicher Tätigkeit klassifiziert werden sollte. Sie meinten, dass sich das Wort 'Tätigkeit' nicht auf die Verwendung des zugrundeliegenden Vermögenswerts durch das Unternehmen bezöge, sondern 'Tätigkeit' vielmehr in einem ähnlichen Kontext wie IAS 7.6 anwenden sei; und
  • operationelle Bedenken hinsichtlich der Anwendung eines derartigen Prinzips auf Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen oder andere bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen.

Die extremste Meinung, die von einem Mitglied des Komitees vorgebracht wurde, bestand darin, dass in der Praxis zu viele Klassifizierungfragen aufgebracht würden und daher eine mögliche Lösung darin bestünde, die Klassifizierung komplett abzuschaffen. Stattdessen könnte man Angaben fordern, in denen die speziellen Arten an Zahlungen beschrieben würden, um Nutzern zu helfen. Andere Mitglieder des Komitees brachten allerdings Bedenken gegen diese Sichtweise vor, angesichts der Bedeutung, die Zahlungsströme aus betrieblicher Tätigkeit z.B. bei wichtigen Kennzahlen und schuldrechtlichen Vereinbarungen hätten.

In Abwägung der erhaltenen Rückmeldungen sprach sich eine Mehrheit der Mitglieder des Komitees für ein Kernprinzip aus, bei dem Zahlungsströme in Übereinstimmung mit dem Wesen der Tätigkeit klassifiziert werden sollten, auf die sie sich bezögen. Daher bat das Komitee den Stab, das entwickelte zugrundeliegende Prinzip auf die IAS 7-Sachverhalte anzuwenden, die bei dem Komitee in der Vergangenheit aufgebracht wurden. Falls man bei der Anwendung des entwickelten Prinzips klare Antworten auf die Klassifizierungsfragen erhalte, würde das Komitee versuchen, dem Board auf einer künftigen Sitzung einen Vorschlag zu unterbreiten.

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