IAS 18, IAS 37 und IAS 39 – Regulatorische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

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Das Komitee hatte bereits früher eine Bitte um Klarstellung erörtert, in der es darum ging, ob ein regulatorischer Vermögenswert oder eine regulatorische Verbindlichkeit anzusetzen ist, wenn einem regulierten Unternehmen gestattet ist, Kosten einzutreiben, oder wenn es ihm vorgeschrieben ist, einige Beträge zu erstatten, wenn dies unabhängig davon der Fall ist, ob in der Zukunft Dienstleistungen erbracht werden. In der Bitte um Klarstellung ging es insbesondere darum, ob die Gesamtheit der Kunden als eine einzige Buchungseinheit angesehen werden kann, und wenn dies der Fall ist, ob es sachgerecht ist, einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit anzusetzen.

Auf der früheren Sitzung hatte sich das Komitee den beiden spezifischen Fragen in der Einreichung nicht zugewendet. Stattdessen hatte sich das Komitee der Frage des Ansatzes von regulatorischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten allgemein gewidmet. Das Komitee nahm eine frühere Schlussfolgerung zum Ansatz von regulatorischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus dem Jahr 2005 zur Kenntnis, in der es hieß, dass ein Unternehmen nur Vermögenswerte anzusetzen hat, die nach dem Rahmenkonzept des IASB und nach den einschlägigen Standards wie IAS 11 Fertigungsaufträge, IAS 16 Sachanlagen, IAS 18 Erlöse und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte dafür qualifizieren. Das Komitee hielt fest, dass es an diesen Standards nach dem Erreichen der früheren Schlussfolgerung keine Folgeänderung gegeben hat, sodass die frühere Schlussfolgerung weiterhin gelte.

Das Komitee war sich auch bewusst, dass es ein früheres Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen des IASB gab, in dessen Rahmen der IASB zu dem Schluss gekommen war, dass dieser Sachverhalt nicht rasch gelöst werden könne. (Nach der ersten Erwägung dieses Sachverhalts durch das Komitee hat sich der IASB entschieden, ein Diskussionspapier zum Thema preisregulierter Geschäftsvorfälle zu entwickeln, das in der zweiten Jahreshälfte 2013 erwartet wird.)

Vor dem Hintergrund des vom IASB in seinen Arbeiten erreichten Stands und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt zu umfassend ist, um vom Komitee innerhalb des bestehenden Rahmens der IFRS und des Rahmenkonzepts geklärt zu werden, hatte das Komitee vorläufig entschieden, den Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

Auf dieser Sitzung verwies der Stab auf zwei Stellungnahmen, die zu der vorläufigen Entscheidung des Komitees eingegangen sind, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. In beiden Stellungnahmen wurde die Entscheidung des Komitees aus den in der Agendaentscheidung genannten Gründen unterstützt, obwohl dies in einer der Stellungnahmen unter dem Vorbehalt geschah, dass der IASB der Entwicklung von Vorschlägen in Bezug auf preisregulierte Geschäftsvorfälle auf Standardebene Priorität einräumt.

Nach diesem Bericht des Stabs bestätigte das Komitee ohne weitere Diskussion seine frühere Agendaentscheidung. Es bleibt dabei, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen; an der Begründung der Entscheidung werden allerdings kleine editorische Änderungen vorgenommen.

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