IAS 28 — Wertminderung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im separaten Abschluss

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Hintergrund

Auf seiner Septembersitzung hatte das Interpretations Committee vorläufig beschlossen, diesen Sachverhalt seinem Arbeitsprogramm nicht hinzuzufügen, weil die bestehenden IFRS-Vorschriften ausreichend Leitlinien zur Verfügung stellten. Nach den Paragrafen 4 und 5 von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und Paragraf 2(a) von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung sind Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen, die zu Anschaffungskosten bewertet werden, im Anwendungsbereich von IAS 36, während Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen, die in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanziert werden, im Anwendungsbereich jenes Standards. Demenentsprechend hat ein Unternehmen in seinem separaten Abschluss die Vorschriften von IAS 36 für die Überprüfung von zu Anschaffungskosten geführten Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen auf Wertminderung anzuwenden.

 

Erörterung und Beschlussfassung

Zur vorläufigen Agendaentscheidung gingen zwei Stellungnahmen ein. In beiden Stellungnahmen wurde Zustimmung zu der Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm des Interpretations Committee aufzunehmen, sowie zu der Schlussfolgerung geäußert, dass Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures, und assoziierten Unternehmen, die gemäß Paragraf 10 von IAS 27 Separate Abschlüsse zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, den Vorschriften von IAS 36 unterliegen. Einer derer, die Stellung genommen hatten, schlugen eine Änderung der vorläufigen Agendaentscheidung vor, um klarzustellen, dass die Vorschrift eine Ergebnis von Paragraf 10 aus IAS 27 (2011) oder Paragraf 38(a) von IAS 27 (2008) sei.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen dem Interpretations committe, seine Agendaentscheidung zu finalisieren und den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen. Der Stab fragte das Interpretations Committee auch, ob irgendwelche Anmerkungen zu seiner vorgeschlagenen Formulierung der endgültigen Agendaentscheidung bestünden.

Im Hinblick auf diese Vorschlag des Stabs wurden keine bedeutenden Anmerkungen laut. Alle Komiteemitglieder stimmten den Empfehlungen des Stabs vorläufig zu.

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