IAS 39 — Novation von Derivaten nach der EMIR-Gesetzgebung

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Die spezifische Falldarstellung in der Eingabe bezog sich auf einen Umstand, bei dem außerbörslich (over the counter, OTC) abgeschlossene Derivate, die nach IAS 39 als Sicherungsinstrument eingesetzt werden, infolge einer neuen Gesetzgebung neu auf eine zentrale Gegenpartei (central counterparty, CCP) überführt werden müssen. Dieser Umstand entsteht infolge der Verabschiedung der Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch die Europäische Kommission (European Market Infrastructure Regulation, EMIR).

Wie in der Eingabe beschrieben, besteht die Auswirkung der Novation auf eine CCP darin, dass eine CCP die neue Gegenpartei zweier neuer Derivateverträge wird: Sie tritt mit den beiden ursprünglichen Parteien des ursprünglichen Derivatevertrag in je ein neues Vertragsverhältnis ein, statt dass diese ursprünglichen Parteien Gegenpartei der jeweils anderen über den ursprünglichen bilateralen Vertrag bleiben. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage analysierten die Stabsmitarbeiter zwei Interpretationen im  Hinblick auf die Anwendung der Ausbuchungsvorschriften auf die Novation – diese bestehen darin, dass die Novation entweder die Ausbuchungsbedingungen erfüllt oder nicht erfüllt.

Die Stabsmitarbeiter glaubten, dass der Wechsel von einem zwischen den Parteien A und B geschlossenen Vertrag auf zwei Verträge zwischen A und der CCP sowie B und der CCP nicht ignoriert werden könne. Auf Grundlage seiner Untersuchung, bei der die Vorschriften in den Paragrafen 17(a) und AG57(b) von IAS 39 im Zusammenhang mit den Ausbuchungskriterien für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten erwogen wurden, wenn das Derivat gegneläufige Zahlungen zwischen den Parteien beinhaltet, glaubte der Stab, dass die Novation des Vertrags gemäß IAS 39 zu einer Ausbuchung der ursprünglichen Derivate führt. Ferner beachteten die Stabsmitarbeiter die Entscheidung des Komitees in dessen Erörterung von griechischen Staatsanleihen. Das Komitee hatte dazu angemerkt, dass aus IAS 39.40 folge, dass eine bedeutende Abänderung der Vertragsbedingungen zu einer Ausbuchung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und zum Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit führen sollte, und man schlussfolgerte, dass die Restrukturierung bei einer analogen Anwendung des Paragrafen auf den Fall der restrukturierten griechischen Staatsanleihen zu einer Ausbuchung führen würde. In diesem speziellen Fall glaubten die Stabsmitarbeiter, dass die Novation auf eine CCP eine "bedeutende Abänderung der Vertragsbedingungen" im Sinne von IAS 39.40 darstelle, weil die Gegenpartei ein zentrales Element in Vertragsbedingungen einer Übereinkunft sei und sich die Gegenpartei infolge der Novation ändere.

Die Stabsmitarbeiter hoben hervor, dass dieser Sachverhalt auf eine spezielle Änderung der Gesetzeslage zurückgehe und dass die Auswirkung dieser Änderung wahrscheinlich sehr weit ausstrahlen werde. Man konzedierte, dass viele den Wunsch haben mögen, eine Fortführung der Sicherungsbilanzierung zu sehen, man glaube aber aufgrund der Analyse, dass dies eine Änderung an den IFRS erfordere. Neben der Frage, ob das Komitee ihrer Untersuchung zustimme, fragten die Stabsmitarbeiter, ob es daran interessiert sei, dem IASB zu empfehlen, eine eng begrenzte Änderung an IAS 39 vorzunehmen und eine solche Novation, die auf eine Verordnung bzw. eine Gesetzgebung zurückgeht, als Ausnahme zur Vorschrift anzusehen, die Sicherungsbilanzierung beenden zu müssen.

Die Komiteemitglieder hatten keine Einwände gegen die Analyse des Stabs oder die an den IASB gerichtete Empfehlung, eine eng begrenzte Änderung an IAS 39 vorzunehmen. Allerdings gab es unterschiedliche Ansichten dahingehend, welche Empfehlung dem IASB unterbreitet werden sollten. Während einige Komiteemitglieder eine Präferenz dafür hatten, dass die eng begrenzte Änderung der in der Eingabe umrissenen Falldarstellung aufgrund der Befürchtung unbeabsichtigter Konsequenzen bei einem Vorschlag einer weiter gefassten Ausnahme eng folgen solle, bevorzugten andere ein eher generelles Prinzip, um eine selektive Bilanzierungsausnahme zu vermeiden, die für viele Fallvarianten rund um die Welt relevant sein könne.

Diese Diskussion führten zu allgemeinen Fragen der Komiteemitglieder dazum welche "allgemeinen Prinzipien" irgendeiner eng begrenzten Änderung zugrundegelegt werden sollte (in der Annahme, dass der Umfang der Änderung über das spezielle Fallbeispiel in der Eingabe hinausginge). Die Komiteemitglieder brachten verschiedene Gedanken zu relevanten Prinzipien vor, die eingeschlossen sein sollten, wie bspw., dass beide Parteien des Sicherungsinstrumente eine Novation vornehmen müssten und die Novation durch eine Gesetzgebung oder Verordnung vorgeschrieben sei.

Im Anschluss an die Diskussion stimmte das Komitee vorläufig zu, dem IASB zu empfehlen, diesen Sachverhalt für eine eng begrenzte Änderung an IAS 39 zu erwägen. Das Komitee beabsichtigt, dem Board gegenüber einige seiner Sichtweisen zu den Prinzipien, die in einer entsprechenden Änderung erörtert werden könnten (wie oben dargestellt), hervorzuheben.

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